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   LAG Baden-Württemberg, 21.12.2022 - 19 Ta 13/22   

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LAG Baden-Württemberg, 21.12.2022 - 19 Ta 13/22 (https://dejure.org/2022,38931)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.12.2022 - 19 Ta 13/22 (https://dejure.org/2022,38931)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - 19 Ta 13/22 (https://dejure.org/2022,38931)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 56 Infektionsschutzgesetz, § ... 52 Nr. 5 VwGO, § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz, § 56 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 572 Abs. 1ZPO, § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG, § 2 Abs. 1 Ziff. 3a) bzw. Ziff. 4a) ArbGG, § 2 Abs. 1 ArbGG, § 56 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG, §§ 30 ff. IfSG, § 66 Abs. 1 IfSG, §§ 56 - 58 IfSG, § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG, § 56 IfSG, § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG, §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG, § 56 Abs. 12 IfSG, § 150a Abs. 1 SGB XI, § 2 Abs. 1 Ziff. 3a), Ziff. 4a) ArbGG, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 616 BGB, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, § 616 Satz 1 BGB, Abs. 5 IfSG, § 56 Abs. 1 IfSG, § 56 Abs. 5 IfSG, § 616 Abs. 1 BGB, §§ 56 bis 58, 55 IfSG, § 68 Abs. 1 IfSG, § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 68 IfSG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 78 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 56 Abs 5 S 1 IfSG, § 68 Abs 1 IfSG, § 52 Nr 5 VwGO, § 56 Abs 1 S 2 IfSG, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG
    Entschädigungsanspruch - Infektionsschutzgesetz - Rechtsweg - Arbeitsgerichte - Verwaltungsgerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsanspruch; Infektionsschutzgesetz ; Rechtsweg; Arbeitsgerichte; Verwaltungsgerichte

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für eine Klage gegen den Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG auf Auszahlung der Entschädigung für ausgefallenen Arbeitslohn wegen einer Corona-Infektion des Klägers

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für eine Klage gegen den Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG auf Auszahlung der Entschädigung für ausgefallenen Arbeitslohn wegen einer Corona-Infektion des Klägers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 151
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZB 25/21

    Rechtsweg - Corona-Prämie

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.12.2022 - 19 Ta 13/22
    Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BAG 1. März 2022 - 9 AZB 25/21 - Rndziffn. 12, 13, Juris mwN.).

    Er hat die Zahlung nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sondern einen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG bzw. einen Anspruch auf Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages gegen die zuständige Behörde nach § 56 Abs. 12 IfSG (vgl. BAG 1. März 2022 - 9 AZB 25/21 - Rndziff. 16, Juris mwN. zur Auszahlung der Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 SGB XI).

    cc) Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der zur Auszahlung der Entschädigung verpflichtete Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger gleichrangig und nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen (BAG 1. März 2022 - 9 AZB 25/21 - Rndziffn. 13, 17, Juris mwN.).

    Die grundsätzlichen und auch in der vorliegenden Sache aufgeworfenen Fragen sind durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. März 2022 (- 9 AZB 25/21 -) hinreichend geklärt.

  • LAG Düsseldorf, 10.10.2022 - 3 Ta 278/22

    Rechtsweg bei einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Entschädigungsklage nach §

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.12.2022 - 19 Ta 13/22
    c) Eine Zuständigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass eine (konkurrierende) arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage einschlägig sein könnte (vgl. hierzu: LAG Düsseldorf 10. Oktober 2022 - 3 Ta 278/22 -, Juris).
  • LAG Thüringen, 08.08.2023 - 1 Sa 41/23

    Vergütungszahlung während einer Quarantäne wegen einer symptomlosen Infektion mit

    a) Allerdings hindert die Sonderzuweisung von Streitigkeiten nach dem IfSG an die Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 68 IfSG die erkennende Kammer nicht an einer Entscheidung (zum Verwaltungsrechtsweg in diesen Fällen LAG Düsseldorf 10.10.2022 - 3 Ta 278/22; LAG Baden-Württemberg 21.12.2022 - 19 Ta 13/22).

    Zwar werden Zweifel an einer Identität des Streitgegenstandes zwischen § 616 Satz 1 BGB und § 56 Abs. 1 und Abs. 5 IfSG mit Blick auf § 17 Abs. 2 GVG geäußert (vgl. LAG Baden-Württemberg 21.12.2022 - 19 Ta 13/22).

    Dieser überzeugenden Argumentation, der sich auch das LAG Baden-Württemberg angeschlossen hat (Beschluss vom 21.12.2022 - 19 Ta 13/22), folgt auch die erkennende Kammer.

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2023 - 13 Sa 784/22

    Absonderungsverpflichtung; Annahmeverzug; Arbeitsvergütung; Entschädigung;

    Der Arbeitgeber ist für eine entsprechende Entschädigungsklage nicht passivlegitimiert (Anschluss an Thüringer LAG 08.08.2023 1 Sa 41/23 , Rn. 66 - 67, juris; LAG Düsseldorf 10.10.2022 - 3 Ta 278/22 juris, Rn. 31; LAG Baden-Württemberg 21.12.2022 19 Ta 13/22 , Rn. 16f, juris).

    Streitgegenstandseinheit liegt auch dann vor, wenn der aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt hergeleitete Antrag auf sich gegenseitig ausschließende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, Einleitung, Rn. 71; zutr.: ArbG Iserlohn 03.05.2022 - 2 Ca 1848/21 -, Rn. 55, juris; im Ergebnis ebenso: Thüringer LAG 08.08.2023 - 1 Sa 41/23 -, juris Rn. 64; zweifelnd, aber insoweit nicht tragend: LAG Baden-Württemberg 21.12.2022 - 19 Ta 13/22 -, Rn. 22, juris) .

    Der Arbeitgeber ist lediglich "Zahlstelle" und zahlt die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG " für die zuständige Behörde " aus (Thüringer LAG 08.08.2023 - 1 Sa 41/23 -, Rn. 66 - 67, juris; LAG Düsseldorf 10.10.2022 - 3 Ta 278/22 - juris, Rn. 31; LAG Baden-Württemberg 21.12.2022 - 19 Ta 13/22 -, Rn. 16f, juris) .

  • LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22

    Corona, Covid 19, Entschädigung, Quarantäneanordnung, Rechtsweg

    Die zuletzt genannte Bestimmung eröffnet umfassend sowohl für Ansprüche nach §§ 56 bis 58 IfSG einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Auszahlung der Entschädigung durch den Arbeitgeber zwischen diesem und dem Arbeitnehmer als auch für die Rückforderung und Erstattung von Leistungen nach §§ 56 bis 58 IfSG den Verwaltungsrechtsweg (vgl. näher LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2022 - 19 Ta 13/22 - juris, Rn. 11 ff.; Kümper, NVwZ 2021, 1254 ).

    Die Auszahlungspflicht des Arbeitgebers ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, welche den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers bestimmt (vgl. LAG Baden-Württemberg, 21. Dezember 2022 - 19 Ta 13/22 - juris, Rn. 16 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auszahlung der Corona-Prämie: BAG 1. März 2022 - 9 AZB 25/21 - juris Rn. 13, 16 f.).

  • ArbG Solingen, 22.12.2022 - 1 Ca 330/22
    Soweit teilweise die Identität der Streitgegenstände damit verneint wird, dass es auf der einen Seite um die Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis, andererseits um einen gegen die Allgemeinheit gerichteten Entschädigungsanspruch für einen erlittenen Verdienstausfall gehe, der Anspruch sich daher einerseits auf die unverminderte Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag beanspruchen könne, richte, andererseits auf eine Entschädigung, die sich an dem u. a. um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung verminderten Verdienstausfall orientiere (so LAG Baden-Württemberg v. 21.12.2022 - 19 Ta 13/22 zum Verhältnis des Anspruchs aus § 616 BGB und § 56 IFSG), folgt die Kammer dem nicht.

    Gegen die Passivlegitimation der Beklagten spricht auch, dass der Arbeitgeber nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist und deshalb nicht verbindlich über den Anspruch auf Entschädigung entscheiden kann mit der Folge, dass sich sein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IFSG nur auf die (zu Recht) ausgezahlten Beträge und folglich auf dasjenige beschränkt, was die zuständige Landesbehörde letztendlich als Entschädigung festsetzt (vgl. LAG Baden Württemberg v. 21.12.2022 - 19 Ta 13/22).

  • VG Berlin, 25.08.2023 - 32 K 198.22
    Die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche nach §§ 56 Abs. 9, Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2, Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG analog sind auch von der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG, bei der es sich um eine aufdrängende Sonderzuweisung handelt (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 19 Ta 13/22 - juris Rn. 27; Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 8), erfasst.
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