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   LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92   

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https://dejure.org/1993,6744
LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92 (https://dejure.org/1993,6744)
LAG Berlin, Entscheidung vom 18.01.1993 - 9 Sa 107/92 (https://dejure.org/1993,6744)
LAG Berlin, Entscheidung vom 18. Januar 1993 - 9 Sa 107/92 (https://dejure.org/1993,6744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Eignung; Kündigung; DDR; Öffentlicher Dienst; Einigungsvertrag; Weiterbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kündigung: fehlende persönliche Eignung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.07.1991 - VI ZR 14/91

    Erkennbarkeit der Überschuldung aus einer Bilanz

    Auszug aus LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92
    Allerdings verbietet der dem Privatrecht zuzuordnende, in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu etwa Widmaier, ZTR 1990, 359; Hunold, DB 1991, 1870; Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, 10. Auflage 1992, S. 55; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, S. 862 jeweils mit Nachweisen) die willkürliche, das heißt sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen.
  • BAG, 20.02.1985 - 5 AZR 180/83

    Krankheit - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes imAusland - Beweiswert

    Auszug aus LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92
    Abgesehen davon, daß diese Judikatur zu Recht mannigfacher Kritik ausgesetzt ist (vgl. etwa LAG Köln vom 09.03.1982, DB 1982, 2092; LAG Niedersachsen vom 07.02.1986, DB 1986, 1128; LAG Berlin vom 06.06.1986, LAGE Nr. 7 zu § 888 ZPO; Adomeit, NJW 1986, 801; Berkowsky, BB 1986, 795; Bengelsdorf, DB 1986, 168 ff; derselbe, DB 1989, 2020 ff; Wank, RdA 1987, 140 ff; Schukai, DB 1986, 482; Bauer, BB 1983, 799; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Auflage 1992, § 4 Randnote 89 mit weiteren Nachweisen; Blomeyer, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1 (1992), § 93 Randnote 11 mit weiteren Nachweisen), so läßt sich diese Rechtsprechung auf keinen Fall auf Kündigungen nach dem Einigungsvertrag übertragen.
  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 245/83

    Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters; Erfüllung von Abfindungsansprüchen

    Auszug aus LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92
    Ebenso wenig gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu nur Schaub, S. 835; BGH NJW 1985, 2482; BGH, Arbeitsrechts-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis, Entscheidung Nummern 61 und 63; siehe auch Berg, JuS 1980, 418 ff).
  • LAG Berlin, 28.10.1991 - 9 Sa 48/91

    Kündigung: Kündigungsfrist nach Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92
    Dabei richtet sich das Maß der zu fordernden Verfassungstreue noch der dienstlichen Stellung und den Aufgaben, die der Arbeitnehmer zu erfüllen hat (LAG Berlin vom 28.10.1991, NJ 1992, 132).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92
    Allerdings entspricht es seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (DB 1985, 2197 = BB 1985, 1978) ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BAG vom 08.04.1988, DB 1988, 1990; vom 18.01.1990, BB 1990, 1834), daß ein gekündigter Arbeitnehmer auch außerhalb der gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungs- bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Kündigungsschutzverfahrens seine tatsächliche Weiterbeschäftigung verlangen könne.
  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit -

    Auszug aus LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92
    In Bereich des öffentlichen Dienstes kann die fohlende politische Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers ebenfalls personenbedingt von kündigungsrelevanter Bedeutung sein (BVerfG vom 22.05.1975, E 39, 334; SAG vom 20.07.1989, BB 1990, 143 = DB 1000, 335), wobei sich allerdings der Ausspruch einer auf Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1 EV gestützten ordentlichen Kündigung wegen fehlender persönlicher Eignung als Ausübung eines Sonderkündigungsrechtes gegenüber der Regelung der personenbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG darstellt.
  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 537/91

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92
    Es kommt nicht darauf an, welche konkreten Störungen durch den betreffenden Arbeitnehmer in Zukunft zu erwarten sind, sondern es sind "sein individuelles Maß der Verstrickung", "der Grad der Belastung", seine damalige Stellung sowie "die Dauer und der Grund der Aufnahme und der Beendigung seiner Tätigkeiten" von entscheidungserheblicher Bedeutung (vgl. dazu auch BAG vom 11.08.1992, BB 1992, 2361 ff).
  • LAG Berlin, 21.10.1991 - 9 Sa 38/91

    Kündigung: Kündigungsmöglichkeit nach Einigungsvertrag für Mitarbeiter des

    Auszug aus LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92
    Wie das erkennende Gericht in einem Urteil vom 21. Oktober 1991 (BB 1991, 2528) im einzelnen ausgeführt hat, kommt den fraglichen Kündigungsregelungen im Einigungsvertrag für den Bereich des öffentlichen Dienstes eine Sonderstellung zu (ebenso Fenski/Linck, NZA 1992, 339; einschränkend Germelmann, NJ 1992, 390 (392) - anderer Ansicht Däubler, PersR 1990, 314; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Auflage 1991, S. 493 Randnote 1382), ohne daß im übrigen auf die materiell-rechtlichen Kündigungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere § 1 Absätze 2 und 3 KSchG, zurückgegriffen werden kann.
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus LAG Berlin, 18.01.1993 - 9 Sa 107/92
    Im Bereich des Beamtenrechts darf der Staat von allen Beamten, unabhängig von den Amt, das ihnen übertragen werden soll, verlangen, daß sie sich voll und ganz mit der freiheitlich-demokratischen rechts- und sozialstaatlichen Verfassung identifizieren und den Staat und seine Verfassung als einen positiven Wert anerkennen, für den einzustehen es sich lohnt (BVerfGE 39, 334 (347)).
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