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   LAG Baden-Württemberg, 11.06.2001 - 6 Sa 3/01   

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https://dejure.org/2001,14928
LAG Baden-Württemberg, 11.06.2001 - 6 Sa 3/01 (https://dejure.org/2001,14928)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.06.2001 - 6 Sa 3/01 (https://dejure.org/2001,14928)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juni 2001 - 6 Sa 3/01 (https://dejure.org/2001,14928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot; Auslegung des Begriffs Böswilligkeit im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB; Arbeitsaufnahme bei einer Konkurrenzfirma; Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Wettbewerbstätigkeit; Begriff des ...

  • Judicialis

    HGB §§ 74 bis 75 e; ; BGB § 615 Satz 2; ; BGB § 276; ; KSchG § 9 b; ; EFZG § 3; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot; Auslegung des Begriffs Böswilligkeit im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 647/88

    Karenzentschädigung bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot - Wahlmöglichkeit des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.06.2001 - 6 Sa 3/01
    So geht die herrschende Meinung (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Rn. 3 zu § 75 d HGB, Baumbach/Hopt HGB 29. Aufl., Anm. 1 zu § 75 d HGB, BAG vom 22.05.1990 - 3 AZR 647/88 -) auch davon aus, dass ein solches Wettbewerbsverbot insgesamt für den Arbeitnehmer unverbindlich ist, und dass der Arbeitnehmer bei einem unverbindlichen Verbot eine Wahlmöglichkeit hat, dass er sich entscheiden kann, ob er sich vom Wettbewerbsverbot lösen und in seiner weiteren beruflichen Entwicklung frei sein will.

    Es ist des Weiteren davon auszugehen (BAG vom 22.05.1990 a.a.O.), dass der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich erklären muss, wie er von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer seine Entscheidung konkludent durch seine Handlungsweise zum Ausdruck bringt, indem er z.B. seiner Unterlassungsverpflichtung nachkommt oder wie vorliegend eine Arbeitsstelle bei einer Konkurrenzfirma aufnimmt.

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