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   LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20   

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LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2021,39091)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.05.2021 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2021,39091)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 10 Sa 69/20 (https://dejure.org/2021,39091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei Besuchs- und Betretungsverbot während Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Außerordentliche Kündigung; Besuchs- und Betretungsverbot; Corona; allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Außerordentliche Kündigung; Besuchs- und Betretungsverbot; Corona; allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigung wegen Verstoß gegen Corona-bedingtes Besuchs- und Betretungsverbot einer Klinik; Keine Begründung einer Arbeitspflicht durch allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch; Kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 durch Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende des ...

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Wird der Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis bejaht, so besteht der Unterschied zum gekündigten Arbeitsverhältnis letztendlich nur in einer geänderten Interessenlage, die i.R.d. der § 242 BGB neu zu bewerten ist (vgl. auch BAG Großer Senat 27. Februar 1987 - GS 1/84 - Rn. 76, zitiert nach juris) .

    Beim Weiterbeschäftigungsverhältnis nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - handelt es sich gerade nicht um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses.

    Das hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend erkannt (BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 43, 48, zitiert nach juris) .

    Der Anspruch ergibt sich aus § 611a, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, der durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (vgl. ausführlich BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 38 ff., zitiert nach juris) .

    Auf § 102 Abs. 5 BetrVG hat der Große Senat in diesem Zusammenhang deshalb nur rekurriert, um darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dieser Regelung davon ausgegangen sein muss, dass ein Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht: "Es ist kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber dem gekündigten Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses mehr Rechte einräumen wollte, als der Arbeitnehmer vorher im ungekündigten Arbeitsverhältnis hatte" (BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 52, zitiert nach juris) .

    Die Bedeutung der Arbeit erschöpft sich nicht darin, den Lebensunterhalt finanziell zu sichern, sondern ist vielmehr Ort der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, ist Möglichkeit, sich nützlich zu fühlen und - bestenfalls - selbst zu verwirklichen (vgl. auch BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 47, zitiert nach juris) , und damit ganz wesentlicher Bestandteil des Lebens, jedenfalls in Gesellschaften, die - wie die Bundesrepublik Deutschland - darauf aufbauen, dass überwiegende Teile der Bevölkerung auf dem Arbeitsmarkt oder selbständig tätig sind.

    Bereits der Große Senat hat sich in dem Beschluss vom 27. Februar 1985 mit der Auffassung des Senators Professor Dr. Scholz, die diejenige der Bundesratsmehrheit wiedergeben soll, befasst (GS 1/84 - Rn. 106, zitiert nach Juris) .

    Bereits im ungekündigten Arbeitsverhältnis kann eine Interessenabwägung, die dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB geschuldet ist, ergeben, dass der Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers nicht besteht (vgl. die Beispiele in BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 55 zitiert nach juris) .

    Umso dringlicher wird diese Interessenabwägung, wenn mangels rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht feststeht, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt noch besteht (ähnlich BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 71 ff. zitiert nach juris) .

    Der Große Senat hat die in die Abwägung einzustellenden Interessen aufgeführt (vgl. BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 88 ff. zitiert nach juris) .

  • ArbG Solingen, 18.06.2019 - 3 Ca 65/19
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    In einem zweiten Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 3 Ca 65/19 stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 8. März 2019 im Zusammenhang mit einer Parkerlaubnis.

    Am 28. November 2019 trafen sich die Parteien bei der Beklagten, nachdem der Kläger die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert hatte, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 3 Ca 65/19 weiter zu beschäftigen.

    Wenn sie deshalb von einem "aktuellen arbeitsgerichtlichen Verfahren" spricht, kann damit nur dasjenige unter dem Aktenzeichen 3 Ca 65/19 (9 Sa 68/19) gemeint gewesen sein.

    Die Beklagte ist zwar schon mit Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 8. Oktober 2019 - 3 Ca 65/19 - zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden.

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Objektiv hat für ihn keine Hauptpflicht zur Arbeitsleistung bestanden (BAG 27.Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 50).

    Deshalb erfolgt auch die Rückabwicklung einer zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung nach Bereicherungsrecht (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 27 ff., 51) .

    Jede Analogie zu § 102 Abs. 5 BetrVG ist abzulehnen, was sich insbesondere für Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen zeigt (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 38 ff.) .

    Zeiten im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes wirken sich deshalb zulasten des Arbeitnehmers bei der Beschäftigung im Rahmen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs aus (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 41, 47 ff.) - aber eben nicht i.R.d. Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG.

  • LAG Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 9 Sa 68/19
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Im Übrigen wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - nachfolgend: Landesarbeitsgericht - die von der Beklagte eingelegte Berufung unter dem Aktenzeichen 9 Sa 68/19 mit Urteil vom 20. April 2020 zurück.

    Wenn sie deshalb von einem "aktuellen arbeitsgerichtlichen Verfahren" spricht, kann damit nur dasjenige unter dem Aktenzeichen 3 Ca 65/19 (9 Sa 68/19) gemeint gewesen sein.

    Entsprechend mussten die Parteien den Weiterbeschäftigungsanspruch im Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 Sa 68/19 für erledigt erklären, weil die weitere Kündigung vom 5. Dezember 2019 erklärt worden ist.

  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Das Weiterbeschäftigungsverhältnis endete aber, weil die Beklagte eine erneute Kündigung am 5. Dezember 2019 ausgesprochen hat (vgl. nur BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - zu C. der Gründe; Linck/Krause/Bayreuther/Linck KSchG 16. Aufl. § 4 KSchG Rn. 168; SPV/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 11. Aufl. § 6 Rn. 2264 ff.) .
  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Das sieht auch das BVerfG so: "Schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung ist" - so stellt es lapidar fest - "praktisch unentbehrlich und wird vom BVerfG seit jeher anerkannt" (BVerfG 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 - Rn. 39) .
  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 125/05

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes und

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Die vom Arbeitsgericht auf S. 28 f. des Urteils vorgenommene prozentuale Berechnung ist nur erforderlich, wenn Arbeitslosengeld bezogen worden ist und zeitgleich der Arbeitnehmer sich böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen muss (BAG 11. Januar 2006 - 5 AZR 125/05 - zu III. 2. b) der Gründe; Linck/Krause/Bayreuther KSchG 16. Aufl. § 11 Rn. 40) .
  • BGH, 10.03.2015 - VI ZB 28/14

    Inhaltsanforderungen an eine Berufungsbegründung: Unschlüssige und/oder rechtlich

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Dies ist erst in der Begründetheit zu prüfen (BGH 10. März 2015 - VI ZB 28/14 - Rn. 8) .
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Das Arbeitsgericht ist insofern zutreffend von einer pauschalierenden Berechnungsweise auf der Grundlage von 30 Tagen pro Kalendermonat ausgegangen, da weder der Arbeitsvertrag noch die AVR eine andere Berechnung vorsehen (BAG 16. Mai 2021 - 5 AZR 251/11 - Rn. 24) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2016 - 7 Sa 575/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Weigerung, das

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20
    Die von der Beklagten aufgeführte Entscheidung des LAG Hamm vom 30. Oktober 2009 - 10 Sa 803/09 - ist ebenso wie z.B. die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 14. September 2016 - 7 Sa 575/15 - nicht vergleichbar.
  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der

  • LAG Hamm, 30.10.2009 - 10 Sa 803/09

    Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Betreten des Betriebsgelände

  • ArbG Düsseldorf, 24.02.2022 - 10 Ca 4119/21

    Fristlose Kündigungen einer Sixt-Mitarbeiterin unwirksam

    Darüber hinaus sieht die Rechtsprechung eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei einer Verletzung des Hausrechts des Arbeitgebers nur dann an als verhältnismäßig an, wenn das Verhalten einen gewissen Grad an Renitenz oder Beharrlichkeit aufweist (vgl. gegen die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung: LAG Baden-Württemberg 19.05.2021 - 10 Sa 69/20; für die Wirksamkeit einer Kündigung: LAG Hamm 30.10.2009 - 10 Sa 803/09 [eigenmächtig einen Schlüssel nachgemacht, nachdem dem Arbeitnehmer zuvor die Schlüsselgewalt entzogen worden war]; LAG Rheinland-Pfalz 14.09.2016 - 7 Sa 575/15 [mehrfache ausdrückliche Aufforderung, das Gelände zu verlassen]) .
  • LAG Thüringen, 09.11.2022 - 4 Sa 241/21

    Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten Kündigung

    Vielmehr schließt sie sich im Ergebnis der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (19.5.2021 - 10 Sa 69/20) an.

    Hinsichtlich der weiteren Argumente nimmt die Kammer Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (19.5.2021 - 10 Sa 69/20).

  • LAG Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 12 Sa 3/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungstitel - nicht zu

    Sofern der Zusatz indes nicht darauf gerichtet sein soll, auch Vergütungsbestandteile oder bestimmte andere Arbeitsbedingungen (unbestimmt) zu titulieren, ist er unschädlich (Hess. LAG 30. Dezember 2020 - 8 Ta 342/20 - Rn. 26; ArbG Stuttgart 4. Juni 2021 - 15 Ca 6733/19 - Rn. 20; vgl. zu einer entsprechenden Tenorierung auch LAG Baden-Württemberg 19. Mai 2021 - 10 Sa 69/20 -).
  • ArbG Erfurt, 15.10.2021 - 7 Ca 265/21

    Krankheitsbedingte Kündigung - Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 19. Mai 2021, Az.: 10 Sa 69/20, juris, denen sie sich ausdrücklich anschließt.
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