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   LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 19 Ta 10/17   

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LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 19 Ta 10/17 (https://dejure.org/2017,62838)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.06.2017 - 19 Ta 10/17 (https://dejure.org/2017,62838)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juni 2017 - 19 Ta 10/17 (https://dejure.org/2017,62838)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    § 21 Abs. 6 SE-Beteiligungsgesetz (im Folgenden: SEBG), § ... 98 Abs. 1 Aktiengesetz, § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG, § 21 Abs. 6 SEBG, §§ 34 bis 39 SEBG, § 98 Aktiengesetz, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, §§ 1004, 823 BGB, § 124 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG, § 98 AktG, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 569 Abs. 1, 2 ZPO, § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 21 SEBG, § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 21 Abs 6 SEBG, § 2a Abs 3 Nr 3 Buchst e ArbGG, § 98 AktG
    Rechtsweg in Angelegenheiten des SEBG - Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg in Angelegenheiten des SEBG ; Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3e
    Arbeitsrechtsweg für Unterlassungsklage einer Gewerkschaft im Rahmen des Gesetzes zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • ArbG Mannheim, 30.03.2017 - 14 BV 13/16
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 19 Ta 10/17
    Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 30. März 2017 - 14 BV 13/16 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 22 Ta 106/16
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 19 Ta 10/17
    Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für welche die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht (LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 22 Ta 106/16 - Rn. 13).
  • BGH, 15.01.1998 - I ZB 20/97

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 19 Ta 10/17
    Ist über diesen entschieden, so kann wegen des Hilfsanspruchs allein erneut verwiesen werden (BGH 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - Rn. 26, zitiert nach juris).
  • ArbG Mannheim, 07.12.2017 - 14 BV 13/16

    SAP: Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat nach Umwandlung einer AG in eine SE

    Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 gegen den Beschluss wurde mit Beschluss vom 19.06.2017 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, 19 Ta 10/17 zurückgewiesen.

    Dies scheidet jedoch aus, da das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BW vom 19.06.2017 - 19 Ta 10/17) § 98 AktG im vorliegenden Fall für nicht anwendbar erachtet.

    Hilfsweise gehe - selbst wenn man der Auffassung folgen sollte, die den Anwendungsbereich von § 98 AktG auch auf Beteiligungsvereinbarung erstrecken möchte - die arbeitsrechtliche Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 e) ArbGG als im vorliegenden Fall speziellere Vorschrift zu § 98 AktG vor (vgl. LAG BW vom 19.06.2017 - 19 Ta 10/17 -, Gründe II. 2. d) aa)).

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung, Az. 19 Ta 10/17, vom 19.06.2017 lediglich über den Rechtsweg bezüglich der Hauptanträge eine abschließende Entscheidung getroffen.

    Ausgehend von dem Beschluss des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 19.06.2017, Az. 19 Ta 10/17 ist jedoch auch für den hilfsweise gestellten Antrag Ziffer 3) eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG gegeben.

    Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu einem über das (allgemeine) Aktienrecht hinausgehenden eigenständigen (der Arbeitsgerichtsbarkeit zuzuordnenden) Regelungsgehalt des § 21 SEBG schließt sich die Kammer an (vgl. LAG BW, 19.06.2017, Az. 19 Ta 10/17, II. 2. c)).

    Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung darauf, dass allein etwaige Berührungspunkte zu Rechtsgebieten einer anderen Gerichtsbarkeit (im vorliegenden Fall zum Aktienrecht), die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit, welche über die Anspruchsgrundlage zu entscheiden hat, unberührt lässt (LAG BW, 19.06.2017, Az. 19 Ta 10/17, II. 2. d) bb)).

    Wie bereits unter A. I. 3. dargestellt verbleibt nach dem Landesarbeitsgericht auch kein Raum für einen etwaigen Vorrang des § 98 AktG und eine hieraus abzuleitende Zuständigkeit des Landgerichts (LAG BW, 19.06.2017, Az. 19 Ta 10/17, II. 2. d) aa).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 19 TaBV 1/18

    Europäische Gesellschaft - Beteiligungsvereinbarung - Sitzgarantie der

    Ziff. 3 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - mit Beschluss vom 19. Juni 2017 zurückgewiesen (19 Ta 10/17).

    Ein solches entfalle nicht mit Blick auf das Statusverfahren gem. § 98 AktG, weil diese Vorschrift nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2017 (19 Ta 10/17) zum Rechtsweg wegen § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG nicht einschlägig sei.

  • OLG Stuttgart, 11.08.2020 - 20 W 9/20

    Rechtswegzuständigkeit bezüglich eines Statusverfahrens zur Zusammensetzung des

    In diesem Fall ist alleine das Statusverfahren gem. §§ 97 ff. AktG maßgeblich (OLG München Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - juris Rn. 24 ff.; Henssler in Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 77, 79 f.; Hopt/Roth in Hirte/Mülberg/Roth GroßKommAktG 5. Aufl. § 97 Rn. 30 mwN, auch zur Gegenauffassung; MüKoAktG/Jacobs 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 59, § 35 SEGB Rn. 28; Seibt ZIP 2010, 1057, 1064; vgl. auch Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen SE-Recht 2. Aufl. § 35 SEBG Rn. 14; a.A. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.6.2017 - 19 Ta 10/17 - juris Rn. 33; Löw/Stolzenberg NZA 2016, 1489, 1493 f.).

    (3) Eine andere Betrachtungsweise ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil in § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG nur Angelegenheiten nach den §§ 34 bis 39 SEBG ausdrücklich von der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausgenommen werden, während § 21 SEBG keine Erwähnung findet (so LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.6.2017 - 19 Ta 10/17 - juris Rn. 31).

    Abgesehen hiervon ist eine Divergenz auch deshalb zu verneinen, weil die vom LAG Baden-Württemberg vertretene Auffassung, wonach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG in Ansehung der Arbeitnehmerbeteiligung nach dem SEBG die speziellere Vorschrift sein soll (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.6.2017 - 19 Ta 10/17 - juris Rn. 34), für die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg nicht tragend ist.

    Zudem stand nicht eine (beabsichtigte) Änderung der Beteiligungsvereinbarung gem. § 21 SEBG, sondern eine vorzuschlagende Satzungsänderung in Rede (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.6.2017 - 19 Ta 10/17 - juris Rn. 4).

    Vielmehr hat das LAG Baden-Württemberg ausdrücklich ausgeführt, dass über den für die Hilfsanträge gegebenen Rechtsweg derzeit nicht zu entscheiden sei (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.6.2017 - 19 Ta 10/17 - juris Rn. 28).

  • LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18

    Verfahrensanträge der Porsche SE im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Diesen legt der Antragsteller oder Kläger des Verfahrens fest (insoweit wie LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 19 Ta 10/17 Juris Rn. 32).

    Das LAG Baden-Württemberg hat die Auffassung vertreten, § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sei gegenüber § 98 Abs. 1 AktG die speziellere Vorschrift und habe deshalb Vorrang (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 19 Ta 10/17 Juris Rn. 34).

  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Demgemäß kann hier offenbleiben, ob bei Vorliegen einer Beteiligungsvereinbarung die Gerichte für Arbeitssachen nach Maßgabe der § 2a Abs. 1 Nr. 3e, §§ 80 ff. ArbGG nur für Streitigkeiten über die Wahl der Arbeitnehmervertreter in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und nicht für die vorgelagerte Frage der grundsätzlich richtigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der dualistischstrukturierten SE zuständig sind, wie dies das Oberlandesgericht München im Wege eines obiter dictum in der Entscheidung vom 26. März 2020, 31 Wx 279/18 (juris Rn. 23 ff.) bejaht hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2020, 20 W 9/20, ZIP 2020, 2286 in Abweichung von LAG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2017, 19 Ta 10/17, juris; LG Berlin, Beschluss vom 1. April 2019, 102 O 120/17 AktG, juris Rn. 30 ff.; LG München I, Beschluss vom 16. Juni 2018, 38 O 15760/17, ZIP 2018, 1546 [juris Rn. 12 am Ende]; Habersack in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 34 SEBG Rn. 30; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, § 36 SEBG Rn. 15; Seibt, EWiR 2020, 649) oder ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich auch für eine Streitigkeit wie die vorliegende eröffnet ist, da es sich bei einer solchen Beteiligungsvereinbarung um eine "Kollektivvereinbarung sui generis" handele und ein Statusverfahren nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) SE-VO i. V. m. § 98 AktG schon deshalb ausscheide, weil die Zivilgerichte in einem solchen Verfahren nicht die Wirksamkeit einer für die Unternehmensmitbestimmung maßgebenden Beteiligungsvereinbarung nach dem SEBG prüfen könnten; diese Prüfung sei vielmehr mit § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG ausschließlich den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen (BAG, EuGH-Vorlage vom 18. August 2020, 1 ABR 43/18 [A], ZIP 2020, 2396 [juris Rn. 19]).
  • LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17

    Arbeitnehmermitbestimmung in einer Europäischen Gesellschaft: Örtliche und

    a) Der gegenteiligen Rechtsauffassung das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BW vom 19.06.2017 - 19 Ta 10/17) schließt sich die Kammer nicht an.
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