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   LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2022 - 26 Ta (Kost) 6185/21   

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https://dejure.org/2022,3237
LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2022 - 26 Ta (Kost) 6185/21 (https://dejure.org/2022,3237)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.02.2022 - 26 Ta (Kost) 6185/21 (https://dejure.org/2022,3237)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 26 Ta (Kost) 6185/21 (https://dejure.org/2022,3237)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32 RVG, § 33 RVG, § 63 GKG
    Bildung eines Gesamtstreitwertes/Gesamtgegenstandswertes - Entscheidung nach § 33 RVG anstatt nach § 63 GKG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 32 RVG, § 33 RVG, § 63 GKG

  • IWW

    § 33 RVG, § 32 Abs. 1 RVG, § 63 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 RVG, § 45 RVG, § 32 Abs. 2 RVG, § 32 RVG, § 63 GKG, § 33 Abs. 9 RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 33 Abs. 9
    Unterscheidung zwischen Streit- und Gegenstandswert; Gegenstandswert bei fehlendem Streitwert; Geltung des § 33 RVG bei Nichtanwendung des § 32 RVG ; Auslegung eines anwaltlichen Antrags auf Wertfestsetzung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterscheidung zwischen Streit- und Gegenstandswert; Gegenstandswert bei fehlendem Streitwert; Geltung des § 33 RVG bei Nichtanwendung des § 32 RVG; Auslegung eines anwaltlichen Antrags auf Wertfestsetzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82

    Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2022 - 26 Ta 6185/21
    Nur wenn diese Voraussetzungen nach § 32 RVG für den Antrag nicht gegeben sind, steht dem Anwalt als ergänzende Möglichkeit der subsidiäre Weg nach § 33 RVG offen (vgl. BAG 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 (B), zu B I 1 der Gründe).(Rn.11).

    Das ist der Antrag nach § 32 Abs. 2 RVG iVm § 63 Abs. 1 GKG, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten (vgl. BAG 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 (B), zu B I 1 der Gründe).(Rn.12).

    Nur wenn diese Voraussetzungen nach § 32 RVG für den Antrag nicht gegeben sind, steht dem Anwalt als ergänzende Möglichkeit der subsidiäre Weg nach § 33 RVG offen (vgl. BAG 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 (B), zu B I 1 der Gründe).

    Das ist der Antrag nach § 32 Abs. 2 RVG iVm § 63 Abs. 1 GKG, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten (vgl. BAG 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 (B), zu B I 1 der Gründe).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2020 - 26 Ta 6112/19

    Gesamtbetrag der zweijährigen Karenzentschädigung für Streitwert maßgeblich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2022 - 26 Ta 6185/21
    Zudem sollte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A)) zur Bewertung von Feststellungsanträgen Berücksichtigung finden (vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 17. Februar 2020 - 26 Ta (Kost) 6112/19, Rn. 12, mwN).
  • BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2022 - 26 Ta 6185/21
    Zudem sollte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A)) zur Bewertung von Feststellungsanträgen Berücksichtigung finden (vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 17. Februar 2020 - 26 Ta (Kost) 6112/19, Rn. 12, mwN).
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