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   LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21   

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LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21 (https://dejure.org/2021,11343)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.05.2021 - 9 Sa 1/21 (https://dejure.org/2021,11343)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 9 Sa 1/21 (https://dejure.org/2021,11343)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 BUrlG, § 3 BUrlG, § 77 Abs 4 BetrVG
    Reduzierung des Urlaubsanspruchs durch "Kurzarbeit Null"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BUrlG § 1 ; BUrlG § 3
    Reduzierung des Urlaubsanspruchs durch "Kurzarbeit Null"

  • rechtsportal.de

    BUrlG § 1 ; BUrlG § 3
    Kein Urlaubsanspruch während "Kurzarbeit Null"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Kurzarbeit Null" - und die Reduzierung des Urlaubsanspruchs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Reduzierung des Urlaubsanspruchs durch "Kurzarbeit Null"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kein Urlaubsanspruch während "Kurzarbeit Null"

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2501
  • NZA 2021, 1646
  • NZA-RR 2021, 585
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

    Coronapandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    Das hat bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20) überzeugend dargelegt; auf dieses Urteil wird ebenfalls Bezug genommen.

    § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III läuft bei einer Kürzung des jährlichen Urlaubsanspruchs infolge Kurzarbeit "Null" auch nicht etwa ins Leere, denn der vor Beginn der Kurzarbeit anteilig erworbene Urlaubsanspruch bleibt dem Arbeitnehmer erhalten und kann unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III vorrangig eingebracht werden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 -, Rn. 48, juris).

    Zum anderen kann einem sich in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer ohnehin kein Urlaub gewährt werden, weil keine Arbeitspflicht besteht (vgl. BAG v. 16.12.2008 - 9 AZR 164/08 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 -, Rn. 52 - 53, juris).

    Aus diesem Grund ist es weder von Relevanz, ob die Freizeit trotz einer möglichen vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit planbar ist, noch ob Arbeitnehmer in der Zwischenzeit Auflagen der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfüllen haben (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 -, Rn. 50, juris).

    Zudem ist unter dem Aktenzeichen 9 AZR 225/21 eine Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 anhängig.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    cc) Die Berufung weist zwar weiter zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung des EuGH (Urteil v. 13.12.2018, C 385/17 (Rn 30)) nicht ausschließt, dass es den einzelnen Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, von den Mindestvorgaben abzuweichen.

    (1) Der EuGH hat mit der Entscheidung vom 13.12.2018 (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 - Hein) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2012:693 = NZA 2012, 1273 Rn. 32 ff. - Heimann und Toltschin) erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der RL 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = NZA 2019, 47 Rn. 26 - Hein).

    Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 Rn. 27 - Hein; ECLI:EU:C:2018:799 = NZA 2018, 1323 Rn. 28 - Dicu).

    Ein Arbeitnehmer kann danach einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gem. Art. 7 I der RL 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 Rn. 27, 29 - Hein).

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 315/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - unbezahlter Sonderurlaub

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    Jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über "Kurzarbeit Null" führt zu einer quotalen Reduzierung des Jahresurlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nach den Berechnungsregeln im Urteil BAG vom 19. März 2019 (9 AZR 315/17).

    Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2019, 9 AZR 315/17 reduziere sich der Urlaubsanspruch entsprechend der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung, weil der Kläger nicht an allen Arbeitstagen des Jahres 2020 gearbeitet habe, sondern 79 Arbeitstage für ihn wegen der angeordneten Kurzarbeit Null arbeitsfrei gewesen sind.

    Insbesondere hat das Arbeitsgericht zutreffend auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2019, 9 AZR 315/17, zutreffend entschieden, dass sich der Jahresurlaubsanspruch des Klägers von 30 Arbeitstagen aus dem ursprünglich bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis proportional kürzt um das Verhältnis der für den Kläger individuell maßgeblichen Anzahl von Tagen mit Arbeitspflicht im Kalenderjahr im Verhältnis zur Zahl der Arbeitstage in einem Vollzeitarbeitsverhältnis.

    Ob diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes uneingeschränkt auf jeden Fall anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer von Kurzarbeit Null betroffen ist, mag insoweit infrage zu stellen sein, als das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 19. März 2019 (9 AZR 315/17) und vom 24. September 2019 (9 AZR 481/18, Rz. 26 am Ende) davon ausgegangen ist, dass eine Verringerung oder Erhöhung der Tage mit Arbeitspflicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erfolgt.

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Dicu spricht davon, dass der Arbeitnehmer willentlich die Aufhebung ihrer Arbeitspflicht herbeigeführt hat (EuGH v. 4.10.2018 - C-12/17, NZA 2018, 1323 Rn. 31 ff. - Dicu, Rn 35).

    Weder Art. 7 I der RL 2003/88/EG noch Art. 31 II GRCh verlangen es im Fall eines allein auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs , den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs nach der suspendierten Arbeitspflicht zu berechnen und damit den Sonderurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2018:799, Rn. 28 - Dicu).

    Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 Rn. 27 - Hein; ECLI:EU:C:2018:799 = NZA 2018, 1323 Rn. 28 - Dicu).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    dd) Das weitere Argument der Berufung, dass die Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2012 (ECLI:EU:C:2012:693, Heimann, Toltschin) zu Urlaub und Kurzarbeit Null den Fall betrifft, dass der Arbeitnehmer freiwillig in eine Transfergesellschaft gewechselt ist und daher nicht einschlägig sei, ist zwar zutreffend.

    (1) Der EuGH hat mit der Entscheidung vom 13.12.2018 (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = EuZW 2019, 176 = NZA 2019, 47 - Hein) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2012:693 = NZA 2012, 1273 Rn. 32 ff. - Heimann und Toltschin) erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der RL 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, ECLI:EU:C:2018:1018 = NZA 2019, 47 Rn. 26 - Hein).

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 491/14

    Betriebsvereinbarung - Kurzarbeit - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    Die Betriebsvereinbarungen genügen den Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18. November 2015 (5 AZR 491/14) aufgestellt hat.
  • BAG, 21.11.1978 - 1 ABR 67/76

    Mitbestimmungsrecht bei Abbau von Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    Sie wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein (vgl. BAG, Beschluss vom 21. November 1978 - 1 ABR 67/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu III 4 der Gründe; BAG, Urteil vom 14. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 -, Rn. 34, juris).
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 415/90

    Verzugslohn bei Regelungsabrede über Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    Sie wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein (vgl. BAG, Beschluss vom 21. November 1978 - 1 ABR 67/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu III 4 der Gründe; BAG, Urteil vom 14. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 -, Rn. 34, juris).
  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    Jedoch ist mittlerweile geklärt, dass § 3 Abs. 1 BUrlG die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht bestimmt (BAG v. 03.12.2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 11).
  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 164/08

    Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21
    Zum anderen kann einem sich in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer ohnehin kein Urlaub gewährt werden, weil keine Arbeitspflicht besteht (vgl. BAG v. 16.12.2008 - 9 AZR 164/08 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 -, Rn. 52 - 53, juris).
  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21

    Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 3. Mai 2021 - 9 Sa 1/21 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 1431/20

    1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder

    Dem Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgelds steht es auch nicht entgegen, dass der Urlaubsanspruch der klägerischen Partei unter Umständen aufgrund der Anordnung der Kurzarbeit gekürzt wurde (vgl. hierzu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu den Urteilen vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 Sa 1/21 - Rn. 65, NZA-RR 2021, 585; LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 - Rn. 40, juris).

    Auch die Kürzung des Urlaubsanspruchs im Falle der Kurzarbeit erfolgt über die Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 3 BUrlG (vgl. hierzu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu den Urteilen vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 Sa 1/21 - Rn. 65, NZA-RR 2021, 585; LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 - Rn. 40, juris).

  • LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 504/21

    1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder

    Auch die Kürzung des Urlaubsanspruchs im Falle der Kurzarbeit erfolgt über die Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 3 BUrlG (vgl. hierzu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu den Urteilen vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 Sa 1/21 - Rn. 65, NZA-RR 2021, 585; LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 6 Sa 824/20 - Rn. 40, juris).
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