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   LAG Berlin, 03.04.2000 - 18 Sa 2204/99   

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https://dejure.org/2000,12726
LAG Berlin, 03.04.2000 - 18 Sa 2204/99 (https://dejure.org/2000,12726)
LAG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2000 - 18 Sa 2204/99 (https://dejure.org/2000,12726)
LAG Berlin, Entscheidung vom 03. April 2000 - 18 Sa 2204/99 (https://dejure.org/2000,12726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung von Säumnissen des Rechtsanwaltsfachangestellten, beziehungsweise des Notarfachangestellten zum Kläger; Anforderung an die Fristwahrung im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bestehen einer Briefannahmestelle für mehrere Gerichte; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 233 § 518
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung eines Berufungsschriftsatzes bei der gemeinsamen Briefannahmestelle, der an das Arbeitsgericht adressiert ist, aber das Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts trägt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86

    Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der

    Auszug aus LAG Berlin, 03.04.2000 - 18 Sa 2204/99
    (vgl. BAG AP 25 u. 57 zu § 518 ZPO ; BGH vom 12.11.1986 Versicherungsrecht 1987, 486 f. m.w.N.).
  • BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus LAG Berlin, 03.04.2000 - 18 Sa 2204/99
    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.10.88 (NJW 89, 590 f.) unter II 2 b und c der Gründe für den Fall des Auseinanderfalls von Anschrift und Kennzeichnung des Schriftsatz mit dem Berufungsaktenzeichen die fehlerhafte Adressierung als im Gesamtzusammenhang dieser Erklärung lediglich als unschädliches Vergreifen im Ausdruck qualifiziert, kann dem durch die Kammer nicht gefolgt werden.
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00

    Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 3. April 2000 - 18 Sa 2204/99 - wird zurückgewiesen.
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