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   LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10   

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LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 (https://dejure.org/2011,74833)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 (https://dejure.org/2011,74833)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 (https://dejure.org/2011,74833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weiterbeschäftigungsanspruch als uneigentlicher Hilfsantrag; Erledigung eines Rechtsstreits durch Prozessvergleich; Streitwertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2010 - 3 Ta 196/09

    Ausbildungsverhältnis, Vergleich, Streitwert, Streitwertfestsetzung, Beschwerde,

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    b) Ist er, wie im Regelfall - und auch im vorliegenden Sachverhalt -, als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG iVm. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - unter II 2 b bb der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Düsseldorf 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rn. 17).

    Hierzu zählen auch § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG (LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - vgl. auch LAG Baden-Württemberg 4. Februar 2004 - 3 Ta 7/04 - zur Vorgängervorschrift § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG a. F.).

    Gleichwohl hat er ihn nicht aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Hamm 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06 - LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 -).

    Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - vgl. auch LAG Bremen 30. Juli 2001 - 1 Ta 51/01 -).

    Maßgeblich für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts und die Bindung dieses Werts auch für die Anwaltstätigkeit ist vielmehr, ob gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit übereinstimmen, ob sich also die Tätigkeit des Anwalts auf denselben Gegenstand bezogen hat wie diejenige des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Berlin 3. März 2004 - 17 Ta (Kost) 6138/03 - NZA-RR 2004, 374; OLG Karlsruhe 20. März 2007 - 7 W 1/07 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 5 Ta 63/10

    Streitwert - Bestandsschutz - vorläufige Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    Eine Zusammenrechnung des Wertes eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags mit dem Bestandsschutzantrag kommt nur in Betracht, wenn über diesen eine Entscheidung ergeht oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (Bestätigung von LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - www.lag-baden-württemberg.de unter "Hinweise/Streitwertkatalog").

    a) Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist gem. § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 3 ZPO zu bewerten und grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen (LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - NZA-RR 2010, 376 unter II 2 der Gründe).

    b) Ist er, wie im Regelfall - und auch im vorliegenden Sachverhalt -, als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG iVm. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - unter II 2 b bb der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Düsseldorf 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rn. 17).

    Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - vgl. auch LAG Bremen 30. Juli 2001 - 1 Ta 51/01 -).

  • LAG Niedersachsen, 09.03.2009 - 15 Ta 53/09

    Behandlung des Wertes eines nichtbeschiedenen Hilfsantrags

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    b) Ist er, wie im Regelfall - und auch im vorliegenden Sachverhalt -, als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG iVm. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - unter II 2 b bb der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Düsseldorf 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rn. 17).

    Gleichwohl hat er ihn nicht aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Hamm 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06 - LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 -).

    Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - vgl. auch LAG Bremen 30. Juli 2001 - 1 Ta 51/01 -).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2005 - 5 W 13/05

    Zur Höhe des Streitwertes bei einer Eventualwiderklage

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    Mit der gesetzgeberischen Vorgabe in § 45 Abs. 4 GKG, die Abs. 1 bis 3 des § 45 GKG "entsprechend" anzuwenden, wird die vergleichsweise Regelung dem Bedingungseintritt gleichgestellt (OLG Düsseldorf 16. Juni 2005 - 5 W 13/05 - MDR 2006, 297; Schneider/Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 5703).

    Vielmehr wird mit der gesetzgeberischen Vorgabe, die §§ 45 Abs. 1 bis 3 GKG "entsprechend" anzuwenden, die vergleichsweise Regelung dem Bedingungseintritt gleichgestellt (OLG Düsseldorf 16. Juni 2005 - 5 W 13/05 - Schneider/Herget Rn. 2853).

  • LAG Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 5 Ta 173/10
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    Von einer Erledigung des als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags durch Vergleich im Sinne des § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG kann im Regelfall bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Prozessvergleich das gesamte Bestandsschutzverfahren beendet (Fortführung von LAG Baden-Württemberg 31. August 2010 - 5 Ta 173/10 -).

    aa) Die erkennende Kammer hat in dem von den Beschwerdeführern angezogenen Beschluss vom 31. August 2010 - 5 Ta 173/10 - zum Erfordernis des Vorliegens einer Regelung ausgeführt:.

  • LAG Bremen, 30.07.2001 - 1 Ta 51/01

    Berücksichtigung eines erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    Dies gilt nicht nur für die sogenannten echten Hilfsanträge, d. h. solche Anträge, die für den Fall gestellt sind, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, sondern auch für sogenannte unechte oder uneigentliche Hilfsanträge, d.h. Hilfsanträge, die nicht als zusätzlicher Antrag, sondern ausdrücklich nur für den Fall des Erfolgs mit dem Hauptantrag gestellt werden (LAG Schleswig-Holstein 14. Januar 2003 - 2 Ta 224/02 - mwN.; vgl. LAG Bremen 30. Juli 2001 - 1 Ta 51/01 - LAG Düsseldorf 27. Juli 2000 - 7 Ta 249/00 -).

    Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - vgl. auch LAG Bremen 30. Juli 2001 - 1 Ta 51/01 -).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    Im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen und die zeitliche Reichweite des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs (grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) wird dieser vielmehr im Regelfall bei den Vergleichsüberlegungen der Parteien mit eine Rolle spielen.
  • LAG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - 5 Ta 123/10

    Streitwert - mehrere Kündigungen im Kündigungsschutzverfahren -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    Denn hierbei handelt es sich lediglich um Regelungen im Rahmen der Gesamtabwicklung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass insoweit zwischen den Parteien ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestanden hätte und im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden wäre (vgl. LAG Baden-Württemberg 1. Juli 2010 - 5 Ta 123/10 -).
  • OLG Köln, 22.02.1996 - 18 W 57/95

    Rechtsstreit; Gegenstandswert; Hilfsanspruch; Hilfswiderklage;

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    ee) Allerdings ist die Werterhöhung gem. § 45 Abs. 4 GKG nicht von vornherein davon abhängig, dass die innerprozessuale Bedingung des uneigentlichen Hilfsantrags, nämlich das Obsiegen mit dem Hauptantrag, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits eingetreten gewesen sein müsste (so aber OLG Köln 22. Februar 1996 - 18 W 57/95 - NJW-RR 1996, 1278 und wohl auch KG 3. Juni 2003 - 1 W 495/03 - MDR 2004, 56).
  • BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 777/87

    Uneigentlicher Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10
    Bei einem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG um einen zulässigen Hilfsantrag (BAG 8. April 1988 - 2 AZR 777/87 - AP BGB § 611 Nr. 4 Weiterbeschäftigung).
  • KG, 03.06.2003 - 1 W 495/02

    Kostenhaftung des Beklagten bei Nichterhebung des Vorschusses vom Kläger nach

  • LAG Berlin, 03.03.2004 - 17 Ta 6138/03

    Bewertung eines Hilfsantrags

  • OLG Karlsruhe, 20.03.2007 - 7 W 1/07

    Rechtsanwaltsgebühr bei Nichtvornahme einer Zusammenzurechnung von Klage und

  • KG, 03.06.2003 - 1 W 495/03

    Kostenschuldnerschaft: Kostenhaftung des Beklagten trotz Nichterhebung eines

  • LAG Düsseldorf, 18.10.2006 - 6 Ta 551/06

    Streitwertfestsetzung bei unechtem Hilfsantrag und vergleichsweiser Erledigung

  • LAG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 5 Ta 108/09

    Streitwert bei mehreren Kündigungen

  • LAG Nürnberg, 13.03.2008 - 6 Ta 57/08

    Streitwert - uneigentlicher Hilfsantrag

  • LAG Düsseldorf, 06.07.2006 - 6 Ta 371/06
  • LAG Düsseldorf, 27.07.2000 - 7 Ta 249/00

    Weiterbeschäftigungsanspruch - uneigentlicher Hlfsantrag - allgemeiner

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2003 - 2 Ta 224/02

    Weiterbeschäftigungsantrag; unechter Hilfsantrag; Wertfestsetzung;

  • LAG Baden-Württemberg, 04.02.2004 - 3 Ta 7/04

    Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts bei hilfsweise

  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

    Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen (ausführlich dazu erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 12-17 ).

    aa) Die erkennende Kammer - und ihm folgend das Arbeitsgericht - hat bislang angenommen, dass bei Fehlen besonderer Umstände grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass im Falle einer vergleichsweisen Beendigung eines Bestandsschutzrechtsstreits auch ein eventualkumuliert gestellter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG mitgeregelt wird (14. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 23 aE).

  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 82/15

    Streitwertbestimmung - Weiterbeschäftigung

    Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen (ausführlich dazu erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 12-17 ).

    aa) Die erkennende Kammer - und ihm folgend das Arbeitsgericht - hat bislang angenommen, dass bei Fehlen besonderer Umstände grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass im Falle einer vergleichsweisen Beendigung eines Bestandsschutzrechtsstreits auch ein eventualkumuliert gestellter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG mitgeregelt wird (14. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 23 aE).

  • LAG Sachsen, 01.04.2015 - 4 Ta 275/14

    Gegenstandswert für unechten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bei

    Ob ein sogen. unechter Hilfsantrag mit Weiterbeschäftigung streitwertmäßig zu bewerten ist, kann dahingestellt bleiben, da auch bei Auffassung der Landesarbeitsgerichte, die den unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung nicht streitwertmäßig bewerten, aufgrund des Vergleichsabschlusses gem. § 45 IV i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG der unechte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch zu bewerten ist (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - zitiert in Juris).

    Aber selbst wenn man vorliegend der Auffassung der Landesarbeitsgerichte, die die Bewertung eines uneigentlichen (unechten) Hilfsantrags, der nur für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht wird, nur dann bejahen, wenn über ihn entschieden worden ist (vgl. z. B. LAG Düsseldorf vom 27.07.2000 - 7 Ta 249/00 - und insbesondere die Darstellung in den Beschlüssen des LAG Hamburg vom 30.04.2014 - 1 Ta 6/14 - und vom 17.04.2014 - 2 Ta 2/14 - m. zahlr. N. zur Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte, sämtl. zitiert in Juris) folgt, ist der vorliegende unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung sehr wohl aufgrund des hier erfolgten Vergleichsabschlusses vom 22.08.2014 streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - zitiert in Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13

    Streitwert - Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Rahmen eines

    Der im Verhältnis zu den Bestandsschutzanträgen eventualkumuliert gestellte Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich werterhöhend aus, nachdem davon auszugehen ist, dass die Parteien sich auch insoweit verglichen haben (vgl. erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").
  • LAG Sachsen-Anhalt, 03.12.2013 - 1 Ta 121/13

    Uneigentlicher Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens mit

    Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder im Vergleich eine Regelung über ihn getroffen worden ist (LAG Düsseldorf vom 18.10.2006 - 6 Ta 551/06, Juris Rdnr. 20; LAG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 -, Juris Rdnr. 11; LAG Nürnberg vom 25.06.2007 - 7 Ta 101/07 -, Juris Rdnr. 9; LAG Sachsen-Anhalt vom 06.03.2007 - 1 Ta 8/07 - und vom 08.05.2013 - 1 Ta 49/13 -).

    Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Werterhöhung auch dann in Betracht kommt, wenn im Vergleich keine - ausdrückliche - Regelung über den Weiterbeschäftigungsantrag getroffen wurde (Streitwerterhöhung annehmend: LAG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 aaO, Rz. 20, 23; LAG Sachsen-Anhalt vom 06.03.2007 - 1 Ta 8/07 - keine Werterhöhung: LAG Düsseldorf vom 18.10.2006 - 6 Ta 551/06 aaO, Rdnr. 15; LAG Sachsen-Anhalt vom 08.05.2013 - 1 Ta 49/13 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16

    Streitwert - Kündigung - Auflösungsvergleich

    Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen (ausführlich dazu erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn. 12-17 - in Übereinstimmung mit BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn. 3 aE).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2013 - 5 Ta 74/13

    Streitwert - Bestandsschutz und hilfsweise Wiedereinstellung

    c) Der vom Arbeitsgericht beanstandungsfrei mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers bewertete allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich streitwerterhöhend aus, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien im Schlussvergleich vom 24.01.2013 (im folgenden: "Vergleich" ) im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs eine Regelung getroffen haben (erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog") und dieser sowohl im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag (vgl. hierzu erkennende Kammer 27.04.2010 - 5 Ta 63/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog") als auch zum Zahlungsantrag ab dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betrifft.
  • LG Arnsberg, 28.01.2014 - 3 S 91/13

    Vergütung eines Anwalts im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage und dem

    Zumindest wird im Bezirk des LAG O2 so verfahren (LAG O2, a. a. O., LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2011, 5 Ta 214/10).
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