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   LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05   

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LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05 (https://dejure.org/2006,8104)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05 (https://dejure.org/2006,8104)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. März 2006 - 13 TaBV 15/05 (https://dejure.org/2006,8104)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einigungsstelle: Offensichtliche Unzuständigkeit; Rechtsanspruch als Gegenstand der Beschwerde bei verunglimpfenden Äußerungen eines Arbeitnehmers gegenüber einem anderen Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Durchführung eines verbindlichen Einigungsstellenverfahrens bei Beleidigungsfällen und Belästigungsfällen; Zulässigkeit von Anträgen hinsichtlich entgegenstehender Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Bestellung einer Einigungsstelle; ...

  • Judicialis

    ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; ; ArbGG § ... 98; ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2; ; ArbGG § 98 Abs. 2; ; ArbGG § 98 Abs. 2 Satz 4; ; BetrVG § 49 Abs. 4; ; BetrVG § 76; ; BetrVG § 76 Abs. 1 Satz 1; ; BetrVG § 76 Abs. 6; ; BetrVG § 84; ; BetrVG § 84 Abs. 1 Satz 1; ; BetrVG § 85; ; BetrVG § 85 Abs. 1; ; BetrVG § 85 Abs. 2; ; BetrVG § 85 Abs. 2 Satz 1; ; BetrVG § 85 Abs. 2 Satz 2; ; BetrVG § 85 Abs. 2 Satz 3; ; BetrVG § 86; ; BetrVG § 86 Satz 2; ; BGB § 823; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 1004; ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ; ZPO § 148; ; ZPO § 252; ; StGB § 185; ; GKG § 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Entscheidung über Rechtsanspruch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Köln, 02.09.1999 - 10 TaBV 44/99

    Einigungsstelle, Beschwerde, offensichtliche Unzuständigkeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    aa) Diese Auffassung läuft der im Einklang mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 02.09.1999 vertretenen These der Arbeitgeberin zuwider, wonach es ausschließlich darauf ankomme, ob aus dem mit der Beschwerde beanstandeten Sachverhalt ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers hergeleitet werden könne (- 10 TaBV 44/99 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 36, zu II 2 der Gründe in einem Fall, in dem die Tätlichkeit eines anderen Arbeitnehmers gegenüber dem Beschwerdeführer umstritten war).

    Einen daraus abgeleiteten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zu verfolgen und ein - im Unterschied zu der geforderten Entschuldigung - gegenüber der Arbeitgeberin rechtlich durchsetzbares Prozessziel zu formulieren, bleibt dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vorbehalten (LAG Köln 02.09.1999 - 10 TaBV 44/99 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 36, zu II 2 der Gründe; zu den Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers z. B. von Hoyningen-Huene BB 1991, 2215, 2219 f.).

    Die Einigungsstelle hat auch über vermeintliche Rechtsansprüche nicht zu befinden (BAG 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 - AP BetrVG 1972 § 85 Nr. 1, zu II 2 b und c der Gründe und LAG Köln 02.09.1999 - 10 TaBV 44/99 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 36, zu II 2 der Gründe; vgl. schon oben B II 2 a).

    Bei einer Beschwerde ist ein solcher Fall grundsätzlich zu bejahen, wenn es sich bei dem Gegenstand der Beschwerde um einen Rechtsanspruch im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG handelt (LAG Köln 02.09.1999 - 10 TaBV 44/99 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 36, zu II 1 der Gründe; Nebendahl/Lunk NZA 1990, 676, 679).

  • BAG, 28.06.1984 - 6 ABR 5/83

    Arbeitsgerichtsverfahren: Beteiligungsrecht am arbeitsgerichtlichen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    Übereinstimmung kann darüber hinaus noch insoweit erzielt werden, als Gegenstand der Beschwerde auch dann ein Rechtsanspruch ist, wenn der geltend gemachte Anspruch materiellrechtlich nicht besteht (BAG 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 - AP BetrVG 1972 § 85 Nr. 1, zu II 2 b und c der Gründe im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs; Richardi/Thüsing Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 10. Auflage § 85 Rn. 21).

    Die Einigungsstelle hat auch über vermeintliche Rechtsansprüche nicht zu befinden (BAG 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 - AP BetrVG 1972 § 85 Nr. 1, zu II 2 b und c der Gründe und LAG Köln 02.09.1999 - 10 TaBV 44/99 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 36, zu II 2 der Gründe; vgl. schon oben B II 2 a).

    Das hat zur Folge, dass der die Beschwerde führende Herr M. - soweit kein freiwilliges Einigungsverfahren gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG zustande kommt - unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes und der Fürsorgepflicht auf ein individuelles Urteilsverfahren gegen die Arbeitgeberin verwiesen ist (vgl. zum freiwilligen Einigungsstellenverfahren BAG 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 - AP BetrVG 1972 § 85 Nr. 1, zu II 2 c der Gründe und Fitting Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 22. Auflage § 85 Rn. 7; zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Einigungsstelle vom individuellen Urteilsverfahren von Hoyningen-Huene BB 1991, 2215, 2220 und Nebendahl/Lunk NZA 1990, 676, 678 f.; zu den Handlungsmöglichkeiten von Herrn M. gegenüber Herrn Dr. H. selbst mittelbar schon oben B I 2 b).

  • LAG Baden-Württemberg, 13.03.2000 - 15 TaBV 4/99

    Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Beschwerden von Arbeitnehmern

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    a) Ganz überwiegende Einigkeit besteht darin, dass mit dem Begriff des Rechtsanspruchs nicht der formelle Beschwerdeanspruch auf Abhilfe gemeint ist (LAG Baden-Württemberg 13.03.2000 - 15 TaBV 4/99 - AiB 2000, 760, zu II 2 c cc der Gründe in einer Konstellation, in der sich mehrere Arbeitnehmer über eine Arbeitsüberlastung beschwert hatten; zu einer ähnlichen Gestaltung auch LAG Hamm 21.08.2001 - 13 TaBV 78/01 - NZA-RR 2002, 139, zu II der Gründe; gelöst von einem derartigen Einzelfall Richardi/Thüsing Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 10. Auflage § 85 Rn. 20 m. w. N.).

    Das ist zu bejahen, wenn sich - wie hier - ohne weiteres ergibt, dass Gegenstand der Beschwerde nur ein aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgender Anspruch sein kann (vgl. Nebendahl/Lunk NZA 1990, 676, 680; das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verlangt in seiner Entscheidung vom 13.03.2000 - 15 TaBV 4/99 - AiB 2000, 760, zu II 2 d der Gründe in einer Gestaltung, in der Arbeitsüberlastung gerügt wurde, weiter gehend eine konkretisierte Nebenpflicht, die den Arbeitgeber zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet).

  • LAG Baden-Württemberg, 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91

    Einigungsstelle: Voraussetzungen für die Bildung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    Die Einigungsstelle soll aber selbst nach diesen Auffassungen ausnahmsweise ohne substanziellen innerbetrieblichen Verhandlungsversuch sofort angerufen bzw. gerichtlich bestellt werden können, wenn sich einer der Betriebspartner auf Verhandlungen überhaupt nicht einlässt oder seine Kooperationsbereitschaft schwindet (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - NZA 1992, 186 zu dem spezifischen Problem des Rechtsschutzinteresses; LAG Schleswig-Holstein 17.11.1988 - 6 TaBV 30/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13, das die Frage dogmatisch allerdings nicht dem Rechtsschutzbedürfnis, sondern der offensichtlichen Unzuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und damit der Begründetheit zuordnet).

    Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt umgekehrt auch nicht, wenn die zunächst verhandlungsunwillige Seite während des laufenden Bestellungsverfahrens zeitweise Verhandlungsbereitschaft signalisiert, wie Herr P. dies im Zuge des Abbruchs des gescheiterten Vieraugengesprächs tat (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - NZA 1992, 186).

  • LAG Hamm, 21.08.2001 - 13 TaBV 78/01

    Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Beschwerden von Arbeitnehmern

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    a) Ganz überwiegende Einigkeit besteht darin, dass mit dem Begriff des Rechtsanspruchs nicht der formelle Beschwerdeanspruch auf Abhilfe gemeint ist (LAG Baden-Württemberg 13.03.2000 - 15 TaBV 4/99 - AiB 2000, 760, zu II 2 c cc der Gründe in einer Konstellation, in der sich mehrere Arbeitnehmer über eine Arbeitsüberlastung beschwert hatten; zu einer ähnlichen Gestaltung auch LAG Hamm 21.08.2001 - 13 TaBV 78/01 - NZA-RR 2002, 139, zu II der Gründe; gelöst von einem derartigen Einzelfall Richardi/Thüsing Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 10. Auflage § 85 Rn. 20 m. w. N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 21.12.1989 - 4 TaBV 42/89

    Einigungsstelle; Beschwerde; Betriebsrat

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    Herr M. teilte mit dem Verhalten von Herrn Dr. H. in der Abteilungsversammlung vom 24.08.2005 eine ihn selbst betreffende Beeinträchtigung aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der sie stützenden Tatsachen mit und begehrte Abhilfe durch öffentliche schriftliche Entschuldigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Erhebung einer Beschwerde nach §§ 84, 85 BetrVG z. B. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 21.12.1989 - 4 TaBV 42/89 - NZA 1990, 703).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.1985 - 5 TaBV 36/84

    Personalakte; Herausnahme einer Abmahnung; Rechtsanspruch; Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    Der Unterschied zwischen der Prüfungskompetenz der Einigungsstelle und dem gegen den Arbeitgeber gerichteten Abhilfeanspruch würde verwischt (vgl. abgrenzend hierzu das Begehren eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Beschwerdeweg; das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz konnte hier in seiner Entscheidung vom 17.01.1985 - 5 TaBV 36/84 - NZA 1985, 190 eindeutig einen Rechtsanspruch und folgerichtig auch eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle annehmen).
  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    Auch in derartigen Konstellationen besteht der Zweck des Ausschlusses der zwingenden Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG darin, ein Nebeneinander von Urteilsverfahren zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die aus rechtsstaatlichen Gründen den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind, und Einigungsstellenverfahren zu verhindern, deren Sprüche ihrerseits gerichtlich überprüfbar sind (vgl. den von der Arbeitgeberin zitierten Aufsatz von Nebendahl/Lunk in NZA 1990, 676, 678 unter Hinweis auf BT-Drucks. VI/2729 S. 29 und m. w. N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.11.1988 - 6 TaBV 30/88

    Einigungsstelle; Offensichtliche Unzuständigkeit; Nachteilsausgleich ;

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    Die Einigungsstelle soll aber selbst nach diesen Auffassungen ausnahmsweise ohne substanziellen innerbetrieblichen Verhandlungsversuch sofort angerufen bzw. gerichtlich bestellt werden können, wenn sich einer der Betriebspartner auf Verhandlungen überhaupt nicht einlässt oder seine Kooperationsbereitschaft schwindet (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - NZA 1992, 186 zu dem spezifischen Problem des Rechtsschutzinteresses; LAG Schleswig-Holstein 17.11.1988 - 6 TaBV 30/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13, das die Frage dogmatisch allerdings nicht dem Rechtsschutzbedürfnis, sondern der offensichtlichen Unzuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und damit der Begründetheit zuordnet).
  • BAG, 16.02.1968 - 3 AZR 20/67

    Echte Vorgreiflichkeit - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Ablehnung der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05
    Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Ablehnung einer beantragten Aussetzung in den Gründen einer zweitinstanzlichen Entscheidung im dritten Rechtszug für überprüfbar gehalten wird (zu den unterschiedlichen Positionen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs schon BAG 16.02.1968 - 3 AZR 20/67 - AP ZPO § 148 Nr. 1 und BGH 01.04.1954 - III ZR 296/52 - LM ZPO § 252 Nr. 1; der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts äußert Bedenken an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Zurückweisung der Aussetzung mit der Revision selbst dann nicht angegriffen werden könne, wenn sie in den Gründen des Berufungsurteils erfolgt sei; zu der Auffassung, § 252 ZPO gelte in zweiter Instanz nicht, Thüringer LAG 12.02.1996 - 7 Ta 22/96 - LAGE ZPO § 252 Nr. 1; vgl. zu dem Problemkreis auch Zöller/Greger ZPO 25. Auflage § 252 Rn. 1 c).
  • LAG Hessen, 22.11.1994 - 4 TaBV 112/94

    Einigungsstelle: Voraussetzungen für die Bildung

  • BGH, 01.04.1954 - III ZR 296/52

    Rechtsmittel

  • LAG Thüringen, 12.02.1996 - 7 Ta 22/96

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des mit dem Kläger bestehenden

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.08.2017 - 7 TaBV 860/17

    Einigungsstelle - Beschwerde von Arbeitnehmern wegen einer Abmahnung

    § 85 BetrVG Rz. 5; Grunsky u.a § 98 ArbGG Rz.9; Koch/ErfK § 100 ArbGG Rz. 5; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2006 - 13 TaBV 15/05 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz 17.01.1985 - 5 TaBV 36/84 -, NZA 1984, 190; LAG Berlin 19.8.1988 - 2 TaBV 4/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 11).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2010 - 10 TaBV 2829/09

    Streitiger Vorsitzender; offensichtliche Unzuständigkeit

    Eine offensichtliche Unzuständigkeit mit der Folge der Ablehnung der Einsetzung der Einigungsstelle ist nur anzunehmen, wenn sich die beizulegende Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei fachkundiger Beurteilung sofort und erkennbar keinem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand zuordnen lässt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2006 - 13 TaBV 15/05).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 10 TaBV 1058/10

    Einsetzung einer Einigungsstelle - Antragsauslegung hinsichtlich des

    Eine offensichtliche Unzuständigkeit mit der Folge der Ablehnung der Einsetzung der Einigungsstelle ist nur anzunehmen, wenn sich die beizulegende Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei fachkundiger Beurteilung sofort und erkennbar keinem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand zuordnen lässt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2006 - 13 TaBV 15/05).
  • ArbG Karlsruhe, 23.03.2009 - 7 BV 2/09

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - Auszahlung von Mitteln aus dem

    Eine solche offensichtliche Unzuständigkeit ist anzunehmen, wenn sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei fachkundiger Beurteilung sofort und erkennbar keinem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand zuordnen lässt (vgl. LAG Baden-Württemberg 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05 - Juris).
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