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   LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015 - 4 Ta 26/15   

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LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015 - 4 Ta 26/15 (https://dejure.org/2015,33338)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.10.2015 - 4 Ta 26/15 (https://dejure.org/2015,33338)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 (https://dejure.org/2015,33338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse

  • IWW

    § 115 Abs. 2 ZPO, § ... 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 120a Abs. 2 ZPO, § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 120a Abs. 1 Satz 1, 120a Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 120a ZPO, § 120a Abs. 1 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 120a Abs 2 S 2 ZPO
    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse; Sonstige Entscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur bei Auswirkung auf die Prozesskostenhilfebewilligung relevant

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 166
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 305/05

    Voraussetzungen der Änderung von Entscheidungen über Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015 - 4 Ta 26/15
    Im Rahmen des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF bestand seit jeher Einigkeit, dass eine wesentliche Veränderung nicht vorliegt, wenn die Prozesskostenhilfepartei trotz Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin nicht in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu begleichen (BGH 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628).
  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015 - 4 Ta 26/15
    Vorausgesetzt wird also, dass die Änderung zur Folge hat, dass die Entscheidung nunmehr wegen der Änderungen nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (BSG 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr. 22).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15

    PKH - Aufhebung der Bewilligung bei verspäteter Mitteilung der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015 - 4 Ta 26/15
    Die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat nach einhelliger Auffassung Sanktionscharakter (BT-Drs. 17/11472 S. 35; LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - NZA-RR 2015, 438; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 834; Natter FA 2014, 2090, 2091).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - 21 Ta 4/15
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015 - 4 Ta 26/15
    Es kann deshalb dahinstehen, ob das Unterlassen der Mitteilung über die Verbesserung der Einkommensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt ist und welcher Maßstab hierfür anzulegen ist (vergleiche hierzu: LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15) - juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - grobe Nachlässigkeit

    bb) Einschränkend nimmt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu Recht an, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie nicht nur 100, 00 EUR übersteigt, sondern dies darüber hinaus dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; dies bei der Frage des Vorliegens eines atypischen Falles problematisierend LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris).

    Dies gebietet eine Einschränkung des Begriffes "wesentlich" dergestalt, dass dieser nur dann zu bejahen ist, wenn die Prozesskostenhilfepartei aufgrund der Einkommensverbesserung in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 - juris).

  • LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16

    Prozesskostenhilfe, nachträgliche Aufhebung

    Dass sich diese subjektiven Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch auf die "absichtliche" oder "aus grober Nachlässigkeit", unrichtig oder "nicht unverzüglich", erfolgte Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bzw. eine Änderung der Anschrift) bezieht, ergibt sich - wie insbesondere das LAG Baden-Württemberg in einem Teil der nachfolgend zit. Entscheidungen ausführlich begründet ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird - zwanglos aus einer Auslegung nach dem Wortlaut, Aufbau und dem semantischen Sinn dieser Norm (so die mittlerweile wohl mindestens ganz überwiegende - zutreffende - instanzgerichtliche Rechtsprechung: LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, 21 Ta 4/15, Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, S. 438, und Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, 4 Ta 26/15 Rpfl 2016, S. 166 f - Rz. 9 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 05.03.2015, 17 Ta 2/15, Juris; LAG BadenWürttemberg, B. v. 21.01.2016, 17 Ta 36/15, FA 2016, S. 84, und Juris; LAG BerlinBrandenburg, B. v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15, BB 2016, S. 756 (LS), und Juris).

    4 Ta 11/16 -8Nach nunmehr wohl fast einhelliger Ansicht - aA, soweit ersichtlich, wiederum wohl nur die 10. Kammer des LAG München (aaO) - kommt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen - schuldhaft im vorigen Sinne - unterlassener nachträglicher, rechtzeitiger, Mitteilung einer zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Antragsteller weiter nur dann in Betracht, wenn dies dazu führte, dass die Partei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil, jedenfalls in Raten zu tragen - ist dies unverändert nicht der Fall, scheidet die Aufhebung der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung aus (vgl. nur LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, aaO - Rzn. 11 f - LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 26.02.2016, aaO).

    Wie das LAG Baden-Württemberg etwa im Beschluss vom 29.10.2015 (aaO, m. w. N.) näher ausgeführt hat, war der nunmehrige Begriff der "wesentlichen Veränderung" in §§ 120a Abs. 1 S. 1, 120a Abs. 2 S. 1 und 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits in der Altfassung des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO enthalten - dort bestand jedoch seit jeher Einigkeit darüber, dass eine wesentliche Veränderung in diesem Sinn nicht vorliegt, wenn die Prozesskostenhilfepartei trotz Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin nicht der Lage ist, die Prozesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu begleichen (BGH, B. v. 21.09.2006, IX ZB 305/05, NJW-RR 2007, S. 628 f); gleiches würde sich bei Anwendung der Vorschriften über die Mitteilungspflichten im Sozialrecht (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ergeben (vgl. wiederum näher nur LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, aaO - Rz. 12 f -).

  • LAG München, 16.06.2016 - 9 Ta 77/16

    Prozesskostenhilfe, Adressänderung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse,

    Eine einschränkende Auslegung ist auch nicht wegen des Sozialstaatsgebots zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Norm geboten, weil ein Fehlverhalten, dass sich auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht auswirkt, nicht zu einer Sanktion führen dürfe (so LAG Baden-Württemberg, 4 Ta 26/15, Rn. 13).
  • OLG Dresden, 14.08.2023 - 18 WF 203/23

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung

    Nach anderer Auffassung soll eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich sein, wenn sich das Bruttoeinkommen um mehr als 100 EUR erhöht hat und dies zu einer Abänderung der Bewilligung führt (vgl. LAG Stuttgart, Beschlüsse vom 29.10.2015 - 4 Ta 26/15 - und 21.01.2016 - 17 Ta 36/15 -, juris; Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 1/2016 Anm. 6 § 120 Abs. 4 ZPO).
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