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   LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15   

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LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15 (https://dejure.org/2016,31581)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.06.2016 - 15 Sa 82/15 (https://dejure.org/2016,31581)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 15 Sa 82/15 (https://dejure.org/2016,31581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 7 KSchG, § ... 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG, § 169 ZPO, § 169 Abs. 3 ZPO, § 189 ZPO, § 295 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 66 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 ZPO, § 524 Abs. 2 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 261 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 1 ZPO, § 169 Abs. 2 ZPO, § 295 ZPO, § 295 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 KSchG, § 1 KSchG, § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 ArbGG, § 4 Satz 1 KSchG, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 323 Abs. 2 BGB, § 91 ZPO, § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 295 Abs 1 ZPO, § 169 Abs 2 ZPO, § 169 Abs 3 ZPO, § 253 Abs 1 ZPO, § 261 Abs 1 ZPO
    Zustellungsmangel einer unbeglaubigten Abschrift der Klageschrift - rügelose Einlassung - Auslegung eines Klageantrags - Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbeglaubigte Abschrift der Klageschrift; rügelose Einlassung; Auslegung eines Klageantrags; außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung; Entscheidungen in Urteilsverfahren

  • rechtsportal.de

    Heilung des Zustellungsmangels unzureichend beglaubigter Abschriften der Klageschrift durch rügelose Einlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Heilung des Zustellungsmangels unzureichend beglaubigter Abschriften der Klageschrift durch rügelose Einlassung; Unverhältnismäßige fristlose und verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung des Geschäftsführers im Rahmen eines Personalgesprächs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - 4 Sa 93/12

    Unterschrift unter Klageschrift mittels Paraphe - Beglaubigung mittels Paraphe -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Der durch die unzureichende Beglaubigung der Abschriften einer Klageschrift begründete Zustellungsmangel ist über eine rügelose Einlassung der beklagten Partei gemäß § 295 Abs. 1 ZPO heilbar (Abweichung von LAG Baden-Württemberg 20.02.2013 - 4 Sa 93/12).

    Wäre der Vortrag der Beklagten richtig, so wäre das arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Reutlingen zurückzuverweisen, wie es sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 20.02.2013 (4 Sa 93/12) ergebe.

    Werde eine solche mangelbehaftete Abschrift zugestellt, liege ein Zustellungsmangel vor, der weder über § 189 ZPO noch über § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden könne (Bezugnahme auf LAG Baden-Württemberg 20.02.2013 - 4 Sa 93/12).

    Wesentliches Erfordernis der Zustellung ist die Beglaubigung der Abschrift der Klageschrift gemäß § 169 Abs. 2 ZPO (vgl. LAG Baden-Württemberg 20.02.2013 - 4 Sa 93/12 - juris Rn. 46 mwN).

    Eine Unterschrift mittels bloßer Paraphe beispielsweise ist unzureichend (vgl. LAG Baden-Württemberg 20.02.2013 - 4 Sa 93/12 - juris Rn. 48 mwN).

    Anders als die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (20.02.2013 - 4 Sa 93/12 - Juris) meint die erkennende Berufungskammer, dass der durch die unzureichende Beglaubigung der Abschriften einer Klageschrift begründete Zustellungsmangel über eine rügelose Einlassung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO heilbar ist.

    Die Berufungskammer hat die Revision für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz zum Urteil des Landearbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20.02.2013 (4 Sa 93/12 - juris) zugelassen, § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG.

  • BAG, 30.01.2014 - 2 AZR 597/12

    Hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung - Auslegung von Klageantrag und

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Dabei sei entscheidend, welchen Inhalt die Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Sinnzusammenhangs und einer ihr etwa beigegebenen Erläuterung aus Sicht des Prozessgegners und des Gerichts habe (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 597/12).

    Im Zweifel ist der Inhalt gewollt, der nach den Maßstäben der Rechtsordnung "vernünftig" ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 597/12 - NZA 2014, 331).

    Schon das spricht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dafür, dass sich der Kläger trotz des nur die außerordentliche Kündigung bezeichnenden Wortlauts seines Antrags gegen beide in dem Schreiben ausgesprochenen Kündigungen zur Wehr setzten wollte (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 597/12 - aaO Rn. 18).

    Insoweit ist der Sachverhalt demjenigen, welcher dem bereits zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2013 (2 AZR 597/12) zu Grunde lag, sehr ähnlich.

    Wie dort hätte es auch hier nahegelegen, auf ein nur eingeschränktes Klagebegehren in der Klagebegründung hinzuweisen, also ausdrücklich klarzustellen, dass die ordentliche Kündigung nicht angegriffen werden solle (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 597/12 - aaO Rn. 18).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (vgl. BAG 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (vgl. BAG 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - aaO).

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände des wichtigen Grundes einer außerordentlichen Kündigung trägt der Kündigende, im Falle der arbeitgeberseitigen Kündigung also der Arbeitgeber (vgl. BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13; 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 636; 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779 Rn. 30 mwN).
  • BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97

    Leistung der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten mittels Faksimile-Stempel;

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Insbesondere hätte die Beklagte deshalb hier dartun müssen, weshalb nicht das äußere Erscheinungsbild der gestempelten Abschrift für sich betrachtet hinreichend Anlass zur Erkennbarkeit des Schriftzugs als Faksimilestempel gab (vgl. zu diesen hohen Anforderungen BGH 27.04.1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251; Greger in: Zöller ZPO 31. Aufl. 2016 § 295 Rn. 9).
  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Doch führt § 295 ZPO zu einer fristwahrenden Heilung mit Rückwirkung (vgl. im Einzelnen BAG 26.06.1986 - 2 AZR 358/85 - NZA 1986, 761).
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände des wichtigen Grundes einer außerordentlichen Kündigung trägt der Kündigende, im Falle der arbeitgeberseitigen Kündigung also der Arbeitgeber (vgl. BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13; 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 636; 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779 Rn. 30 mwN).
  • BGH, 08.10.1964 - III ZR 152/63
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Ob es sich bei der hier zu verzeichnenden Zustellung zweier nicht beglaubigter Abschriften der Klageschrift um einen Zustellungsmangel handelt, der gemäß § 189 ZPO durch den Eingang beim Empfänger geheilt ist (vgl. BGH 08.10.1964 - III ZR 152/63 - NJW 1965, 104) oder nicht (vgl. Stöber in: Zöller ZPO 31. Aufl. 2016 § 189 Rn. 9; Herbert Roth in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. 2005 § 189 Rn. 16 mwN zum Streitstand), kann vorliegend offen bleiben.
  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 251/07

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände des wichtigen Grundes einer außerordentlichen Kündigung trägt der Kündigende, im Falle der arbeitgeberseitigen Kündigung also der Arbeitgeber (vgl. BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13; 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NJW 2008, 636; 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779 Rn. 30 mwN).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 15 Sa 82/15
    Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgte (vgl. BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - NZA 2010, 698).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2014 - 9 U 87/13

    Verjährungshemmung durch Zustellung einer nicht beglaubigten Klageabschrift

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 17.02.2021 - 4 Ca 425/20

    Maskenpflicht - Eignung von Gesichtsvisieren - ärztliche Maskenbefreiung -

    Anders liegt es nur ausnahmsweise dann, wenn erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (BAG vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18, juris Rn. 30; BAG vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, juris Rn. 28; BAG vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14, juris Rn. 46; BAG vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, juris Rn. 22; LAG Baden-Württemberg vom 29. Mai 2018 - 19 Sa 61/17, juris Rn. 69 f.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016 - 4 Sa 5/16, juris Rn. 47; LAG Baden-Württemberg vom 21. Juni 2016 - 15 Sa 82/15, juris Rn. 106).
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