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   LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15   

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LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15 (https://dejure.org/2015,29146)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15 (https://dejure.org/2015,29146)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 4 TaBV 2/15 (https://dejure.org/2015,29146)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 1 GBV, § ... 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 GBV, § 3a ArbStättV, § 8 GBV, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 2 GBV, § 88 Nr. 1, § 91 BetrVG, § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, §§ 18, 19 ArbSchG, § 18 ArbSchG, § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV, § 3a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV, § 7 Abs. 4 ArbStättV, § 50 BetrVG, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 3a Abs. 1 ArbStättV, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 18 ArbSchG, § 8 Abs. 1 GBV, § 2 Abs. 2 KKG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Regelung personenbezogener Maßnahmen im Rahmen der unternehmenseinheitlichen Bekleidungsordnung und des Raumklimagesundheitsschutzes; Regelungszuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte bei ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Keine Krawattenpflicht im Hochsommer

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Keine Krawattenpflicht im Hochsommer

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Ausnahme von Krawattenpflicht - Unternehmenseinheitliche Bekleidungsordnung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 50 Abs 1 S 1 BetrVG, § 3a Abs 1 ArbStättV 2004, § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG
    Unternehmenseinheitliche Bekleidungsordnung - Ausnahme von Krawattenpflicht - Gesundheitsschutz - Grundsatz der Zuständigkeitstrennung

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Regelung personenbezogener Maßnahmen im Rahmen der unternehmenseinheitlichen Bekleidungsordnung und des Raumklimagesundheitsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lag-baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    Betriebsvereinbarung im Betrieb Stuttgart der Postbank wirksam: Keine Pflicht zum Tragen einer dienstlichen Krawatte bei hohen Temperaturen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Dienstkrawatte der Postbank

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zum Tragen einer dienstlichen Krawatte bei hohen Temperaturen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsvereinbarung im Betrieb Stuttgart der Postbank wirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zum Tragen einer dienstlichen Krawatte bei hohen Temperaturen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bei Hitze keine Krawattenpflicht für Banker.

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Keine Krawattenpflicht im Hochsommer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Krawatte lockern oder Pullover tragen: Welcher Betriebsrat darf's regeln?

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Die Krawatte im Arbeitsrecht - Betriebsverfassungsrecht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bei Hitze keine Krawattenpflicht für Banker

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Pflicht zum Tragen einer dienstlichen Krawatte bei hohen Temperaturen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Regelung personenbezogener Maßnahmen im Rahmen der unternehmenseinheitlichen Bekleidungsordnung und des Raumklimagesundheitsschutzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 141
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06

    Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG war neben den Beteiligten Ziffer 1 und 2 als Arbeitgebern und Antragstellern und dem Beteiligten Ziffer 3 als Antragsgegner auch noch der Beteiligte Ziffer 4 zu beteiligen, da er durch diese Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - BAGE 120, 146).

    Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 22. Juli 2008 aaO; BAG 14. November 2006 aaO; BAG 23. September 1975 aaO).

    Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- und Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 23. März 2010 aaO; BAG 22. Juli 2008 aaO; BAG 14. November 2006 aaO).

    Dies gebieten die Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, weil ansonsten eine zuverlässige Zuständigkeitsabgrenzung nicht mehr möglich wäre (BAG 14. November 2006 aaO).

    Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe ist nicht möglich (BAG 14. November 2006 aaO).

    Die Folge ist, dass wenn dem Gesamtbetriebsrat eine originäre Zuständigkeit zuwächst, er diese einheitlich wahrzunehmen hat, auch wenn Detailfragen für mehrere Betriebe unterschiedlich geregelt werden könnten (BAG 14. November 2006 aaO).

    Außerdem stehen bei Regelungen einer mitbestimmten Angelegenheit die Detailregelungen regelmäßig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis und sind in einer Weise verzahnt, die eine gleichzeitige Regelung der betriebsübergreifenden allgemeinen und der auf einzelne Betriebe bezogenen Detailfragen erforderlich macht (BAG 14. November 2006 aaO).

    Handelt es sich dagegen um unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, ist dagegen eine Differenzierung der Zuständigkeiten gerechtfertigt und geboten (BAG 14. November 2006 aaO).

  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Es handelt sich um eine Frage der Ordnung des Betriebs (BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - BAGE 140, 223).

    Ohne ausdrückliche Subsumtion unter technisch oder rechtlich zwingende Gründe wurde vom Bundesarbeitsgericht jedoch eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zB auch bejaht bei der gewünschten Einführung einheitlicher Grundsätze zur Unternehmensethik (BAG 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 73) als auch bei der Ausgestaltung einer einheitlichen Dienstkleidungspflicht bei der Lufthansa (BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - BAGE 140, 223).

    Im letzteren Fall wurde zur Rechtfertigung des betriebsübergreifenden Regelungserfordernisses im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die einheitliche Bekleidung dazu dienen solle, das Personal der Fluggesellschaft gegenüber den Fluggästen besonders kenntlich zu machen und es vom Personal anderer Fluggesellschaften unterscheidbar zu machen (BAG 17. Januar 2012 aaO, Rn. 19).

    Auch setzte bereits ein Tarifvertrag das Bestehen von Dienstkleidung voraus (BAG 17. Januar 2012 aaO, Rn. 3).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - 23 TaBV 1448/14

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Eine Mitbestimmung bei Regelungen, die auf derart umfassende Generalklauseln gestützt werden, setzt deshalb eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr voraus (BAG 8. Juni 2004 aaO) oder zumindest eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, die einen Handlungsbedarf ergibt (LAG Berlin-Brandenburg 25. März 2015 - 23 TaBV 1448/14 - juris).

    Die Regelung des § 3a ArbStättV stelle auch in Verbindung mit der ASR A3.5 lediglich eine Generalklausel dar, weshalb nur bei einer konkreten Gefahr oder zumindest einer Gefährdungsbeurteilung mit erkanntem Handlungsbedarf ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat bestehen könne (LAG Berlin-Brandenburg 25. März 2015 aaO).

    Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung und weicht zudem von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 25. März 2015 (aaO) ab.

  • BAG, 22.07.2008 - 1 ABR 40/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Hierbei kann es sich um eine Unmöglichkeit aus objektiv zwingenden Gründen handeln als auch um eine subjektive Unmöglichkeit (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - BAGE 127, 146; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 17).

    Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 22. Juli 2008 aaO; BAG 14. November 2006 aaO; BAG 23. September 1975 aaO).

    Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- und Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 23. März 2010 aaO; BAG 22. Juli 2008 aaO; BAG 14. November 2006 aaO).

  • BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73

    Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Hierbei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und die konkreten Betriebsräte abzustellen (BAG 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 1; LAG Düsseldorf 1. April 2009 - 4 TaBV 83/08 - juris).

    Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 22. Juli 2008 aaO; BAG 14. November 2006 aaO; BAG 23. September 1975 aaO).

    Daraus folgt, dass ein zwingender Grund sich auch aus der "Natur der Sache" ergeben können muss (BAG 23. September 1975 aaO; ebenso: DKKW/Trittin BetrVG 14. Aufl. § 50 Rn. 49), wobei auch die Zwecksetzung des Arbeitgebers mit zu berücksichtigen ist (LAG Schleswig-Holstein 5. Mai 2004 - 3 TaBV 3/04 - juris), wenn diese Zwecksetzung zumindest den Grad bloßer Zweckmäßigkeitserwägungen überschreitet.

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Ebenso wenig kommt es auf die subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 19; BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - BAGE 111, 36).

    Eine Mitbestimmung bei Regelungen, die auf derart umfassende Generalklauseln gestützt werden, setzt deshalb eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr voraus (BAG 8. Juni 2004 aaO) oder zumindest eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, die einen Handlungsbedarf ergibt (LAG Berlin-Brandenburg 25. März 2015 - 23 TaBV 1448/14 - juris).

  • BAG, 11.12.2012 - 1 ABR 81/11

    Besetzungsregel - Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Ebenso wenig kommt es auf die subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 19; BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - BAGE 111, 36).

    Eine solche Generalklausel stellt zB § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG dar (BAG 11. Dezember 2012 aaO).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 454/06

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Hierbei kann es sich um eine Unmöglichkeit aus objektiv zwingenden Gründen handeln als auch um eine subjektive Unmöglichkeit (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - BAGE 127, 146; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 17).

    Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - BAGE 133, 373; BAG 19. Juni 2007 aaO).

  • LAG Düsseldorf, 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08

    Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine einheitliche Kleiderordnung in

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Hierbei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und die konkreten Betriebsräte abzustellen (BAG 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 1; LAG Düsseldorf 1. April 2009 - 4 TaBV 83/08 - juris).

    In Fällen, in denen es dem Arbeitgeber aber allein darum geht, dass die in den Filialen tätigen Mitarbeiter als Mitarbeiter dieses Arbeitgebers durch ein einheitliches Erscheinungsbild zugeordnet werden können, wird zum Teil vertreten, dass ein zwingender Grund noch nicht vorläge (LAG Düsseldorf 1. April 2009 aaO).

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.05.2004 - 3 TaBV 3/04
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15
    Daraus folgt, dass ein zwingender Grund sich auch aus der "Natur der Sache" ergeben können muss (BAG 23. September 1975 aaO; ebenso: DKKW/Trittin BetrVG 14. Aufl. § 50 Rn. 49), wobei auch die Zwecksetzung des Arbeitgebers mit zu berücksichtigen ist (LAG Schleswig-Holstein 5. Mai 2004 - 3 TaBV 3/04 - juris), wenn diese Zwecksetzung zumindest den Grad bloßer Zweckmäßigkeitserwägungen überschreitet.

    Die unterschiedlichen Arten der Kleidungsstücke könnten jedoch je nach regionalen und klimatischen Besonderheiten von den örtlichen Betriebsräten geregelt werden (Fischer NZA-RR 2015, 169; ähnlich argumentierend: LAG Schleswig-Holstein 5. Mai 2004 aaO).

  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.10.2013 - 1 TaBV 33/13

    Beschlussverfahren, Einigungsstelle, Einsetzung einer Einigungsstelle,

  • BAG, 17.05.2011 - 1 ABR 121/09

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung bei der Einführung von Ethikrichtlinien -

  • BAG, 18.07.2017 - 1 ABR 59/15

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Gesundheitsschutz

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 - 4 TaBV 2/15 - wird zurückgewiesen.
  • OVG Sachsen, 09.05.2018 - 5 A 998/17

    Behindertenwerkstatt; Überschreiten der Lufttemperatur in den Arbeitsräumen von

    Welche Maßnahme zu ergreifen ist, entscheidet der Arbeitgeber; ihm sind noch auszufüllende Regelungsspielräume belassen (LAG Schl.-H., Beschl. v. 1. Oktober 2013 - 1 TaBV33/13 -, juris Rn. 31; LAG BW, Beschl. v. 21 Oktober 2015 - 4 TaBV 2/15 -, juris Rn. 104).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2019 - 3 TaBV 1/19

    Dienstkleidung - Namensschild - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat - Zuständigkeit

    Nichts anderes gilt aus den gleichen Gründen für die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 21.10.2015 - 4 TaBV 2/15, NZA-RR 2016, 141, auf die der Beteiligte zu 3) zutreffend hingewiesen hat sowie im Nachgang dazu des BAG vom 18.07.2017 - 1 ABR 59/15, NZA 2017, 1615.
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