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   LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15   

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LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15 (https://dejure.org/2015,43331)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.11.2015 - 17 Ta 23/15 (https://dejure.org/2015,43331)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. November 2015 - 17 Ta 23/15 (https://dejure.org/2015,43331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bestimmtheit - Unmöglichkeitseinwand - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung

  • IWW

    § 888 ZPO, § ... 769 ZPO, § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 793, 891 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 ZPO, 888 Abs. 1 ZPO, 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 724 Abs. 1 ZPO, § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 106 Satz 1 GewO, § 17 KSchG, § 275 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 707, 719 ZPO, § 767 ZPO, § 64 ArbGG, § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, §§ 78 Sätze 1, 3 ArbGG, 572 Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckung aus Titel zur Weiterbeschäftigung "als Arbeiter"; Zwangsgeldfestsetzung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 888 ZPO, § 275 Abs 1 BGB, § 275 Abs 2 BGB
    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung - Unmöglichkeitseinwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsvollstreckung aus Titel zur Weiterbeschäftigung "als Arbeiter"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigung "als Arbeiter"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigung - Vollstreckung und Unmöglichkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinreichende Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    Bei der ausgeurteilten Weiterbeschäftigung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner, wenn er sie - wie hier die Beklagte Ziff.2 - nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwanghaft angehalten werden kann (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris).

    Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris).

    Es reicht aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris).

    Wenn eine Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit im Erkenntnisverfahren angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus der Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entgegenstanden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - juris; Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    Im Vollstreckungsverfahren geht es nur noch um die Feststellung, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert wurden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris).

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris).

    Es reicht aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris).

    Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2015 (5 AZR 88/14 - juris), die sich mit einem Sachverhalt auseinandersetzte, bei dem lediglich eine Weiterbeschäftigung "gemäß Arbeitsvertrag" mit dem in diesem Fall widersprüchlichen Zusatz "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" tituliert war, was zur Unbestimmtheit des Titels führte, lässt sich hier bereits aus dem Tenor die Art der Tätigkeit erkennen.

    Tenor und Entscheidungsgründe dürfen sich insoweit nicht widersprechen (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris).

    Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2015 (5 AZR 88/14 - juris), die sich mit einem Sachverhalt befasste, in dem am 17. Januar 2012 zum einen rückwirkend und damit von vornherein unmöglich eine Weiterbeschäftigung "über den 31. März 2007" hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tituliert wurde, während zum anderen in den Entscheidungsgründen die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - BAGE 48, 122) herangezogen wurde, die für eine dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgebende Entscheidung ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil voraussetzt, ohne dass ein solches vor dem 17. Januar 2012 vorhanden gewesen wäre, so dass der Tenor mit den Entscheidungsgründen nicht in Einklang zu bringen war, besteht diese Problematik vorliegend nicht.

  • LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14

    Unmöglichkeit der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    Wenn eine Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit im Erkenntnisverfahren angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus der Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entgegenstanden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - juris; Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    Dies soll auch bei fehlender Unstreitigkeit oder Offenkundigkeit der Fall sein (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    wenn man annähme, dass eine im Rahmen des Verfahrens nach § 888 ZPO berücksichtigungsfähige Unmöglichkeit gegeben ist, wenn festgestellt werden kann, dass der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist, oder wenn nachträglich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers entstanden ist (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris), ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

    Beides vermochte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte Ziff. 2 nicht hinreichend darzutun (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris).

  • LAG Hessen, 22.01.2014 - 12 Ta 366/13

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    Wenn eine Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit im Erkenntnisverfahren angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus der Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entgegenstanden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - juris; Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    Gleiches gilt für Umstände, die vom Schuldner im Erkenntnisverfahren bereits hätten vorgebracht werden können (vgl. etwa Hessisches LAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    Dies soll auch bei fehlender Unstreitigkeit oder Offenkundigkeit der Fall sein (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    wenn man annähme, dass eine im Rahmen des Verfahrens nach § 888 ZPO berücksichtigungsfähige Unmöglichkeit gegeben ist, wenn festgestellt werden kann, dass der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist, oder wenn nachträglich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers entstanden ist (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris), ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

  • LAG Hessen, 23.02.2002 - 8 Ta 504/01

    Zwangsweise Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    Schließlich regelt § 767 ZPO wie und unter welchen Bedingungen Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend gemacht werden können (vgl. Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich im Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

    Wie bereits erwähnt, ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch materiell-rechtlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2015 - 4 Sa 19/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    Dies hat das Landesarbeitsgericht bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (4 Sa 19/15 - juris) deutlich gemacht.

    Unstreitig standen und stehen die materiellen und immateriellen Betriebsmittel sowie das Betriebsgrundstück unverändert im Eigentum der Beklagten Ziff. 2, wie das Landesarbeitsgericht bereits festgestellt hat (vgl. LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob Aufsichtspersonal bei ihr verblieben ist (so LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - juris) oder mittlerweile, wie unsubstantiiert behauptet wird, bei anderen Gesellschaften kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen oder weiterer Betriebsübergänge angesiedelt ist.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2010 - 8 Ta 197/10

    Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Ausspruch einer weiteren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich im Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

    Wie bereits erwähnt, ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch materiell-rechtlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

  • BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich im Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

    Wie bereits erwähnt, ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch materiell-rechtlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

  • LAG Hamm, 22.01.2008 - 7 Ta 10/08

    Beschäftigungstitel; Verbrauchen des Titels; Rechtskraft

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich im Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

    Wie bereits erwähnt, ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch materiell-rechtlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

  • LAG Thüringen, 05.01.2005 - 1 Ta 148/04

    Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich im Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

    Wie bereits erwähnt, ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch materiell-rechtlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2007 - 17 Ta 1/07

    Weiterbeschäftigungstitel: Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels; Wegfall

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2013 - 12 Sa 1624/12

    Betriebsbedingte Kündigung einer Küchenleiterin - Fremdvergabe einer

  • BGH, 14.08.2013 - I ZB 76/10

    Zwangsmittelfestsetzung

  • OLG Frankfurt, 08.10.2007 - 26 W 98/07

    Zwangsvollstreckung: Verpflichtung in einem Prozessvergleich zur Klagerücknahme

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 28.02.2023 - 8 AZB 17/22

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung - Unmöglichkeit der

    bb) Im Übrigen könnte - wovon das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - der Einwand, die Beschäftigungsmöglichkeit sei aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen, im Verfahren nach § 888 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit unstreitig oder offenkundig wäre (vgl. LAG Hamm 6. Dezember 2021 - 12 Ta 378/21 - zu II 2 a der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 22. November 2018 - 1 Ta 124/18 - zu B II 1 e aa (1) der Gründe; Hessisches LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - zu II 3 b der Gründe; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - zu II A 2 b bb bbb der Gründe; Hörland jurisPR-ArbR 16/2022 Anm. 7; Horcher NZA 2022, 747, 753; Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1238) , was hier nicht der Fall ist.

    Wenn der Schuldner auf eine Berufung gegen das die Weiterbeschäftigungspflicht titulierende Urteil verzichtet, kann er den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch eine unternehmerische Organisationsentscheidung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 769 ZPO geltend machen (vgl. LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - zu II A 2 b bb bbb (2) der Gründe; Horcher NZA 2022, 747, 751 ff.) .

  • LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16

    1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888

    Auch hier kommt grundsätzlich nur der Weg über das Berufungsverfahren oder eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO infrage (vgl. LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40 ff., Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 27. Oktober 2015 - 8 Ta 376/15 - n.v.; LAG Rheinland-Pfalz - 27. November 2007 - 10 Ta 263/07 -Rn. 13, Juris).

    Falls ohne nähere Überprüfung festgehalten werden kann, dass der alte Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr vorhanden ist, so geschieht dem Arbeitnehmer kein Unrecht, wenn ihm die Zwangsvollstreckung versagt bleibt (ebenso LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40, Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15

    Betriebsübergang - Betriebsinhaberwechsel - Betriebsführungsvertrag

    Soweit die Beklagte zu 2. vorgebracht hat, sie verfüge sie nicht über technisch erfahrene Aufsichtspersonen für die Produktionsmitarbeiter, ist darauf hinzuweisen,dass in Anbetracht der Fortsetzung der Produktion davon auszugehen ist, dass geeignetes Aufsichtspersonal vorhanden ist, auch wenn die Aufsichtspersonen nicht bei der Beklagten zu 2. angestellt sein sollten (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 57 f.).
  • ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15

    Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

    Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG v. 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 -, Rn. 20, juris, mwN; LAG Baden-Württemberg v. 09.11.2015 - 17 Ta 23/15 -, Rn. 32, juris).
  • LAG Hessen, 03.08.2021 - 10 Ta 56/21

    Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO Unterschied zwischen

    Im Interesse eines effektiven Zwangsvollstreckungsrechts ist die Unmöglichkeit nicht mit der Unzumutbarkeit gleichzusetzen (vgl. Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - Rn. 28 ff. Juris; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 42, Juris; BGH 7. April 2005 - I ZB 2/05 - NZM 2005, 678 zu § 887 ZPO; Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1238; Müko-ZPO/Gruber 6. Aufl. § 888 Rn. 14; Zöller/Seibel 33. Aufl. § 887 Rn. 7) .

    Dem Schuldner steht dann lediglich die Möglichkeit offen, diese Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder im Berufungsverfahren vorzutragen (vgl. Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - Rn. 25 , Juris; Hess. LAG 30. Dezember 2020 - 8 Ta 342/20 - Rn. 41 ff., Juris; LAG Köln 26. Juni 2017 - 4 Ta 131/17 - Rn. 13, Juris; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40 ff., Juris; Hess. LAG 5. Oktober 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16 , Juris; LAG Rheinland-Pfalz - 27. November 2007 - 10 Ta 263/07 -Rn. 13, Juris) .

  • LAG Hessen, 30.12.2020 - 8 Ta 342/20

    Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung Erfüllungseinwand des

    Der Einwand der Unmöglichkeit ist jedenfalls dann zu gestatten, falls diese unstreitig oder offenkundig ist (Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - juris; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - juris; vgl. auch BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - NZA 2015, 1053 ff.) .
  • LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21

    Vorläufige Weiterbeschäftigung; Zwangsvollstreckung; Unmöglichkeit

    ) Dies kann aber letztlich nur gelten, wenn die Unmöglichkeitsgründe im Vollstreckungsverfahren unstreitig oder offenkundig sind ( vgl. LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16; LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15; Achmed/Horcher NZA 2018, 1234, 1238).
  • ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16

    Sozialauswahl - Altersgruppenbildung - tariflicher Alterskündigungsschutz

    Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstiger Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 20, BAGE 130, 195; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 33; LAG Schleswig-Holstein 6. September 2012 - 1 Ta 142/12 - Rn. 23; LAG Rheinland-Pfalz 28. Oktober 2009 - 6 Ta 238/09 -) .
  • LAG Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 2 Sa 46/15

    Betriebsübergang - Betriebsinhaberwechsel - Betriebsführungsvertrag

    Soweit die Beklagte zu 2. vorgebracht hat, sie verfüge nicht über technisch erfahrene Aufsichtspersonen für die Produktionsmitarbeiter, ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Fortsetzung der Produktion davon auszugehen ist, dass geeignetes Aufsichtspersonal vorhanden ist, auch wenn die Aufsichtspersonen nicht bei der Beklagten zu 2. angestellt sein sollten (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 57 f.).
  • LAG Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 12 Sa 3/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungstitel - nicht zu

    Sogar die Titulierung einer Weiterbeschäftigung "als Arbeiter" (LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 34) sowie "als Mitarbeiterin zu den bisherigen Bedingungen" (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 25 f.) wurde unter diesen Umständen als hinreichend bestimmt angesehen.
  • LAG Hessen, 05.09.2022 - 10 Ta 328/22

    Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung; Unmöglichkeit der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2023 - 8 Sa 181/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels bei im

  • LAG Hessen, 01.09.2022 - 10 Ta 286/22

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rahmen der Vollstreckung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 5 Sa 271/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungstitel

  • ArbG Kassel, 07.02.2023 - 2 Ca 302/21
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