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   LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17   

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LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17 (https://dejure.org/2017,37888)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17 (https://dejure.org/2017,37888)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 17 TaBV 2/17 (https://dejure.org/2017,37888)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG... , § 77 Abs. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 102 Abs. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 77 Abs. 5 BetrVG, § 4 Abs. 5 TVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung kraft Vereinbarung der Betriebspartner

  • Justiz Baden-Württemberg

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung kraft Vereinbarung der Betriebspartner

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 77 Abs. 6
    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung kraft Vereinbarung der Betriebspartner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17

    Vereinbarte Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Aus der Regelung verschiedener Vergütungsbestandteile in unterschiedlichen (Konzern-)Betriebsvereinbarungen, die unterschiedlichen Zwecken dienen, ergibt sich, dass die Betriebsvereinbarung Nr. 5 keinen untrennbaren Bestandteil eines Gesamtvergütungssystems darstellt (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 63 zu einer Betriebsvereinbarung über Fahrtkostenerstattung).

    Welche Bedeutung eine in die Betriebsvereinbarung aufgenommene Vereinbarung über Nachwirkung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 47; LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 67).

    Das Wort "gilt" spricht dafür, dass die Betriebsparteien nicht selbst eine weitergehende Nachwirkung schaffen, also vereinbaren wollten, sondern sie an eine bereits bestehende gesetzliche Nachwirkung anknüpfen wollten (vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 79).

    Auch diese Formulierung spricht eher dafür, dass die Betriebspartner die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit solche vorhanden sind, nachzeichnen und nicht ändern wollten (vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 78).

    Insbesondere spricht der Umstand, dass es sich vorliegend um gewerkschaftliche Arbeitgeberinnen handelt, nicht eindeutig für eine gewillkürte Nachwirkung (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 77).

  • BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Dabei ist im Zweifel vom gesetzlichen Regelfall auszugehen (Anschluss an BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 47).

    Soll eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachwirkung vereinbart werden, so muss dies unmissverständlich erklärt werden (Anschluss an BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 48).

    Welche Bedeutung eine in die Betriebsvereinbarung aufgenommene Vereinbarung über Nachwirkung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 47; LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 67).

    Dabei ist im Zweifel vom gesetzlichen Regelfall auszugehen (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 47; ErfK/Kania 17. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 106).

    Soll eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachwirkung vereinbart werden, so muss dies unmissverständlich erklärt werden (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 48).

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Wenn es den Betriebspartnern gestattet ist, freiwillige Betriebsvereinbarungen mit zwingender normativer Wirkung zu schaffen, ist diesem Recht grundsätzlich auch die Befugnis zu entnehmen, den Normen eine eingeschränkte Nachwirkung beizulegen und damit die Rechtslage zu übernehmen, die durch das Gesetz im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung ausdrücklich vorgesehen wird (Anschluss an BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 - Rn. 38 ff.).

    Im Übrigen sei der vorliegende Fall nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.04.1998 (- 1 ABR 43/97 -) zugrunde gelegen habe.

    Im Regelfall seien Nachwirkungsvereinbarungen bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen deshalb ergänzend dahin auszulegen, dass die Einigungsstelle bei Scheitern der Verhandlungen über eine neue Regelung einseitig angerufen werden und verbindlich entscheiden könne (Hinweis auf BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97).

    (a) Die Vereinbarung der Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist zulässig (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 - Rn. 38 ff.; Fitting 28. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 187; GK/Kreutz 10. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 447; ErfK/Kania 17. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 106; a.A. Jacobs NZA 2000, 69 ff.).

    Wenn es den Betriebspartnern gestattet ist, freiwillige Betriebsvereinbarungen mit zwingender normativer Wirkung zu schaffen, ist diesem Recht grundsätzlich auch die Befugnis zu entnehmen, den Normen eine eingeschränkte Nachwirkung beizulegen und damit die Rechtslage zu übernehmen, die durch das Gesetz im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung ausdrücklich vorgesehen wird (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 - Rn. 43).

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die finanziellen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 19).

    Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Beendigung des gesondert ausgestalteten Entlohnungsgrundsatzes besteht in diesem Fall nicht, weshalb die Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung entfaltet (BAG; 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 20; BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 20, 23 ff.).

    Der Arbeitgeber muss eindeutig erklären, ob und ggf. in welcher Höhe nach dem Ablauf der Kündigungsfrist für den bisherigen Leistungszweck Mittel zur Verfügung stehen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 26).

    (4) Ausgehend davon, dass weder eine gesetzliche noch eine gewillkürte Nachwirkung eingreift, kann vorliegend dahinstehen, ob im Falle der bloßen Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung überhaupt ein Durchführungsanspruch besteht (offengelassen in BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 31).

  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 39/12

    Altersteilzeit - Mitbestimmung - tarifersetzende Regelung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Handelt es sich dagegen um einen selbständigen Vergütungsbestandteil, kann der Arbeitgeber diesen mitbestimmungsfrei streichen; ein zu verteilender Dotierungsrahmen ist dann nicht mehr vorhanden (vgl. BAG 10. Dezember 2013 -1 ABR 39/12 - Rn. 20).

    Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Beendigung des gesondert ausgestalteten Entlohnungsgrundsatzes besteht in diesem Fall nicht, weshalb die Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung entfaltet (BAG; 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 20; BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 20, 23 ff.).

  • BAG, 18.01.2005 - 3 ABR 21/04

    Streit der Betriebsparteien über Betriebsrentenberechnung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Insbesondere kann er die Wirksamkeit oder (Fort-)Geltung einer Betriebsvereinbarung im Beschlussverfahren klären lassen (vgl. BAG 18. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - Rn. 35 ff.; vgl. auch BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 92/11 - Rn. 8).

    Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen die beteiligten Arbeitgeberinnen auf Durchführung der Betriebsvereinbarung Nr. 5. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsgrundlage eines Durchführungsanspruchs § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder die Betriebsvereinbarung selbst ist (vgl. dazu BAG 18. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - Rn. 34; BAG 18. April 1989 - 1 ABR 3/88 - Rn. 28).

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13

    Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18; vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18).
  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08

    Versorgungsordnung - Auslegung - Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18; vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18).
  • BAG, 10.11.2009 - 1 AZR 511/08

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen (BAG 10. November 2009 - 1 AZR 511/08 - Rn. 12; BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 14).
  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 354/07

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Nachwirkung einer

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
    Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen (BAG 10. November 2009 - 1 AZR 511/08 - Rn. 12; BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 14).
  • BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 68/91

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 3/88

    Mitbestimmung bei Bildungsveranstaltung in der Gleitzeit

  • BAG, 17.08.1999 - 3 ABR 55/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97

    Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig

  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 16/14

    Hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 9/13

    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Feststellungsinteresse

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 92/11

    Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs

  • LAG Düsseldorf, 27.06.2023 - 8 Sa 1049/21

    Beihilfen im Krankheitsfall; Gesamtbetriebsvereinbarung; Teilkündigung;

    Soll eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachwirkung vereinbart werden, so muss dies unmissverständlich erklärt werden (BAG, Urteil vom 21.08.2001 - 3 ABR 44/00, NZA 2002, 575 Rdz. 48; LAG Bade-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17, LAGE § 77 BetrVG 2001 Nr. 25).
  • ArbG Hamm, 06.06.2018 - 3 BV 2/18

    Rechtsstreit um die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung "Zuwendung aus

    Vor diesem Hintergrund bedarf es gerade in Fällen teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebspartner nicht lediglich die gesetzliche Regelung nachzeichnen, sondern konstitutiv eine davon abweichende Regelung treffen wollten (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17, juris, Rdnr. 83).

    Jedenfalls sprechen im Zweifel diese Abweichungen nicht unmissverständlich für eine gewillkürte Nachwirkung (vgl. so auch LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17, juris, Rdnr. 85).

  • LAG Hamm, 12.02.2019 - 7 TaBV 35/18

    Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ; Kündigung einer teilmitbestimmten

    (3) Wegen der Auslegung von § 4 Satz 3 BV Zuwendung hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade bei teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen insofern eine klare und unmissverständliche Regelung getroffen werden muss, soll denn nun eine gewillkürte Nachwirkung angenommen werden (ausdrücklich LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2017, 17 TaBV 2/17).
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