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   LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15   

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LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15 (https://dejure.org/2016,6874)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 17 Sa 74/15 (https://dejure.org/2016,6874)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - 17 Sa 74/15 (https://dejure.org/2016,6874)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Betriebsübergang; Betriebsinhaberwechsel; Betriebsführungsvertrag; Verfristung iSd. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB; Verwirkung; entgegenstehende Rechtskraft

  • IWW

    § 613 a BGB, § ... 1 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KSchG, § 12 KSchG, § 613 a Abs. 6 BGB, § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB, § 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Sätze 1, 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1, 2, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, §§ 59, 60 ZPO, § 62 ZPO, § 613 a Abs. 5 BGB, § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 613 a Abs. 6 Satz 2 BGB, § 242 BGB, § 613 Abs. 5 BGB, §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 100 Abs. 1 ZPO, § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Produktionsübernahme durch Generalbevollmächtigte; Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Obsiegen der Arbeitnehmerin im Rechtsstreit um Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs

  • hensche.de

    Betriebsübergang, Betriebsinhaber

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO
    Betriebsübergang - Betriebsinhaberwechsel - Betriebsführungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfristung iSd. § 613a Abs. 6 S. 1 BGB
    Betriebsübergang; Betriebsinhaberwechsel; Betriebsführungsvertrag; Verwirkung; entgegenstehende Rechtskraft; Entscheidungen in Urteilsverfahren

  • rechtsportal.de

    Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Produktionsübernahme durch Generalbevollmächtigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der unwirksame Betriebsübergang - und die Verfristung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozessverwirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang - und der bisherige Inhaber als Betriebsführer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigungsanspruch - nach Obsiegen vor dem Arbeitsgericht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 434/11

    Betriebsübergang - Daseinsvorsorge - Rettungsdienst

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27).

    Allerdings tritt der Wechsel der Inhaberschaft nicht ein, wenn der neue "Inhaber" den Betrieb gar nicht führt (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27).

    Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28).

    Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28) .

    Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

    Unschädlich ist es daher, wenn der Gewinn an einen anderen abgeführt wird (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24).

    Entscheidend ist vielmehr, dass er im Außenverhältnis als Vollrechtsinhaber auftritt und die Verfügungsbefugnis über den betrieblichen Funktionszusammenhang erlangt hat (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 43).

    Es kommt, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt deutlich gemacht hat, gerade nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

    (c) Dass vorliegend nicht von einem Betriebsinhaberwechsel auszugehen ist, wird aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11, die sich mit der Frage eines Betriebsübergangs im Rettungsdienstgewerbe zu beschäftigen hatte, besonders deutlich.

  • BAG, 22.01.2015 - 8 AZR 139/14

    Betriebs (teil) übergang - Objektschutz an einer Hochschule

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    (1) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 16).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 415; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 18).

    Kommt es im Wesentlichen auf die Betriebsmittel wie etwa das Inventar an, dann kann ein Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 37; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 17).

    Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 41; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 17).

  • BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11

    Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    Anwendung der in den Leitsätzen Ziff. 1 bis 2 wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11) im Einzelfall eines Betriebsführungsvertrages.

    Der bisherige Betriebsinhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen, der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28).

    Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27).

    Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28).

    Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28) .

    Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

    Es kommt, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt deutlich gemacht hat, gerade nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris).

    Es reicht aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris).

    Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2015 (5 AZR 88/14 - juris), die sich mit einem Sachverhalt auseinandersetzte, bei dem lediglich eine Weiterbeschäftigung "gemäß Arbeitsvertrag" mit dem in diesem Fall widersprüchlichen Zusatz "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" tituliert war, was zur Unbestimmtheit des Titels führte, lässt sich hier bereits aus dem Tenor die Art der Tätigkeit erkennen.

    Tenor und Entscheidungsgründe dürfen sich insoweit nicht widersprechen (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris).

    Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2015 (5 AZR 88/14 - juris), die sich mit einem Sachverhalt befasste, in dem am 17. Januar 2012 zum einen rückwirkend und damit von vornherein unmöglich eine Weiterbeschäftigung "über den 31. März 2007" hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tituliert wurde, während zum anderen in den Entscheidungsgründen die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - BAGE 48, 122) herangezogen wurde, die für eine dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgebende Entscheidung ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil voraussetzt, ohne dass ein solches vor dem 17. Januar 2012 vorhanden gewesen wäre, so dass der Tenor mit den Entscheidungsgründen nicht in Einklang zu bringen war, besteht diese Problematik vorliegend nicht.

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 2/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    Der bisherige Betriebsinhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen, der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28).

    Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28).

    Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28) .

    Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

    Es kommt, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt deutlich gemacht hat, gerade nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    In Ergänzung dieser Begründung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn in Betriebsübergangsfällen der (vermeintliche) Betriebsveräußerer und der (vermeintliche) Betriebserwerber in einem Verfahren verklagt werden - wie es hier der Fall war -, diese lediglich einfache Streitgenossen iSd. §§ 59, 60 ZPO und nicht etwa notwendige Streitgenossen iSd. § 62 ZPO sind (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 37; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - Rn. 26; 25. April 1996 - 5 AS 1/96 - Rn. 31).

    Eine notwendige Streitgenossenschaft entsteht nämlich nicht allein dadurch, dass in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten bzw. in verschiedenen Prozessrechtsverhältnissen in einem Verfahren dieselbe (Vor-)Frage von Bedeutung ist, wie etwa die Frage, ob ein Betriebsübergang vorgelegen hat (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 37).

    Eine wirtschaftliche Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41).

    So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 24; 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 43).

    Die Beibehaltung der "organisatorischen Selbstständigkeit" ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] - Rn. 48; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 44).

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 1107/06

    Betriebsübergang - Aufschiebend bedingter Kaufvertrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

    Unschädlich ist es daher, wenn der Gewinn an einen anderen abgeführt wird (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24).

    Es kommt, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt deutlich gemacht hat, gerade nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 415; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 18).

    Eine wirtschaftliche Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2015 - 4 Sa 19/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    Dies hat das Landesarbeitsgericht bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (4 Sa 19/15 - juris) deutlich gemacht.".

    Die Interessenlage unterscheidet sich nicht (vgl. BAG 12. September 1985 - 2 AZR 193/14 - Rn. 49; LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - Rn. 36; 5. Juli 2012 - 21 Sa 173/11 - Rn. 101).

  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 312/02

    Sicherungsübereignung und Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 74/15
    Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

    Es kommt, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt deutlich gemacht hat, gerade nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43).

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 448/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 25.04.1996 - 5 AS 1/96

    Gerichtsstandbestimmung bei Streit über das Vorliegen eines Betriebsübergangs

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

  • LAG Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 17 Sa 58/15

    Betriebsübergang - Betriebsinhaberwechsel - Betriebsführungsvertrag -

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2007 - 17 Ta 1/07

    Weiterbeschäftigungstitel: Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels; Wegfall

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 3/10

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Einwand der

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12

    Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin -

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 838/13

    Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - Verwirkung

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 368/09

    Korrigierende Rückgruppierung, nach vorheriger Bestätigung der bisherigen

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91

    Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2012 - 21 Sa 173/11
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03

    Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der

  • LAG Baden-Württemberg, 24.06.2005 - 7 Sa 10/05

    Betriebsübergang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2012 - 2 Sa 144/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Schlüssigkeit der Klage - Tatsachenvortrag

  • LAG Thüringen, 19.07.2016 - 1 Sa 406/15

    Betriebsführung - Betriebsübergang - Verwirkung bei Scheinübergang

    Das LAG Baden-Württemberg (16.2.2016 BeckRS 2016, 68074) hat in einem vergleichbaren Fall - es handelt sich um einen Betrieb in Oberstenfeld, der auf der Grundlage derselben Vereinbarungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) "übergegangen" sein soll - befunden, dass ein Betriebsübergang nicht vorliegt (Rn. 49-56).

    Zutreffend hat das LAG Baden-Württemberg (26.2.2016 BeckRS 2016, 68074 Rn. 60) darauf hingewiesen, dass § 613a Abs. 6 BGB vorliegend keine Anwendung findet.

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