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   LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13   

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LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13 (https://dejure.org/2014,32893)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 11 Sa 78/13 (https://dejure.org/2014,32893)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 (https://dejure.org/2014,32893)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Geltungsbereich - Sozialplan - Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans

  • IWW

    § 613a BGB, § ... 75 Abs. 1 BetrVG, § 613 a Abs. 5 BGB, § 242 BGB, §§ 64 Abs. 2 b), 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 626 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 75 BetrVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 18 AktG, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 91 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 75 Abs 1 BetrVG, § 112 Abs 1 S 2 BetrVG, § 41 Abs 1 Nr 1 BBG
    Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 75 Abs. 1 ; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2
    Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herausnahme beurlaubter Beamter aus einem Sozialplan

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Herausnahme beurlaubter Beamte aus Sozialplan wegen besonderem Kündigungsschutz möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010 - 3 Sa 110/10

    Auflösungsvertrag, Schriftform, Beendigung, tarifkonstitutive, Auslegung,

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13
    Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe sie nur gewusst, dass vier ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der DT AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über zwei Instanzen erstritten hätten und es insgesamt vier rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein (Urteile v. 05.10.2010 - 2 Sa 136/10; 3 Sa 110/10 und 137/10) sowie des LAG Hamburg (Urteil v. 16.05.2012 - 5 Sa 99/11) in diesem Zusammenhang gegeben habe.

    Weiterhin habe das LAG Schleswig-Holstein im Urteil vom 05.01.2010 (- 3 Sa 110/10 unter Ziff. B. ll. 2. d der Gründe) festgehalten, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch gegen die DT AG erwachse.

    Die DT AG scheine sich also der Sichtweise des LAG Schleswig-Holstein vom 05.01.2010 - 3 Sa 110/10 - nach wie vor anzuschließen, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die DT AG erwachsen müsse.

    e) Davon wiederum abgesehen konnte bei Abschluss des Sozialplans nicht unterstellt werden, dass eventuell vertraglich positiv formulierte Rückkehrvereinbarungen allesamt identisch im Wortlaut und auch nicht durch späteres Geschehen mit Blick auf dazwischenliegende Beschäftigungen inhaltlich hätten beeinflusst sein können, wie sich bereits an der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 05.01.2010 ( - 3 Sa 110/10 - Ziff. B. II. 2. d der Gründe ) ergibt, in dem das Beschäftigungsbegehren eines Mitarbeiters wegen § 242 BGB zurückgewiesen wurde, weil dieser eine Abfindung erhalten habe, die die gesamte Betriebszugehörigkeit erfasse.

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13
    Die Betriebsparteien hätten einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der wirtschaftlichen Nachteile, insoweit seien pauschalierende und typisierende Betrachtungen zulässig (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - Rn 20 ff.).

    Die Betriebsparteien hätten einen weiten Ermessensspielraum und seien nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - Rn 23).

    Dies ist jedoch darin begründet, dass die Betriebsparteien genau diesen Nachteil überhaupt nicht entschädigen wollten, wie es das Arbeitsgericht in II Nr. 3 b) cc) der Entscheidungsgründe auch ausgeführt hat und wozu die Betriebsparteien ihren weiten Ermessensspielraum auch ausnutzen durften (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - Rn 23).

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13
    Für die wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplanes stellt das Gesetz nicht auf den Konzern, sondern auf das Unternehmen ab, weil der Konzernbegriff, wie in § 18 AktG definiert, keinen Zurechnungsdurchgriff begründet und deshalb eine konzerndimensionale Betrachtung abzulehnen ist (BAG 22.01.2013 - 1 ABR 85/11-; Richardi/Anuß, aaO. § 112 Rn 145).

    Unter Berücksichtigung dessen, dass die Muttergesellschaft den Sozialplan finanzieren musste und die Betriebsparteien wegen der nur beschränkt zur Verfügung gestellten Mittel lediglich für die vom Geltungsbereich des Sozialplanes erfassten Mitarbeiter jeweils nur 0, 5 Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr - mit Ausnahme der Regelung in Nr. 3.1.4 - auswerfen konnten (vgl. zur Problematik der Untergrenze: BAG 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 -) , hätte eine gleiche Berücksichtigung der Beamten, die immerhin 19% der Belegschaft ausmachten, sich ganz erheblich auf die Abfindungssummen der anderen Mitarbeiter ausgewirkt.

  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 505/09

    Sozialplan - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Stichtag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes sei vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 12.04.2011 1 AZR 505/09 - Rn 15).

    Diese sei sachlich gerechtfertigt, verstoße nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und sei am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähre, sondern konkret absehbare oder eingetretene, durch die Betriebsänderung bzw. -schließung bedingte erhebliche Nachteile ausgleichen solle (BAG 12.04.2011 - 1 AZR 505/09 - Rn 17).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 316/08

    Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13
    Nach ihm richtet sich, ob eine Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt ist (vergl. BAG 22.09.2009 - 1 AZR 316/08 - vergl. Richardi/Richardi, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn 18; Küttner/Eisemann, Personalbuch 2014, Sozialplan Rn 18).
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010 - 2 Sa 136/10

    Auflösungsvertrag, Schriftform, Beendigung, tarifkonstitutive, Auslegung,

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13
    Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe sie nur gewusst, dass vier ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der DT AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über zwei Instanzen erstritten hätten und es insgesamt vier rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein (Urteile v. 05.10.2010 - 2 Sa 136/10; 3 Sa 110/10 und 137/10) sowie des LAG Hamburg (Urteil v. 16.05.2012 - 5 Sa 99/11) in diesem Zusammenhang gegeben habe.
  • LAG Hamburg, 16.05.2012 - 5 Sa 99/11

    Arbeitgeberwechsel - Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung - TV

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13
    Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe sie nur gewusst, dass vier ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der DT AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über zwei Instanzen erstritten hätten und es insgesamt vier rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein (Urteile v. 05.10.2010 - 2 Sa 136/10; 3 Sa 110/10 und 137/10) sowie des LAG Hamburg (Urteil v. 16.05.2012 - 5 Sa 99/11) in diesem Zusammenhang gegeben habe.
  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13
    Sozialpläne unterlägen wie andere Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und müssten insbesondere mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar sein (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - Rn 20).
  • LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14

    Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie für beurlaubte Beamte

    Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 (11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Blatt 249 ff. der Akte), des LAG Düsseldorf vom 2. Juli 2014 (4 Sa 267/14 - juris) und des LAG Nürnberg vom 13. August 2014 (2 Sa 256/14, Anlage B 15, Blatt 212 ff. der Akte) an, die sich in Parallelverfahren gleichfalls mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.

    Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris; LAG Baden-Württemberg 28.05.2014 - 11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Bl. 249 ff. der Akte; LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.11.2014 - 9 Sa 51/14

    Beurlaubter Beamter - Ausschluss aus Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung -

    Diese Klage wurde vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2014, 11 Sa 78/13).

    Der Ausschluss des Klägers aus dem persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans ist nicht zu beanstanden, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 28. Mai 2014 (11 Sa 78/13) rechtskräftig entschieden hat.

  • LAG Hamburg, 01.10.2015 - 2 Sa 70/14

    Ausschluss von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie - Differenzierung

    Die Kammer folgt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungen des LAG Baden- Württemberg (Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 -), des LAG Düsseldorf (Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -), des LAG Nürnberg (Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -) und des LAG Hamburg (Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 Sa 40/14 -), die sich in Parallelverfahren bereits zuvor mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.

    Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch: LAG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 - LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 - LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -).

  • BAG, 08.12.2015 - 1 AZR 605/14

    Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Abfindung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 Sa 466/14

    Sozialplanabfindung - Sonderprämie für Klageverzicht - beurlaubter Beamter -

    Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums eine pauschalierende und typisierende Betrachtung vornehmen und davon ausgehen, dass den beurlaubten Beamten durch die Betriebsänderung voraussichtlich geringere wirtschaftliche Nachteile entstehen und dass sie in einem vertretbaren Umfang wirtschaftlich abgesichert sind (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 - zitiert nach juris , Rn. 33 ff.; LAG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13, S. 16 ff., Bl. 627 ff. d. A.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 321/14 - zitiert nach juris , Rz. 69 ff.; LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 - zitiert nach juris , Rz. 83 ff.; Arbeitsgericht T, Urteil vom 5. Februar 2014 - 2 Ca 421/13 - S. 17 ff., Bl. 534 ff. d. A.).
  • LAG Baden-Württemberg, 29.08.2014 - 12 Sa 26/14

    Sozialplan - Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte

    Der vom Kläger geltend gemachte Differenzierungsmangel ändert nichts daran, dass die grundsätzliche Unterscheidung der Betriebspartner zwischen Arbeitnehmern mit dem Risiko der Arbeitslosigkeit und Arbeitnehmern ohne ein derartiges Risiko sachlich gerechtfertigt und damit der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans Rechtens war (ebenso LAG Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, Urteil vom 28.05.2014, 11 Sa 78/13).
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