Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 17 TaBV 1/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- IWW
§ 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 100 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG
- Justiz Baden-Württemberg
§ 76 Abs 2 BetrVG, § 100 Abs 2 ArbGG
Einigungsstelle - Anzahl der Beisitzer - Betriebsvereinbarung Arbeitsschutz - Corona-Pandemie - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 2 Abs. 2
Festlegung der Anzahl an Beisitzern in Einigungsstelle gemäß der Komplexität des Regelungsinhalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ... - Corona-Virus
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festlegung der Anzahl an Beisitzern in Einigungsstelle gemäß der Komplexität des Regelungsinhalts; Zwei Beisitzer in Einigungsstelle für Betriebsvereinbarung Corona ausreichend
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 19.01.2021 - 21 BV 2/21
- LAG Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 17 TaBV 1/21
Papierfundstellen
- NZA-RR 2021, 370
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 TaBV 5/20
Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "psychische …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 17 TaBV 1/21
Anders als eine Einigungsstelle zur umfassenden Gefährdungsbeurteilung (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20; 1. Oktober 2020 - 3 TaBV 4/20 -) handelt es sich bei dem unter 1. genannten Regelungsgegenstand um keinen mit "hochkomplexen" Fragestellungen verbundenen Gegenstand, der eine weitere Kostenbelastung des Arbeitgebers durch Besetzung mit drei Beisitzern je Seite rechtfertigen würde.Der Beteiligte zu 2) vertrat erstinstanzlich die Ansicht, nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20 - seien drei Beisitzer pro Seite angemessen.
Auch ist der Betriebsrat durch die arbeitsgerichtliche Entscheidung beschwert (vgl. dazu: LAG Baden-Württemberg 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20 - Rn. 46, juris) .
Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2020 (- 4 TaBV 5/20 -) und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2018 (- 3 TaBV 15/18 -) umfassend dargestellt, nach welchen Grundsätzen und Kriterien (Schwierigkeit und Umfang der Regelungsstreitigkeit und Zumutbarkeit der Kostenbelastung) die Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer zu bestimmen ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss und auf den Beschluss der Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2020 (- 4 TaBV 5/20 -) sowie auf den Beschluss der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2020 (- 3 TaBV 4/20 -) Bezug genommen.
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2020 - 3 TaBV 4/20
Beisitzerzahl - Einigungsstelle - Gefährdungsbeurteilung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 17 TaBV 1/21
Anders als eine Einigungsstelle zur umfassenden Gefährdungsbeurteilung (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20; 1. Oktober 2020 - 3 TaBV 4/20 -) handelt es sich bei dem unter 1. genannten Regelungsgegenstand um keinen mit "hochkomplexen" Fragestellungen verbundenen Gegenstand, der eine weitere Kostenbelastung des Arbeitgebers durch Besetzung mit drei Beisitzern je Seite rechtfertigen würde.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss und auf den Beschluss der Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2020 (- 4 TaBV 5/20 -) sowie auf den Beschluss der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2020 (- 3 TaBV 4/20 -) Bezug genommen.
- LAG Düsseldorf, 08.05.2018 - 3 TaBV 15/18
Gerichtliche Festsetzung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 17 TaBV 1/21
Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2020 (- 4 TaBV 5/20 -) und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2018 (- 3 TaBV 15/18 -) umfassend dargestellt, nach welchen Grundsätzen und Kriterien (Schwierigkeit und Umfang der Regelungsstreitigkeit und Zumutbarkeit der Kostenbelastung) die Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer zu bestimmen ist.