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   LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19   

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LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19 (https://dejure.org/2019,42269)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.12.2019 - 17 Sa 3/19 (https://dejure.org/2019,42269)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - 17 Sa 3/19 (https://dejure.org/2019,42269)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    § 174 Abs. 2 SGB IX, § ... 626 Abs. 2 BGB, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 7 Abs. 1 AGG, § 102 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrVG, § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX, Art. 5 Abs. 1 GG, § 174 SGB IX, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 525, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 286 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 7 Halbs. 1 KSchG, § 4 Satz 1 KSchG, Art. 5 Abs. 2 GG, §§ 185, 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, Art. 4 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 241 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 3 AGG, § 1 AGG, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, §§ 174 Abs. 1, 168 SGB IX, § 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 174 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 174 Abs. 5 SGB IX, § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG, § 102 BetrVG, § 138 Abs. 1, 2 ZPO, § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 102 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG, § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 164 Abs. 3 BGB, § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX, § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX, § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 102 Abs. 2 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - islamfeindliche WhatsApp-Nachrichten - Meinungs- und Kunstfreiheit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Beleidigung eines Arbeitskollegen per WhatsApp

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG
    Außerordentliche Kündigung - islamfeindliche WhatsApp-Nachrichten - Meinungs- und Kunstfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung wegen islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten; Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen an einen Arbeitskollegen gerichteter islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen an einen Arbeitskollegen gerichteter islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen an einen Arbeitskollegen gerichteter islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten

  • welt.de (Pressebericht, 05.12.2019)

    Daimler-Mitarbeiter wegen Rassismus entlassen - Tumulte vor Gerichtssaal

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Rassismus als Kündigungsgrund - Kündigungsschutzklage abgewiesen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rauswurf wegen Beleidigungen per WhatsApp ist rechtmäßig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßige Kündigung wegen fremdenfeindlicher Whatsapp-Nachricht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßige Kündigung wegen fremdenfeindlicher Whatsapp-Nachricht

  • anwalt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Rassistische Äußerungen am Arbeitsplatz rechtfertigen nicht per se eine Kündigung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Beleidigungen per WhatsApp ist rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung eines Arbeitnehmers durch Daimler AG wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten rechtmäßig - Menschenverachtende Inhalte nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 21).

    Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, für das Eingreifen solcher Gründe - soweit sie sich nicht unmittelbar aufdrängen - zumindest greifbare Anhaltspunkte zu benennen (BAG vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 40).

    Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41).

    Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der kündigungsberechtigten Personen setzt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht in Gang (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54).

    Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54; siehe auch BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23).

    Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber nämlich die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 40).

    Unterlässt er eine umfassende Sachverhaltsaufklärung jedoch, trägt er das Risiko, die behauptete Pflichtverletzung im Prozess nicht beweisen zu können (vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 38).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 378/18

    Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie zur - ebenfalls eine Unterrichtung voraussetzenden - Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 15 zu dem gleichlautenden § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F.).

    Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2018 (2 AZR 378/18), das nach dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Rechtsstreit ergangen ist, sind mehrere damals noch offene Rechtsfragen zu der ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung geklärt worden:.

    Dagegen greift die Unwirksamkeitsfolge nicht ein, wenn der Arbeitgeber "nur" die Mitteilungspflicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX verletzt (vgl. im Einzelnen BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 14 zu dem gleichlautenden § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

    Erfolgen Unterrichtung und Anhörung vor Durchführung bzw. Vollzug der Entscheidung, liegt - doch noch - eine "Beteiligung nach Satz 1" vor (vgl. im Einzelnen BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 16 ff. zu dem gleichlautenden § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

    Die Anhörung muss zur Abwendung der Unwirksamkeit der Kündigung nicht schon erfolgen, bevor der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat beteiligt oder das Integrationsamt um Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung ersucht (vgl. im Einzelnen BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 19).

    Einer ausdrücklichen Fristsetzung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht (vgl. im Einzelnen BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 20 ff.).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    (1) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28).

    Eine mittelbare Auswirkung auf die Interessenabwägung kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei gleicher Ausgangslage haben (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 40).

    Der Antrag war insofern dahingehend zu verstehen, dass er auflösend bedingt für den Fall gestellt war, dass der Kündigungsschutzantrag gegen die außerordentliche Kündigung vom 04. Juni 2018 keinen Erfolg hat (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 46).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    Maßgebliches Grundrecht ist in diesem Fall Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil es sich um die spezielle Norm handelt (BverfG 03. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - Rn. 19 "Strauß-Karikatur").

    Soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings unmittelbarer Ausfluss der Menschenwürde ist, wirkt diese Schranke absolut ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs (BVerfG 03. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - Rn. 25 "Strauß-Karikatur").

    Gleiches gilt für das für die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit entwickelte "Recht zum Gegenschlag" (siehe dazu BVerfG 03. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - Rn. 26 "Strauß-Karikatur").

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    Er kann auch Erklärungsboten bestellen (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - Rn. 25).

    Es kann auch ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber von einer Empfangsvollmacht des Betriebsratsmitglieds, das die Anhörung entgegengenommen hat, ausgehen kann (vgl. BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - Rn. 27).

    Anders als der Kläger in dem vom Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 06. Oktober 2005 entschiedenen Fall (2 AZR 316/04 - Rn. 26) hatte der Kläger hier bereits in erster Instanz den Vortrag der Beklagten zu einer Empfangsvollmacht bestritten (zuletzt in der Kammerhandlung am 29. November 2018).

  • BAG, 21.02.2013 - 2 AZR 433/12

    Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen zum Arbeitgeber ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 28; siehe auch BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies z.B. angenommen bei einem ersten Bürgermeister einer Gemeinde (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 31).

    Unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23).

  • ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18

    Grobe Beleidigungen eines Arbeitskollegen - Altersteilzeitvertrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    Herr S. erhob ebenfalls Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart, die in erster Instanz unter dem Aktenzeichen 11 Ca 3737/18 und in zweiter Instanz unter dem Aktenzeichen 3 Sa 30/19 geführt wird.

    Seine Schilderungen seien immer drastischer geworden, dies ergebe sich aus dem Protokoll seiner Vernehmung im Verfahren 11 Ca 3737/18 am 08. Februar 2019 (vorgelegt als Anlage B22, Abl. 129 ff.) und dem Protokoll der polizeilichen Geschädigtenvernehmung vom 19. Juli 2018 (Abl. 211 ff.).

    Der Kläger kann sich deshalb auch nicht auf eine Vertraulichkeit der WhatsApp-Nachrichten berufen (siehe dazu auch ArbG Stuttgart 14. März 2019 - 11 Ca 3737/18 - Rn. 44).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur die künstlerische Betätigung als solche, den "Werkbereich", sondern auch den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens einschließlich der Tätigkeit derjenigen Personen, die eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Kunstwerk und Publikum ausüben (BVerfG 25. September 1984 - 1 BvR 976/84 u.a. - NJW 1985, 263, 263 f. zum Tragen einer nicht selbst geschaffenen Plakette; vgl. auch BVerfG 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - Rn. 65 "Esra"; Sachs/Bethge, 8. Auflage 2018, Art. 5 GG Rn. 191a; Burghart in: Leibholz/Rinck, 79. Lieferung 10.2019, Art. 5 GG, Rn. 1046 ff. mit weiteren Nachweisen für die Rechtsprechung des BVerfG).

    So werden etwa Verleger (siehe BVerfG 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - Rn. 53 "Mephisto"; BVerfG 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - Rn. 64 "Esra"), Mitglieder einer Zeitschriftenredaktion (siehe BVerfG 07. März 1990 - 1 BvR 266/86, 1 BvR 913/87 - Rn. 21 und 47 "Bundesflagge") aber auch ein Unternehmen, das T-Shirts mit Abbildungen bedruckt und verkauft (siehe BVerfG 03. April 1990 - 1 BvR 680/86, 1 BvR 68/86 - Rn. 2 und 14 "Hitler-T-Shirt") von dem "Wirkbereich" der Kunstfreiheit erfasst.

  • BAG, 27.06.2019 - 2 ABR 2/19

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54; siehe auch BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23).

    Unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23).

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 388/07

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Umdeutung in ordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19
    Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen zum Arbeitgeber ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 28; siehe auch BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22).

    Es ist also gar nicht mehr zu prüfen, ob - als kumulativ zu prüfende zweite Voraussetzung (vgl. BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22) - ein schuldhafter Organisationsmangel bei der Beklagten vorlag, der dazu führte, dass kündigungsberechtigte Personen verspätet Kenntnis erlangten.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 680/86

    Hitler-T-Shirt

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BVerfG, 24.09.1984 - 1 BvR 976/84

    Grundrecht auf Meinungsfreiheit - Kunstfreiheit - Verfassungsgarantie - Tragen

  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

  • LAG Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 3 Sa 30/19

    Außerordentliche Kündigung - Rassismus - Beleidigung - Störung des

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Talk-Show-Moderators gegen Verurteilung

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • ArbG Stuttgart, 29.11.2018 - 11 Ca 3738/18

    Grobe Beleidigungen eines Arbeitskollegen

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

    Kunst und Meinungsäußerung schließen sich nicht aus; eine Meinung kann durchaus in der Form künstlerischer Betätigung kundgegeben werden (LAG Baden-Württemberg 05.12.2019 ‒ 17 Sa 3/19, BeckRS 2019, 30741, Rn. 58).

    Beide Grundrechtsverbürgungen müssen in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BAG 27.09.2012 ‒ 2 AZR 646/11, AP BGB § 626 Nr. 240, Rn. 22; LAG Baden-Württemberg 05.12.2019 ‒ 17 Sa 3/19, BeckRS 2019, 30741, Rn. 44).

  • LAG Baden-Württemberg, 15.01.2020 - 4 Sa 19/19

    Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Äußerungen - Bestreiten mit

    Im Vergleich zu den Parallelfällen 17 Sa 3/19 und 3 Sa 30/19 ist der Fall des Klägers dadurch gekennzeichnet, dass hier die Vertragsverstöße nicht auf einer bereits länger währenden Belästigungshistorie beruhen, somit wirklich punktuell waren.
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