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   LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14   

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LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14 (https://dejure.org/2015,41371)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.09.2015 - 15 Sa 90/14 (https://dejure.org/2015,41371)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. September 2015 - 15 Sa 90/14 (https://dejure.org/2015,41371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Treu und Glauben - Scheinwerkvertrag

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund unbefristeter Arbeitnehmerüberlassung in der Automobilindustrie

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG
    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund unbefristeter Arbeitnehmerüberlassung in der Automobilindustrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - und der Scheinwerkvertrag

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund unbefristeter Arbeitnehmerüberlassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgehung des Arbeitsrechts durch Werkverträge/unwirksame Arbeitnehmerüberlassung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Richterliche Rechtsfortbildung dürfe wegen Art. 20 Abs. 2 GG nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers setze (vgl. BAG 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Juris Rn. 23 mwN).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers zu einem solchen Eingriff müsse im Gesetz einen hinreichenden Ausdruck finden (vgl. BAG 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Juris Rn. 31).

    Da die Erlaubnis vor dem am 01. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gebot einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Abs. 2 AÜG erteilt worden ist, war sie nicht auf vorübergehende Arbeitnehmerüberlassungen beschränkt (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384).

    Eine geänderte Rechtslage schränkt nicht per se eine erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein oder führt gar zu deren Unwirksamkeit (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - aaO; Arbeitsgericht Stuttgart 08. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Auch die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) gibt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den hiesigen Parteien nicht vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384; bestätigt durch BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).".

    Dies würde wiederum auch insoweit bedeuten, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196, Arbeitsgericht Stuttgart 12. März 2014 - 19 Ca 7077/13 -)." '.

    Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (- 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384) zutreffend ausgeführt: "Es ist eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in denen Leiharbeitnehmer trotz eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG an ihrem Arbeitsverhältnis zum Verleiher festhalten und kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingehen wollen.

  • ArbG Stuttgart, 08.04.2014 - 16 BV 121/13

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Scheindienstvertrag -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Eine geänderte Rechtslage schränkt nicht per se eine erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein oder führt gar zu deren Unwirksamkeit (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - aaO; Arbeitsgericht Stuttgart 08. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    d) Auch eine Beschränkung auf eine offene Arbeitnehmerüberlassung kann der Erlaubnis nicht entnommen werden, vielmehr wird auch die sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung von einer vorhandenen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14; Arbeitsgericht Stuttgart 08. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hindert der Besitz der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis eine unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht nur dann, wenn der Einsatz entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt, sondern auch dann, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Scheinwerk-/Scheindienstvertrages erfolgt (Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Auch die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) gibt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den hiesigen Parteien nicht vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384; bestätigt durch BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    aa) Bezüglich einer etwaigen nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung schließt sich die Kammer folgenden zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 8. April 2014 (16 BV 121/12 - BB 2014, 1980) vollumfänglich an:.

    Deshalb kann sich der Entleiher trotz des rechtsmissbräuchlichen Vorverhaltens auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 - BB 2015, 955; ArbG Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - DB 2014, 1980; Seier BB 2015, 494, 498).

  • LAG Hessen, 01.06.2015 - 17 Sa 22/14

    Einzelfall

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Eine verdeckte Überlassung des Klägers als Arbeitnehmer würde für sich genommen aber nicht zu einem faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien führen (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14).

    Insofern unterscheidet sich der Fall von dem, der dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 01. August 2013 (2 Sa 6/13 - NZA 2013, 1017) zu Grunde lag (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14).

    d) Auch eine Beschränkung auf eine offene Arbeitnehmerüberlassung kann der Erlaubnis nicht entnommen werden, vielmehr wird auch die sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung von einer vorhandenen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14; Arbeitsgericht Stuttgart 08. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Auch die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) gibt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den hiesigen Parteien nicht vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384; bestätigt durch BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Schließlich würde auch eine Verletzung des in § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG niedergelegten Schriftformerfordernisses nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen der (...) und dem Kläger, sondern ausschließlich zur Unwirksamkeit des - unterstellten - Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zwischen der (...) und der Beklagten führen (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - unter II. 1. b) cc) der Entscheidungsgründe - mwN).

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Entscheidend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die Umgehung gerade in der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten insgesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013, 1267).

    Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Anwendung der Bestimmungen des AÜG oder der bei Arbeitnehmerüberlassung bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte umgangen werden sollte, könnte dies lediglich zu Leistungspflichten des Entleihers oder zu Pflichten zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte durch den Entleiher, jedoch nicht zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Leiharbeitnehmer führen (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013, 1267).

    Was dies im konkreten Fall bedeutet, entscheidet sich nach dem Schutzzweck des Gesetzes und der Frage, ob der Missbrauch der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Vertragsverhältnisses oder lediglich der Verkürzung einzelner Ansprüche dient (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/911 - NZA 2013, 1267; 23. September 2014 - 9 AZR 125/12 - juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - 2 Sa 6/13

    Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Werde eine starke Einbindung in den Betriebsablauf an dieser Stelle als wahr unterstellt, hätte die Firma C. den Kläger zwar unter dem Deckmantel eines Werkvertrages der Beklagten als Arbeitnehmer überlassen (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg vom 01.08.2013 - 2 Sa 6/13 - Rn. 134).

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 01.08.2013 (2 Sa 6/13) den inhaltsgleichen schriftlichen Vertrag im Falle der Kollegen H. und J. unabhängig von der Vertragspraxis nicht als Werkvertrag eingeordnet.

    Insofern unterscheidet sich der Fall von dem, der dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 01. August 2013 (2 Sa 6/13 - NZA 2013, 1017) zu Grunde lag (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Tarifauslegung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Die Berufungskammer schließt sich ergänzend zu den Erwägungen des Arbeitsgerichts den folgenden Überlegungen und Bewertungen der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an (vgl. LAG Baden-Württemberg 18.12.2014 - 3 Sa 33/14 - BB 2015, 955 oder Juris, zu B I 2 b bis f der Gründe; in dem nachfolgend als Zitat gekennzeichneten Text werden die von der 3. Kammer gewählten Gliederungsnummern und -buchstaben beibehalten).

    ' a) Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2014 (3 Sa 33/14 - BB 2015, 955) unter B. I. 2. d. der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Argumentation von Brose zur Rechtsnatur der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für nicht zutreffend erachtet wird, weil auch eine sogenannte "Vorratserlaubnis" zunächst Legalisierungswirkung entfaltet und der über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende Werkunternehmer, der als Verleiher auftritt, sich der vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bezweckten Seriositätskontrolle gerade nicht entzogen hat, weshalb keine Veranlassung besteht, ihn als prinzipiell unzuverlässig anzusehen (zustimmend Baeck/Winzer NZA 2015, 269; Hamann jurisPR-ArbR 14/2015 Anmerkung 1; Seier DB 2015, 494).

    Deshalb kann sich der Entleiher trotz des rechtsmissbräuchlichen Vorverhaltens auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 - BB 2015, 955; ArbG Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - DB 2014, 1980; Seier BB 2015, 494, 498).

  • BAG, 03.06.2014 - 9 AZR 111/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Absichtserklärungen von Parteien in einer Koalitionsvereinbarung berechtigen Gerichte aber nicht, die geltende Rechtslage außer Acht zu lassen (BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007).

    Auch die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) gibt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den hiesigen Parteien nicht vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384; bestätigt durch BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag (vgl. etwa BAG 25.09.2013 - 10 AZR 282/12 - Juris Rn. 15 bis 17 mwN) seien nicht einschlägig, da sie nur helfen könnten, die Rechtsnatur eines unstreitigen Vertragsverhältnisses zu klären.

    Letztere sei indiziert durch die räumliche Einbindung in den von der Beklagten hergestellten Arbeitszusammenhang (Bezugnahme auf BAG 17.04.2013 - 10 AZR 668/12; 25.09.2013 - 10 AZR 282/12).

  • LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14

    Unzulässige Berufung auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Zutreffend habe die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 03.12.2014 (4 Sa 41/14 - Juris) entschieden, dass im Einzelfall trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein Arbeitsverhältnis begründet werde, wenn der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Arbeitnehmer verschleiert werde.

    bb) Die von der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg in ihrem Urteil vom 3. Dezember 2014 (4 Sa 41/14 - NZA-RR 2015, 177) vertretene Rechtsauffassung, wonach sich die Vertragspartner angeblicher Werkverträge, die in Wirklichkeit verschleierte Arbeitnehmerüberlassung darstellen, wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen dürften, weshalb sich der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Kläger gem. § 9 Nr. 1 AÜG als unwirksam darstelle mit der Folge, dass gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher fingiert werde (so LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014 aaO unter I. 6. der Entscheidungsgründe), erscheint auch aus grundrechtlichen Erwägungen nicht überzeugend.

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
    Hierfür ist wiederum erforderlich, dass die auf Seiten der beteiligten Vertragspartner handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen Kenntnis davon haben, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung von der vertraglichen Vereinbarung abweichen soll (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 23 f. - juris - auch zur Verteilung der Darlegungslast).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 668/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin - nicht programmgestaltende Tätigkeit

  • BGH, 01.07.2014 - XI ZR 247/12

    Finanzierungsberatungsvertrag: Pflicht der Bank zur Aufklärung über Provision für

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 - 3 Sa 1092/13

    Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher - nicht nur

  • LAG Baden-Württemberg, 09.04.2015 - 3 Sa 53/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Treu und Glauben - Tarifauslegung -

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 220/08

    Korrigierende Rückgruppierung; Eingruppierung - "entsprechende Tätigkeit" einer

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