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   LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15   

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LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15 (https://dejure.org/2016,20853)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15 (https://dejure.org/2016,20853)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juni 2016 - 17 TaBV 6/15 (https://dejure.org/2016,20853)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat - Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung - von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässiger Widerantrag des Arbeitgebers auf negative Feststellung einer Kostenübernahmepflicht für die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen; Offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung des Betriebsrats im Streit um Mitbestimmungsrechte in einer ...

  • Betriebs-Berater

    Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung der Anwaltskosten des Betriebsrats

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 40 Abs 1 BetrVG, § 256 Abs 1 ZPO
    Beschlussverfahren - Betriebsrat - Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung - offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat; Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung; von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung; Entscheidungen in Beschlussverfahren

  • rechtsportal.de

    Zulässiger Widerantrag der Arbeitgeberin auf negative Feststellung einer Kostenübernahmepflicht für die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2036
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    Dies folge daraus, dass in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig geklärt gewesen sei, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nicht in Betracht komme (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    Neben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - seien die Entscheidungen vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - und vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - von Bedeutung, auf die die erstgenannte Entscheidung Bezug nehme.

    Grundlegend und für diesen Rechtsstreit entscheidend sei insoweit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12.

    Ausgehend vom Wortlaut des Antrags ist dabei das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers und derjenige Vortrag heranzuziehen, der Anlass des konkreten Streits ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 12).Der auf Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG gerichtete Antrag des Betriebsrats muss, um dem Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden, Angaben zu dem Thema enthalten, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, und die Person des Sachverständigen bezeichnen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 15).

    In der Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - wurde ausweislich Rn. 7 beantragt,.

    Die Rechtslage war nämlich - aufgrund höchstrichterlicher Klärung, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht kommt, wenn es um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Angelegenheit geht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27) - unzweifelhaft.

    Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 19 f., 22).

    Zur Erteilung seiner Zustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur unter dieser Voraussetzung verpflichtet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 21).

    (ccc) Streiten die Betriebsparteien außergerichtlich über die Mitbestimmung in einer konkreten Angelegenheit, wie hier über die Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung, ist die Beauftragung eines Sachverständigen nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 25).

    Dadurch wird regelmäßig dem berechtigten Interesse des Betriebsrats an der Klärung einer zwischen ihm und dem Arbeitgeber streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Frage weniger zeitaufwändig, effizienter und in der Regel auch kostensparender Rechnung getragen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 26) .

    (ddd)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt § 80 Abs. 3 BetrVG - mit Ausnahme der Fälle des § 111 Satz 2 BetrVG - die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar, wenn es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff.; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - Leitsatz Ziff. 1).

    In einem solchen Fall hat der Betriebsrat vielmehr gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit, zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN).

    Die Bestimmung kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung zur Interessenwahrnehmung erforderlicher Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20).

    Zudem hat sie Bedeutung für die Beauftragung nicht juristischer Sachverständiger (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    (eee) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN).

    Soweit es um die rechtliche Beurteilung und mögliche Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Konfliktsituation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geht, ist jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger verweigert, die auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Mandatierung eines Rechtsanwalts regelmäßig der deutlich schnellere, effizientere und kostengünstigere Weg gegenüber einem gerichtlichen Verfahren, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28).

    Darüber hinaus ist sie auch vergleichsweise kostenschonend (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 29).

    Erst mit dessen Abschluss erfolgt die verbindliche Klärung über Bestehen und Umfang der Mitbestimmungsrechte in dem konkreten Streit (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 30).

    Dies folgt daraus, dass die zu entscheidende Rechtfrage - durch die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits seit geraumer Zeit im Volltext veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - höchstrichterlich geklärt war.

    Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht aber - wie bereits zitiert - ausdrücklich ausgeführt, dass in solch einem Falle die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg ist, sondern der betriebsverfassungsrechtlich vorgesehene Weg für den Betriebsrat in der ihm durch § 40 Abs. 1 BetrVG eröffneten Beauftragung eines Rechtsanwalts besteht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 25 f.).

    § 80 Abs. 3 BetrVG stellt indes eine Rechtsgrundlage dar, wenn es um die Beratung des Betriebsrats außerhalb von Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 25 f.).

    § 80 Abs. 3 BetrVG findet hingegen keine Anwendung, wenn es dem Betriebsrat um die Einleitung und die Durchführung von Einigungsstellen- oder arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geht, mit denen der Betriebsrat ein von ihm in Anspruch genommenes Mitbestimmungsrecht ausüben oder durchsetzen will (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70712 - zu Recht auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen muss (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN), und deutlich gemacht, dass jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber - wie hier - seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger verweigert, die auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Mandatierung eines Rechtsanwalts regelmäßig der deutlich schnellere, effizientere und kostengünstigere Weg gegenüber einem gerichtlichen Verfahren ist, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28).

    (bb) Soweit der Beteiligte zu 1. auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - und vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - verweist, vermögen diese nichts daran zu ändern, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - höchstrichterlich geklärt war, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht kommt, wenn es um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Angelegenheit geht.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - die bisherige Rechtsprechung unter Verweis hierauf, insbesondere den Begriff der "Beratung außerhalb solcher Verfahren", präzisiert und deutlich gemacht, dass in einem Falle wie dem vorliegenden kein Raum für eine Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG ist.

    Die Bestimmung kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung zur Interessenwahrnehmung erforderlicher Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    § 40 Abs. 1 BetrVG ist auch dann alleinige Rechtsgrundlage, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts dazu dient, in einem bereits bestehenden konkreten Konflikt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten zu prüfen sowie ggf. für deren Durchsetzung zu sorgen, selbst wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass kein gerichtliches oder Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden soll (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

    Bei einem Streit über Mitbestimmungsrechte in einer konkreten Angelegenheit, wie er im vorliegenden und in den verbundenen Verfahren gegeben war, ist die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Einigungsstellenverfahren kommt oder nicht (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27).

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    (b) Nach anderer Auffassung hingegen schließt der Umstand, dass im Beschlussverfahren kein Raum für eine Kostenentscheidung, sowohl im Hinblick auf die Gerichtskosten als auch im Hinblick auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten, ist (vgl. dazu BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11; 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - Rn. 35), es nicht aus, dass der Antragsteller oder ein anderer Beteiligter gleichzeitig die Feststellung beantragt, dass der Arbeitgeber materiell, etwa nach § 40 Abs. 1 BetrVG, verpflichtet ist, seine außergerichtlichen Kosten, insbesondere seine Rechtsanwaltskosten, zu tragen (vgl. GMP/Matthes/Spinner ArbGG 8. Aufl. § 84 Rn. 33).

    Die einzige Ausnahme bildet § 126 Abs. 3 Satz 2 InsO, der in Beschlussverfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der ZPO über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits für entsprechend anwendbar erklärt; nur in diesem Fall muss eine Kostenentscheidung ergehen (vgl. etwa BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11).

    Dem Umstand, dass der Gesetzgeber von einer Regelung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten abgesehen hat, liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass jeder Beteiligte eines Beschlussverfahrens seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. etwa BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 15).

    Es handelt sich dabei um Bestimmungen, in denen der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung ausdrücklich die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat (vgl. etwa BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21).

    Dieses kann - jedenfalls hier - auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht mehr nur der betriebsverfassungsrechtliche Streit selbst wäre, und dass der Streit über die Kostenerstattung bereits im laufenden Verfahren dieses zusätzlich belastete (vgl. dazu BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 20).

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17).

    In einem solchen Fall hat der Betriebsrat vielmehr gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit, zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN).

    (eee) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70712 - zu Recht auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der der Betriebsrat bei der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen muss (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN), und deutlich gemacht, dass jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber - wie hier - seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger verweigert, die auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Mandatierung eines Rechtsanwalts regelmäßig der deutlich schnellere, effizientere und kostengünstigere Weg gegenüber einem gerichtlichen Verfahren ist, das darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28).

    Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung mutwillig ist, wenn der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg wählt (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17), steht die Mutwilligkeit des Vorgehens des Beteiligten zu 1. hier außer Frage.

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2010 - 5 TaBV 32/09

    Einstellung, Betriebsratsanhörung, Widerspruch, Aufhebungsverfahren, Kosten,

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    Eine derartige Feststellung läuft nicht "auf eine im Beschlussverfahren unzulässige Kostenentscheidung hinaus" (aA LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 - 5 TaBV 32/09).

    (a) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist ein Feststellungswiderantrag des Arbeitgebers, dass er nicht verpflichtet sei, die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats für das laufende Beschlussverfahren zu tragen, unzulässig (LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 - 5 TaBV 32/09 - Leitsatz Ziff. 2).

    (aa) Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in dem bereits zitierten, von ihm entschiedenen Fall ein Feststellungsinteresse oder, wie es das Landesarbeitsgericht nennt, ein "besonderes Rechtsschutzinteresse" verneint (LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 - 5 TaBV 32/09 - Rn. 59).

    Zugleich liegt insoweit eine entscheidungserhebliche Divergenz, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2010 - 5 TaBV 32/09, vor.

  • BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 51/90

    Heranziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    Neben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - seien die Entscheidungen vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - und vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - von Bedeutung, auf die die erstgenannte Entscheidung Bezug nehme.

    In der Entscheidung vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - wurde ausweislich Rn. 13 beantragt,.

    (ddd)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt § 80 Abs. 3 BetrVG - mit Ausnahme der Fälle des § 111 Satz 2 BetrVG - die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar, wenn es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff.; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - Leitsatz Ziff. 1).

    (bb) Soweit der Beteiligte zu 1. auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - und vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - verweist, vermögen diese nichts daran zu ändern, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - höchstrichterlich geklärt war, dass eine Hinzuziehung als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht kommt, wenn es um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Angelegenheit geht.

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 83/10

    Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für Vertretung der Jugend-

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich (mutwillig) erfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12).

    (3) Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (vgl. etwa BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12).

    (4) Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (vgl. etwa BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12).

  • LAG Niedersachsen, 14.09.2006 - 4 TaBV 7/06
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    Diese Auffassung wird auch - für den umgekehrten Fall des positiven Feststellungsantrages des Betriebsrates - von weiteren Landesarbeitsgerichten vertreten (vgl. LAG Niedersachsen 14. September 2006 - 4 TaBV 7/06 - Rn. 29 f.; LAG Hamm 3. Dezember 1986 - 12 TaBV 86/86 - Leitsatz; 5. November 1986 - 12 TaBV 66/86 - Leitsatz; 12. Dezember 1984 - 12 TaBV 104/84 - Leitsatz 2).

    Prozessökonomische Gründe, nämlich die Vermeidung einer Doppelung der Verfahren, streiten für deren Ansicht (aA LAG Niedersachsen 14. September 2006 - 4 TaBV 7/06 - Rn. 30, das annimmt, die Zulässigkeit des Antrages lasse sich nicht mit prozessökonomischen Gründen begründen).

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    (b) Nach anderer Auffassung hingegen schließt der Umstand, dass im Beschlussverfahren kein Raum für eine Kostenentscheidung, sowohl im Hinblick auf die Gerichtskosten als auch im Hinblick auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten, ist (vgl. dazu BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11; 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - Rn. 35), es nicht aus, dass der Antragsteller oder ein anderer Beteiligter gleichzeitig die Feststellung beantragt, dass der Arbeitgeber materiell, etwa nach § 40 Abs. 1 BetrVG, verpflichtet ist, seine außergerichtlichen Kosten, insbesondere seine Rechtsanwaltskosten, zu tragen (vgl. GMP/Matthes/Spinner ArbGG 8. Aufl. § 84 Rn. 33).

    Dass im Beschlussverfahren keine prozessuale Kostentragungspflicht vorgesehen ist und dementsprechend kein Raum für eine Kostenentscheidung ist, gilt auch hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten, etwa der Erstattung von Rechtsanwaltskosten (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - Rn. 35).

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22).

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich (mutwillig) erfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12).

  • BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15
    (ddd)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt § 80 Abs. 3 BetrVG - mit Ausnahme der Fälle des § 111 Satz 2 BetrVG - die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar, wenn es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff.; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - Leitsatz Ziff. 1).

    Die Bestimmung kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung zur Interessenwahrnehmung erforderlicher Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20).

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 78/87

    Voraussetzungen für die Befugnis des Betriebsrats, mit seiner Vertretung vor der

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 60/12

    Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 64/12

    Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Hamm, 04.12.1985 - 3 TaBV 119/85

    Rechtsanwaltskosten; Betriebsrat; Kostentragung

  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 24/00

    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten

  • LAG Hamm, 05.11.1986 - 12 TaBV 66/86

    Kostenentscheidung; Rechtsanwaltskosten; Betriebsrat

  • LAG Hamm, 03.12.1986 - 12 TaBV 86/86

    Zustimmungsverweigerung; Betriebsrat; Freistellung von Anwaltskosten; Einstellung

  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 47/13

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Ablauf der Amtszeit - Rechtsschutzinteresse -

  • LAG Hamm, 12.12.1984 - 12 TaBV 104/84

    Betriebsrat; Sozialplan; Konkurs; Feststellungsinteresse; Kostenentscheidung im

  • LAG Hamm, 14.09.1979 - 3 TaBV 42/79
  • BAG, 19.10.2011 - 5 AZR 566/10

    Rückkehrrecht nach § 17 HVFG

  • BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09

    Erstattung von Anwaltskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren; instanzielle

  • LAG Nürnberg, 20.08.2014 - 2 TaBV 5/14

    Beschlussverfahren - Einstellungsbeschluss - Rechtsnatur - Rechtsmittel

  • BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 12/05

    Hinzuziehung eines Sachverständigen

  • LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17

    Nach § 40 Absatz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des

    Hierbei bleibt die Frage, ob prozessual die Freistellung hinsichtlich der Vorschusskostenrechnung für das laufende Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren verbunden werden kann, unentschieden (zur Frage der Zulässigkeit eines negativen Widerantrag des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung siehe: einerseits LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 -5 TaBV 32/09; andererseits: LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2016 -17 TaBV 6/15).
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