Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 3 TaBV 2/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- openjur.de
Betriebsrat, Betriebsvereinbarung, Minderheitenschutz, Bevorzugungsverbot
- Justiz Baden-Württemberg
Beauftragte des Betriebsrats - keine andere Arbeitnehmervertretungsstruktur und keine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung - Verhältniswahl - Bevorzugungsverbot
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Bestellung von Beauftragten des Betriebsrats aufgrund Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestellung von Beauftragten des Betriebsrats aufgrund Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beauftragte des Betriebsrats
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 25.01.2012 - 32 BV 39/11
- LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 3 TaBV 2/12
- BAG, 29.04.2015 - 7 ABR 102/12
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 29.04.2015 - 7 ABR 102/12
Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2012 - 3 TaBV 2/12 - wird zurückgewiesen. - LAG Baden-Württemberg, 12.03.2014 - 21 TaBV 6/13
Wirksamkeit - Betriebsratsbeschluss - Kommunikationsbeauftragter - Stimmabgabe
In einem weiteren diesmal den auch vorliegend auch streitgegenständlichen Betrieb 1 betreffenden Verfahren kam das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, wie wiederum auch die Vorinstanz, ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten durch Betriebsratsbeschluss vom 9. Juni 2011 rechtmäßig erfolgt sei (LAG Baden-Württemberg 6. September 2012 - 3 TaBV 2/12 - juris).Was die Vereinbarkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten mit materiellem Recht anbelange, schließe es sich uneingeschränkt den Auffassungen der 20. Kammer und der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in deren Entscheidungen vom 26. Juli 2010 (20 TaBV 3/09) und vom 6. September 2012 (3 TaBV 2/12) an.
Da vorliegend aber keine Wahl der Kommunikationsbeauftragten im engen Sinne stattfand, diese vielmehr durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums bestellt wurden, verbietet sich eine Analogie, da es bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt (ebenso LAG Baden-Württemberg 6. September 2012 - 3 TaBV 2/12 - juris).