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   LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21   

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https://dejure.org/2022,30366
LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21 (https://dejure.org/2022,30366)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21 (https://dejure.org/2022,30366)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. August 2022 - 26 Ta 1743/21 (https://dejure.org/2022,30366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 626 BGB, § 114 ZPO, § 15 KSchG, § 103 BetrVG, § 8 BetrVGDV1WO
    Prozesskostenhilfe - Wahlbewerber - Sonderkündigungsschutz

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 623 BGB, § 626 BGB, § 15 KSchG, § 103 BetrVG, § 8 WahlO BE

  • IWW

    § 103 BetrVG, § 15 Abs. 3 KSchG, § 11a Abs. 1 ArbGG, § 114 Satz 1 ZPO, § 114 Satz 2 ZPO, § 114 ZPO, §§ 623, 134 BGB, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 4 BetrVG, § 103 Abs. 2a BetrVG, § 134 BGB, § 140 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem § 114 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende ...

  • rechtsportal.de

    Hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens für Gewährung von Prozeßkostenhilfe ausreichend Besonderer Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 103 Abs. 1 BetrVG ab Aufstellung des Wahlvorschlags Eingang des Wahlvorschlags bei Wahlvorstand für besonderen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens für Gewährung von Prozeßkostenhilfe ausreichend; Besonderer Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 103 Abs. 1 BetrVG ab Aufstellung des Wahlvorschlags; Eingang des Wahlvorschlags bei Wahlvorstand für besonderen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 40
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 05.12.1980 - 7 AZR 781/78

    Wahlvorstand - Betriebsratswahl - Wahlbewerber - Wahlvorschlag - Zahl von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21
    Für den Beginn des Kündigungsschutzes ist es nicht erforderlich, dass der Wahlvorschlag auch bereits beim Wahlvorstand eingereicht ist; es muss jedoch ein Wahlvorstand bestellt sein (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu Nr. 2 der Gründe).(Rn.28).

    Ist ein Wahlvorschlag erstellt und sogar beim Wahlvorstand eingereicht, beeinträchtigt auch die spätere Rücknahme von Unterschriften deren Wirksamkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 WO nicht (vgl. BAG 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu 2 der Gründe).

    Für den Beginn des Kündigungsschutzes ist es nicht erforderlich, dass der Wahlvorschlag auch bereits beim Wahlvorstand eingereicht ist; es muss jedoch ein Wahlvorstand bestellt sein (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu Nr. 2 der Gründe).

    Ist ein Wahlvorschlag erstellt und sogar beim Wahlvorstand eingereicht, beeinträchtigt auch die spätere Rücknahme von Unterschriften deren Wirksamkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 WO nicht (vgl. BAG 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu 2 der Gründe).

    Zum anderen soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber ihm nicht genehme Kandidaten durch eine Kündigung von der Wahl und der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Ämter ausschließt (vgl. BAG 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu Nr. 2 der Gründe).

    b) Eine außerordentliche Kündigung vom 4. Oktober 2021 könnte auch nicht in eine fristgemäße Kündigung umgedeutet werden, weil die fristgemäße Kündigung gem. § 15 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB unwirksam wäre, das nichtige Rechtsgeschäft also nicht den Erfordernissen eines anderen entspricht (§ 140 BGB) (vgl. BAG 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu Rn. 2 der Gründe).

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 377/10

    Wahlbewerber - besonderer Kündigungsschutz

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21
    Für den Beginn des Kündigungsschutzes ist es nicht erforderlich, dass der Wahlvorschlag auch bereits beim Wahlvorstand eingereicht ist; es muss jedoch ein Wahlvorstand bestellt sein (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu Nr. 2 der Gründe).(Rn.28).

    Ausreichend ist die Einleitung des Wahlverfahrens, das mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 19. April 2012 - 2 AZR 299/11, Rn. 12).(Rn.28).

    Für den Beginn des Kündigungsschutzes ist es nicht erforderlich, dass der Wahlvorschlag auch bereits beim Wahlvorstand eingereicht ist; es muss jedoch ein Wahlvorstand bestellt sein (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78, zu Nr. 2 der Gründe).

    Ausreichend ist die Einleitung des Wahlverfahrens, das mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 19. April 2012 - 2 AZR 299/11, Rn. 12).

    Behebbare Mängel bei der Kandidatenaufstellung beeinträchtigen den besonderen Kündigungsschutz nicht (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 26).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 299/11

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21
    Ausreichend ist die Einleitung des Wahlverfahrens, das mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 19. April 2012 - 2 AZR 299/11, Rn. 12).(Rn.28).

    Ausreichend ist die Einleitung des Wahlverfahrens, das mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 19. April 2012 - 2 AZR 299/11, Rn. 12).

  • BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2256/99

    Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Feststellung der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21
    Dem genügt das Gesetz, indem § 114 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99, zu B I 1 der Gründe).(Rn.24).

    Dem genügt das Gesetz, indem § 114 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99, zu B I 1 der Gründe).

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04

    Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21
    Vielmehr kann sich die Einheitlichkeit der Urkunde auch aus anderen den Schriftstücken anhaftenden Umständen, zB aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder ähnlichen Merkmalen ergeben (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04, Rn. 13).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21
    Da in solchen Fällen objektiv gar keine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht, kann eine solche grundsätzlich auch nicht zum Anlass genommen werden, den Arbeitnehmer vorübergehend nicht zu beschäftigen (vgl. BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84, zu II 3 a der Gründe).
  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21
    b) Dabei dürfen wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit - das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG 14. Dezember 2006 - 1 BvR 2236/06) - die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden.
  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21
    Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst (vgl. BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10, Rn. 15).
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