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   LAG Berlin, 29.05.1992 - 6 Sa 22/92   

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https://dejure.org/1992,4082
LAG Berlin, 29.05.1992 - 6 Sa 22/92 (https://dejure.org/1992,4082)
LAG Berlin, Entscheidung vom 29.05.1992 - 6 Sa 22/92 (https://dejure.org/1992,4082)
LAG Berlin, Entscheidung vom 29. Mai 1992 - 6 Sa 22/92 (https://dejure.org/1992,4082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einigungsvertrag; Sozialauswahl; Zuständigkeit; Bühnenschiedsgericht; Warteschleife; Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Eingeschränkte Sozialauswahl bei einer Kündigung nach Anlage I zum Einigungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kündigung: Sozialauswahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1992, 2365
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus LAG Berlin, 29.05.1992 - 6 Sa 22/92
    Die vom Bundesverfassungsgericht im sog Warteschleifenurteil (Urteil des BVerfG vom 24.4.1991, 1 BvR 1341/90 = BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] ) im Wege verfassungskonformer Auslegung betonte besondere Schutzbedürftigkeit von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern und Alleinerziehenden muß auch im Rahmen einer Kündigung nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag beachtet werden.

    Da es jedoch vorliegend nicht um die Neubesetzung eines Arbeitsplatzes, sondern um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ging, mußte mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Arbeitnehmergruppen, wie namentlich Schwerbehinderter, älterer Arbeitnehmer und Alleinerziehender bei der Auswahlentscheidung beachtet werden, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. April 1991 (1 BvR 1341/90 - NJW 1991, 1667 zu C III 3 d, cc der Gründe, Umdruck S. 46 f) sogar für die Entscheidung über die Weiterverwendung eines nach Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 der Anlage I zum EV in den Wartestand geschickten Arbeitnehmers einer abgewickelten Einrichtung verlangt hat.

  • BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75

    Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit -

    Auszug aus LAG Berlin, 29.05.1992 - 6 Sa 22/92
    Zudem hat sich der Beklagte darauf noch nicht einmal zur Begründung seines Antrags bezogen, was jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 30. September 1978 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 198 = AP § 9 KSchG 1990 Nr. 3 zu 4 der Gründe).
  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

    Auszug aus LAG Berlin, 29.05.1992 - 6 Sa 22/92
    Zu diesen gehörten auch ohne entsprechendes Verlangen des Personalrats die Gründe für eine getroffene Sozialauswahl (vgl. BAG, Urteil vom 25. März 1984 - 2 AZR 429/83 (A) - BAGE 45, 277 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 31 zu III 2 der Gründe).
  • LAG München, 01.10.1999 - 10 Sa 324/99

    Änderungskündigung: Leitender Angestellter; Sprecherausschuss:

    Hat sie die Art und Weise der tatsächlichen Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung und ihre betrieblichen Auswirkungen nicht konkret vorgetragen, fehlt es an einem dringenden Bedürfnis i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG (vgl. LAG Thüringen NZA-RR 1999, 189 ; LAG Berlin vom 29.5.1992 -- 6 Sa 22/92).
  • LAG Berlin, 12.05.1995 - 6 Sa 17/95

    Arbeitsverhältnis: nachträgliche Befristung

    Hierzu zählten entsprechend der Wertung in Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag erst Beschäftigte ab vollendetem 50. Lebensjahr (Urteil der Kammer vom 29.5.1992 - 6 Sa 22/92 -, zu 2.2.1.2 der Gründe).
  • LAG Sachsen, 12.05.1993 - 6 Sa 36/92

    Strukturveränderungen; Anderweitige Verwendungsmöglichkeit; Änderung des

    Auch die Versetzung im Wege der Änderungskündigung ist unwirksam, wenn sie im Widerspruch zu Treu und Glauben erfolgt; soweit eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, darf sie soziale Belange jedenfalls bei gravierenden Unterschieden in der sozialen Schutzwürdigkeit nicht völlig außer Acht lassen, um nicht unbillig zu sein und gegen Treu und Glauben zu verstoßen (ähnlich LAG Berlin v. 29.5.1992 - 6 Sa 22/92 -).
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