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   LAG Berlin, 17.07.1998 - 7 Ta 17/98 (Kost)   

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LAG Berlin, 17.07.1998 - 7 Ta 17/98 (Kost) (https://dejure.org/1998,3708)
LAG Berlin, Entscheidung vom 17.07.1998 - 7 Ta 17/98 (Kost) (https://dejure.org/1998,3708)
LAG Berlin, Entscheidung vom 17. Juli 1998 - 7 Ta 17/98 (Kost) (https://dejure.org/1998,3708)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Gegenstandswerts bei Änderungsschutzklagen; Änderung der Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts; Abhängigkeit des Streitwerts vom Streitgegenstand; Streitwertbemessung nach dem unmittelbaren Interessen des Klägers an der Durchsetzung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 17 Abs. 7; KSchG § 2; ZPO § 3
    Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1998, 512
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hessen, 10.04.1985 - 6 Ta 27/85

    Streitwert: Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Berlin, 17.07.1998 - 7 Ta 17/98
    Es entspricht billigem Ermessen, die danach notwendige Unterschreitung des Höchstwertes in der Weise zu berücksichtigen, daß eine Verringerung des Höchstwertes um eine Monatsvergütung vorgenommen und der Gegenstandswert der Änderungsschutzklage nach Erklärung der Annahme unter Vorbehalt auf zwei Monatsvergütungen festgesetzt wird (so auch LAG Düsseldorf Beschluß vom 08.11.1990, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87; LAG Düsseldorf Beschluß vom 30.08.1984, EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 35; grundsätzlich ebenso wie hier, jedoch Festsetzung auf nur ein Monatseinkommen: LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 10.04.1985, NZA 86, 35).
  • LAG Berlin, 04.09.1996 - 7 Ta 75/96

    Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz

    Auszug aus LAG Berlin, 17.07.1998 - 7 Ta 17/98
    Die Beschwerdekammer hat wiederholt entschieden, daß bei der Festsetzung des Gegenstandswertes in Änderungsschutzverfahren gemäß §§ 2, 4 Satz 2 KSchG , wenn über die Berechtigung zur Änderung von Vergütungsbedingungen gestritten wird, regelmäßig auf die Differenz zwischen der alten und der mit der Änderungskündigung erstrebten neuen, niedrigeren Vergütung abzustellen und der Bewertung des Gegenstandes gemäß § 3 ZPO entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate zugrunde zu legen ist (Beschluß vom 29.11.1989 -- 1 Ta 92/89 (Kost) --; Beschluß vom 04.09.1996 -- 7 Ta 75/96 (Kost) --; Beschluß vom 28.10.1997 -- 7 Ta 118/97 (Kost) --).
  • BAG, 23.03.1989 - 7 AZR 527/85

    Streitwert: Änderungskündigung - Gebührenstreitwert - Rechtsgrundlage

    Auszug aus LAG Berlin, 17.07.1998 - 7 Ta 17/98
    Der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, bei der Wertfestsetzung sei in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen, wobei keine der in § 12 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 ArbGG genannten Höchstgrenzen überschritten werden dürfe (Beschluß vom 23.03.1989 -- 7 AZR 587/85 -- AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975 = EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert mit ablehnender Anmerkung von Schneider; BAG Urteil vom 22.01.1997 -- 5 AZR 658/95 -- AP Nr. 6 zu § 620 BGB Teilkündigung, unter C. der Gründe) kann nicht gefolgt werden.
  • BAG, 22.01.1997 - 5 AZR 658/95

    Teilkündigung, ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus LAG Berlin, 17.07.1998 - 7 Ta 17/98
    Der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, bei der Wertfestsetzung sei in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen, wobei keine der in § 12 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 ArbGG genannten Höchstgrenzen überschritten werden dürfe (Beschluß vom 23.03.1989 -- 7 AZR 587/85 -- AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975 = EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert mit ablehnender Anmerkung von Schneider; BAG Urteil vom 22.01.1997 -- 5 AZR 658/95 -- AP Nr. 6 zu § 620 BGB Teilkündigung, unter C. der Gründe) kann nicht gefolgt werden.
  • LAG Berlin, 28.10.1997 - 7 Ta 118/97

    Bestimmung des Streitwertes einer Änderungsschutzklage

    Auszug aus LAG Berlin, 17.07.1998 - 7 Ta 17/98
    Die Beschwerdekammer hat wiederholt entschieden, daß bei der Festsetzung des Gegenstandswertes in Änderungsschutzverfahren gemäß §§ 2, 4 Satz 2 KSchG , wenn über die Berechtigung zur Änderung von Vergütungsbedingungen gestritten wird, regelmäßig auf die Differenz zwischen der alten und der mit der Änderungskündigung erstrebten neuen, niedrigeren Vergütung abzustellen und der Bewertung des Gegenstandes gemäß § 3 ZPO entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate zugrunde zu legen ist (Beschluß vom 29.11.1989 -- 1 Ta 92/89 (Kost) --; Beschluß vom 04.09.1996 -- 7 Ta 75/96 (Kost) --; Beschluß vom 28.10.1997 -- 7 Ta 118/97 (Kost) --).
  • LAG Hessen, 18.02.1999 - 6 Ta 352/98

    Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz

    Das wirtschaftliche Interesse richtet sich bei einer Klage, die auf die Feststellung der Sozialwidrigkeit der (unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG akzeptierten) geänderten Arbeitsbedingungen (§ 4 Satz 2 KSchG ) gerichtet ist, nach dem entsprechend anzuwendenden § 12 Abs. 7 Satz 2, 1 Halbsatz, 2. Alternative ArbGG - mit der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebenden Begrenzung -, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen eine geänderte Vergütung beinhalten (insoweit wird die von der bisher zuständigen Kammer 6 des hessischen Landesarbeitsgerichts vertretene Ansicht aufgegeben; vgl. diesbezüglich etwa den Beschluß vom 10. April 1985 - 6 Ta 27/85 - NZA 1986, 35 und die Beschlüsse vom 04. April 1995 - 6 Ta 173/95 - und vom 01. März 1996 - 6 Ta 519/95 -) Führen die geänderten Arbeitsbedingungen jedoch nicht zu einer Vergütungsdifferenz, bleibt es dabei, daß es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der der Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen ist (ErfK/Schaub § 12 ArbGG Rdn. 20), wobei regelmäßig der Wert eines Bruttomonatsentgelts als sachgerecht anzusehen sein wird (insoweit ebenso bereits die bisherige Rechtsprechung der Kammer 6 des Hessischen Landesarbeitsgerichts; grundsätzlich für den Betrag von zwei Monatseinkommen LAG Düsseldorf Beschluß vom 08. November 1990 - 7 Ta 355/90 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87, gleichfalls grundsätzlich für den Betrag von zwei Bruttomonatseinkommen nunmehr LAG Berlin Beschluß vom 17. Juli 1998 - 7 Ta 17/98 - NZA-RR 1998, 512; vgl. zum Meinungsstand auch Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl., Rdn. 22 zu "Arbeitsgerichtliches Verfahren" auf S. 39).

    Ergeben die geänderten Arbeitsbedingungen keine Vergütungsdifferenz, ist § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht unmittelbar anwendbar, da es sich nicht um einen Streit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt: Bei dem Streit um die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen handelt es sich angesichts der Regelung in § 4 Satz 2 KSchG gerade nicht um einen Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchen, sondern im Ergebnis nur um einen Streit über den letztlich maßgeblichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses (wie hier KR-Rost, 5. Aufl., § 2 KSchG Rdn. 174; a.A. etwa LAG Hamm Beschluß vom 21. November 1985 - 8 Ta 360/85 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 43 mit weit. Nachw.; gleichfalls dazu a. A. LAG Berlin Beschluß vom 17. Juli 1998 - 7 Ta 17/98 - NZA-RR 1998, 512).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.07.2007 - 1 Ta 179/07

    Gegenstandswert - Änderungskündigung

    Von der Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen, weil dann das Bestehen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Streit steht, sondern nur noch einzelne Arbeitsbedingungen (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - NZA-RR 2000, 161 f.; LAG Hessen, Beschluss vom 18.02.1999 - 15/6 Ta 352/98 - MDR 1999, 945 f.; LAG Berlin, Beschluss vom 17.07.1998 - 7 Ta 17/98 (Kost) - NZA-RR 1998, 512 f.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.07.1999 - 5 Ta 101/99

    Streitwertbemessung bei Änderungskündigung unter Vorbehaltsannahme

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  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.12.2006 - 1 Ta 169/06
    Der Gegenstandswert bei einer Änderungskündigung, die unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen wurde, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. Germelmann, ArbGG, 5. Auflage, § 12 Rz. 111-114; BAG Beschluss vom 23.03.1989 - 7 AZR 527/85 - Juris, LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 06.07.1999 - 5 Ta 101/99 - Juris, LAG Berlin Beschluss vom 17.07.1998 - 7 Ta 17/98 - Juris).
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