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   LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19   

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https://dejure.org/2019,49488
LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19 (https://dejure.org/2019,49488)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2019 - 20 Sa 264/19 (https://dejure.org/2019,49488)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2019 - 20 Sa 264/19 (https://dejure.org/2019,49488)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Betriebliche Konfliktlage - Versetzungsbefugnis Arbeitgeber - fehlende Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 106 ; BGB § 315 ; TVöD § 4
    Versetzung aufgrund einer betrieblichen Konfliktlage

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 64 Abs. 2
    Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Konfliktlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Konfliktlagen; Keine Anhörungspflicht bei Versetzungen; "Im Bereich" keine Konkretisierung des Arbeitsortes; Keine Festlegung des Arbeitsortes durch jahrelange Tätigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 5 Sa 1575/17

    Umsetzung einer Arbeitnehmerin bei Konfliktlage - Unterrichtung des Personalrates

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    Der Arbeitgeber muss dabei nicht zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42; LAG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2018 - 3 Sa 130/18 - Rn. 40; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 - Rn. 31).

    Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 43; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 - Rn. 31).

    Der Arbeitgeber muss in solchen Situationen nicht die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären (so auch Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42; LAG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2018 - 3 Sa 130/18 - Rn. 40; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 - Rn. 31), sondern darf unabhängig von einer weiteren Aufklärung Maßnahmen zur Lösung des Konflikts ergreifen.

    Der Arbeitgeber kann sich dann für eine der Maßnahmen entscheiden und ist nicht gehalten, stets das "mildeste Mittel" zu ergreifen (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 -, Rn. 31).

    Insbesondere ist er nicht gehalten, anstelle einer Versetzung eine Abmahnung auszusprechen (BAG, Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 -, Rn. 15) oder eine Mediation, Supervision oder ähnliches durchzuführen (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 -, Rn. 31).

    Eine Versetzung aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsvertrages dient der Befriedung des betrieblichen Konflikts und stellt keine Maßregelung des betroffenen Arbeitnehmers dar (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 -, Rn. 33).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 233/18

    Versetzung wegen zwischenmenschlicher Konflikte

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    Letztlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er die - ihm mangels Anhörung nicht bekannten - Interessen des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat und die Versetzung deshalb nicht billigem Ermessen entspricht (so auch BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 37; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 39).

    aa) Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 30; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42), und zwar unbeschadet des Streits um ihre Ursachen (BAG, Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - Rn. 15; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42).

    Der Arbeitgeber muss dabei nicht zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42; LAG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2018 - 3 Sa 130/18 - Rn. 40; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 - Rn. 31).

    Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 43; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 - Rn. 31).

    Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, bestehende Konflikte zu lösen bzw. sich anbahnende Konflikte zu vermeiden, um so einen möglichst reibungslosen Produktionsablauf und den Betriebsfrieden sicherzustellen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2017 - 8 Sa 4/17 - Rn. 36).

    Der Arbeitgeber muss in solchen Situationen nicht die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären (so auch Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42; LAG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2018 - 3 Sa 130/18 - Rn. 40; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 - Rn. 31), sondern darf unabhängig von einer weiteren Aufklärung Maßnahmen zur Lösung des Konflikts ergreifen.

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 19/18

    Beschäftigungspflicht und Weisungsrecht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 26; BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 39; BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45).

    aa) Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 30; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42), und zwar unbeschadet des Streits um ihre Ursachen (BAG, Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - Rn. 15; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42).

    Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er sachgerecht auf Konfliktlagen im Betrieb reagieren will, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 -, Rn. 30).

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17

    Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt für die Annahme einer Konkretisierung nicht (so auch BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 -, Rn. 19; BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 31).

    Letztlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er die - ihm mangels Anhörung nicht bekannten - Interessen des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat und die Versetzung deshalb nicht billigem Ermessen entspricht (so auch BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 37; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 39).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 26; BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 39; BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45).

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2018 - 3 Sa 130/18

    Umsetzung/Versetzung; Billigkeit; Darlegungs- und Beweislast; innerbetriebliche

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    Der Arbeitgeber muss dabei nicht zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42; LAG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2018 - 3 Sa 130/18 - Rn. 40; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 - Rn. 31).

    Der Arbeitgeber muss in solchen Situationen nicht die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären (so auch Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42; LAG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2018 - 3 Sa 130/18 - Rn. 40; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 - Rn. 31), sondern darf unabhängig von einer weiteren Aufklärung Maßnahmen zur Lösung des Konflikts ergreifen.

  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZR 1031/94

    Direktionsrecht - Umsetzung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    aa) Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 30; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42), und zwar unbeschadet des Streits um ihre Ursachen (BAG, Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - Rn. 15; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 42).

    Insbesondere ist er nicht gehalten, anstelle einer Versetzung eine Abmahnung auszusprechen (BAG, Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 -, Rn. 15) oder eine Mediation, Supervision oder ähnliches durchzuführen (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 - 5 Sa 1575/17 -, Rn. 31).

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt für die Annahme einer Konkretisierung nicht (so auch BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 -, Rn. 19; BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 31).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 26; BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 39; BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45).

  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 569/12

    Arbeitszeit - Versetzung - billiges Ermessen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG, Urteil vom 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 -, Rn. 18; BAG, Urteil vom 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 16).

    Eine solche Formulierung bezeichnet regelmäßig nur den Arbeitsort, an dem die Tätigkeit erstmals ausgeübt werden soll (so auch BAG, Urteil vom 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 -, Rn. 24).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2017 - 8 Sa 4/17

    Zuweisung einer anderen Tätigkeit - Anordnung einer Schulungsteilnahme im Wege

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, bestehende Konflikte zu lösen bzw. sich anbahnende Konflikte zu vermeiden, um so einen möglichst reibungslosen Produktionsablauf und den Betriebsfrieden sicherzustellen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 233/18 -, Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2017 - 8 Sa 4/17 - Rn. 36).
  • BAG, 26.09.2012 - 10 AZR 311/11

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 20 Sa 264/19
    Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG, Urteil vom 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 -, Rn. 18; BAG, Urteil vom 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 16).
  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

  • LAG Hessen, 23.10.2020 - 10 SaGa 863/20

    1. Streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer Versetzung, so besteht dann

    Seinen Ermessenspielraum verletzt der Arbeitgeber erst, wenn er sich bei der Konfliktlösung von offensichtlich sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 2. Oktober 2019 - 20 Sa 264/19 - Rn. 43, Juris; LAG Düsseldorf 31. Juli 2018 - 3 Sa 130/18 - Rn. 40, LAGE § 106 GewO 2003 Nr. 33) .
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 28.10.2021 - 4 Ca 235/21

    Änderungskündigung - Gleichbehandlungsinteresse - Weisungsrecht

    Es obliegt also der Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall und nicht etwa bereits der Überprüfung der Einräumung des Weisungsrechts selbst, ob es bei der Zuweisung von anderen Referatsbereichen oder die Einbindung in die Telefonzentrale oder den Telefonüberlauf zu einer unzumutbaren Belastung oder Überforderung der Klägerin kommt (vgl. zur Weisungsrechtsausübung m. w. Nachw. Hromadka, NJW 2018, S. 7, 10; ferner LAG Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2019 - 20 Sa 264/19).
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