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   LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17   

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LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17 (https://dejure.org/2018,36867)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.06.2018 - 21 Sa 48/17 (https://dejure.org/2018,36867)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 21 Sa 48/17 (https://dejure.org/2018,36867)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, § ... 102 Abs. 1 BetrVG, § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, § 288 Abs. 5 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 525, 213 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, c ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 2, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 167 ZPO, § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 323 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 1 BDSG, § 1 Abs. 2 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, § 32 Abs. 1 BDSG, § 32 BDSG, § 286 ZPO, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG, § 4 a BDSG, § 4 a Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 4 a Abs. 1 Satz 2 BDSG, § 626 Abs. 1 BGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB, § 4.5.2 MTV, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 BetrVG, § 102 Abs. 3 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 6 Abs. 1 KSchG, Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB, Art. 229 § 34 EGBGB, § 611 Abs. 1 1. Alt. BGB, Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB, Abs. 2 lit. b ArbGG, § 3 Abs. 1 EFZG, § 3 EFZG, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 12 EFZG, § 77 Abs. 4 BetrVG, Anlage 4 zu der GBV, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 252 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung - Verdachts- und Tatkündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 32 Abs 1 BDSG 1990, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 26 Abs 1 BDSG 2018, § 626 Abs 1 BGB
    Verwertung von Zufallsfunden - Verwertungsverbot in einer Betriebsvereinbarung - Durchsuchung eines Dienst-PC - ordentliche Verdachtskündigung - pflichtwidrige Verwendung einer Tankkarte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDSG ) § 32 BDSG (neu: § 26
    Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de

    BDSG ) § 32 BDSG (neu: § 26

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerdatenschutz: Zufallsfunde bei der Durchsuchung des Dienst-PC

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Arbeitnehmerdatenschutz: Zufallsfunde bei der Durchsuchung des Dienst-PC

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betrieblich vereinbartes Beweisverwertungsverbot hilft Arbeitnehmern nicht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betrieblich vereinbartes Beweisverwertungsverbot hilft Arbeitnehmern nicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Die Abfindung: Goldener Fallschirm im Arbeitsrecht!

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betrieblich vereinbartes Beweisverwertungsverbot hilft Arbeitnehmern nicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • ArbG Stuttgart, 31.07.2017 - 24 Ca 2/17

    Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 - Az: 24 Ca 2/17 - in der Kostenentscheidung aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 - Az: 24 Ca 2/17 - wird zurückgewiesen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 - Az: 24 Ca 2/17 - wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 31. Juli 2017 (24 Ca 2/17), zugestellt am 2. August 2017, wird teilweise abgeändert.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 - 24 Ca 2/17 - im Tenor Ziff. 4 und 5 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.080,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.360,00 EUR seit 1. April 2014, aus 9.360,00 EUR seit 1. April 2015, aus 9.360,00 EUR seit 1. April 2016 zu zahlen abzüglich am 30. April 2017 bezahlter 19.080,00 EUR und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 377, 79 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2014 zu bezahlen.

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe durch öffentliche oder nicht öffentliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 BDSG in diese Rechtspositionen zulässig sind (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 in NZA 2017, 1179 Rn 21, 22 mwN).

    Sofern nach § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BDSG zulässig erhobene Daten den Verdacht einer Pflichtverletzung begründen, dürfen sie für die Zwecke und unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG auch verarbeitet oder genutzt werden (BAG vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 aaO Rn 26 mwN).

    Der mit einer Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers muss auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten (zum Vorigen: BAG vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 aaO Rn 28, 29, 32).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    Die Verwertung eines "Zufallsfundes" aus einer gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - juris - [Leitsatz und Entscheidungsgründe Rn. 30]).

    Entgegen der Auffassung des Klägers und möglicherweise der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2016 (2 AZR 848/15 aaO -, Rn. 29, 31 und 38) ist für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden eine datenschutzkonforme und daher rechtmäßige Erhebung von Daten auf Grund einer anderen Motivation heraus nicht notwendig (so wohl auch BAG vom 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - aaO Rn. 33).

    Die Betriebsparteien können gegenüber der Rechtspflege, zu denen u.a. die Gerichte berufen sind, mangels Regelungskompetenz keine über die Gesetze hinausgehenden Verwertungsverbote schaffen (in diesem Sinne wohl auch BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - aaO.Rn. 44 Sätze 3 bis 7).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    Nach Anhörung des Betriebsrats sprach die Beklagte erstmals eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13.08.2013 aus, die Gegenstand des Vorprozesses der Parteien (ArbG Stuttgart 14 Ca 6190/13 und LAG B.-W. 17 Sa 48/14 und Bundesarbeitsgericht 2 AZR 700/15) war.

    Mit Urteil vom 22.09.2016 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass diese genannten Kündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben (BAG 2 AZR 700/15).

    Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung nach Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2016 (2 AZR 700/15) bis zum 14.12.2016 nicht angenommen und sie in ihrem Kündigungsschreiben vom 15.12.2016 den Kläger unwiderruflich unter Fortzahlung der vertraglichen Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung bei der Beklagten freigestellt hat.

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12

    Schadensersatz - Detektivkosten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu und im weiteren BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - NZA 2014, 301 Rn. 24 und 25) kann auch der Verdacht, der Arbeitnehmer könnte eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden.

    Als derartige schwere Verfehlungen gelten etwa Veruntreuungen, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Diebstahl, Betrug bei der Spesenabrechnung, Erschleichen der Lohnfortzahlung, eine illegale verfassungsfeindliche Tätigkeit oder die sexuelle Belästigung von Mitarbeitern (BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - NZA 2014, 301 Rn. 24, 25 mwN).

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    Nur unter dieser Voraussetzung ist die Kündigung schon durch den bloßen Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens iSv. § 1 Abs. 2 KSchG "bedingt" (BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - in NZA 2014, 243 - 250).

    Ist der Arbeitnehmer eines Verhaltens verdächtig, das selbst als erwiesenes nur eine ordentliche Kündigung zu stützen vermöchte, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz des entsprechenden Verdachts zuzumuten (BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - aaO.

  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 3 Sa 34/16

    Anschlussverbot - Befristung - Verzugsschadenpauschale - arbeitsrechtliche

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    In Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.10.2016 (Az: 3 Sa 34/16), auf die vollumfänglich Bezug genommen werde, stehe dem Kläger ein Verzugsschadenanspruch betreffend die verspätete Vergütungszahlungen für die Monate Juli 2016 bis Dezember 2016 zu, für die dem Monat Juli 2016 vorangegangenen Monate hingegen nicht.

    Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat in ihrer Entscheidung vom 13.10.2016 (Az: 3 Sa 34/16) zur Frage der Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht ausgeführt:.

  • ArbG Düsseldorf, 12.05.2016 - 2 Ca 5416/15

    Verzugspauschale; Verzug

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    "b) Die Neuregelung zur Verzugsschadenpauschale in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, die zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts zählt, ist auch im Arbeitsrecht anwendbar, da keine Bereichsausnahme vorliegt (zutreffend Lembke FA 2014, 357, 358; Richter ArbRAktuell 2016, 229, 230; aA ArbG Düsseldorf 12. Mai 2016 - 2 Ca 5416/15 - juris; Diller NZA 2015, 1095, 1096; Palandt/Grüneberg BGB 75. Aufl. § 288 Rn. 15).

    Eine planwidrige, unbeabsichtigte Gesetzeslücke ist nicht ersichtlich (so aber ArbG Düsseldorf 12. Mai 2016 - 2 Ca 5416/15 - juris).

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    Der Arbeitnehmer hat gem. § 241 Abs. 2 BGB auf die Rechte, Rechtsgüter und auch auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - AP Nr. 62 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Insoweit ist er auch gehalten, außerhalb des Vertragsverhältnisses alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Vertragszweck zu gefährden, insbesondere das gegenseitige, vertragsnotwendige Vertrauen zu erschüttern (BAG 28. Oktober 2010 aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2015 - 17 Sa 48/14

    Betriebsratsanhörung mit danach neuem Sachverhalt - umfangreiche Stellungnahme

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17
    Nach Anhörung des Betriebsrats sprach die Beklagte erstmals eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13.08.2013 aus, die Gegenstand des Vorprozesses der Parteien (ArbG Stuttgart 14 Ca 6190/13 und LAG B.-W. 17 Sa 48/14 und Bundesarbeitsgericht 2 AZR 700/15) war.

    Diese Kündigungen waren ebenfalls Gegenstand des Vorprozesses der Parteien vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Az: 14 Ca 6190/13) und Landesarbeitsgericht B.-W. (Az: 17 Sa 48/14).

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

  • BAG, 05.07.2011 - 1 AZR 94/10

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 98/07

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

  • BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 273/97

    Tantiemeanspruch bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 406/03

    Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZN 909/01

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018 - 21 Sa 48/17 - wird zurückgewiesen.

    Die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018 - 21 Sa 48/17 - wird als unzulässig verworfen.

  • LAG Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 21 Sa 102/19

    Restitutionsklage - Beweiskraft einer Privaturkunde - nachträgliche Errichtung

    Bezüglich des unstreitigen und streitigen Tatbestandes des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018, mit dem die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten (datiert) vom 5. Dezember 2016, die das Arbeitsverhältnis der Parteien beenden sollte, beschieden wurde (Seiten 3 bis 28 dieses Urteils, Bl. 815 bis 840 der Akten 21 Sa 48/17), wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung vollinhaltlich Bezug genommen.

    Dieses Urteil wurde dem Kläger am 10. August 2018 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 880 der Akten 21 Sa 48/17).

    Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Urteils wird auf die beglaubigte Abschrift der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Bl. 889 bis 903 der Akten 21 Sa 48/17) verwiesen.

    das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018 (21 Sa 48/17) im Tenor Ziff. I 3 aufzuheben,.

    Für diese Angriffe sei ausschließlich die Revisionsinstanz zuständig gewesen und das Revisionsgericht habe mit Urteil vom 31. Januar 2019 entschieden, dass das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, dass die im Verfahren 21 Sa 48/17 streitbefangene Kündigung als Verdachtskündigung sozial gerechtfertigt gewesen sei.

    a) Das vom Kläger im Rahmen seiner Restitutionsklage vorgelegte private Sachverständigengutachten ist nicht zu einem Zeitpunkt errichtet worden, in dem es im Rechtsstreit der Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az: 21 Sa 48/17) hätte geltend gemacht werden können, wenn es bekannt gewesen wäre.

    Ob der Kläger im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beauftragung des (neuen) Privatgutachters und den Erhalt des Berufungsurteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018 am 10. August 2018 (vgl. Empfangsbekenntnis seines Prozessbevollmächtigten, Bl. 880 der Akten 21 Sa 48/17) die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO gewahrt hat und er die Tatsachen, die ergeben sollen, dass die Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, überhaupt glaubhaft gemacht hat (§ 589 Abs. 2 ZPO), kann im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Restitutionsklage aus anderen Gründen dahingestellt bleiben.

  • LAG Köln, 19.07.2019 - 9 TaBV 125/18

    Internal Investigations; Mitbestimmungswidrige Überprüfung und Weiterleitung von

    Entsprechende Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien wären unwirksam (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06. Juni 2018 - 21 Sa 48/17 -, Rn. 148, juris; Reinhard, NZA 2016, 1233, 1238; Fuhlrott/Oltmanns, NZA 2018, 413, 416 f.; dieselb. NZA 2019, 1105, 1108; auf gl. Linie ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, § 87 BetrVG, Rn. 137).
  • ArbG München, 13.08.2020 - 33 Ca 11011/19

    Auswahlentscheidung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vergabeverfahren,

    Auch eine Umdeutung eines in einer Betriebsvereinbarung geregelten Verwertungsverbots in einen Prozessvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dem Sinne, dass der Arbeitgeber sich auf Sachvortrag, der auf einem Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung beruht, redlicherweise nicht berufen darf, ist nicht möglich (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 06.06.2018 - 21 Sa 48/17 Rn. 148).
  • ArbG München, 04.06.2020 - 25 Ca 11433/19

    Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vergabeverfahren, Arbeitsvertrag,

    Auch eine Umdeutung eines in einer Betriebsvereinbarung geregelten Verwertungsverbots in einen Prozessvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dem Sinne, dass der Arbeitgeber sich auf Sachvortrag, der auf einem Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung beruht, redlicherweise nicht berufen darf, ist nicht möglich (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06. Juni 2018 - 21 Sa 48/17 -, Rn. 148, juris).
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