Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2022 - 10 Ta 1629/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9745
LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2022 - 10 Ta 1629/21 (https://dejure.org/2022,9745)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.01.2022 - 10 Ta 1629/21 (https://dejure.org/2022,9745)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Januar 2022 - 10 Ta 1629/21 (https://dejure.org/2022,9745)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,9745) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Keine Prozesskostenhilfe für verstorbene Partei; Kein Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten wegen abgelehnter Prozesskostenhilfe nach Tod der Partei

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2018 - L 7 SO 2855/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Beschwerdeeinlegung durch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2022 - 10 Ta 1629/21
    Grundsätzlich könnte das Begehren zwar dahingehend ausgelegt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Antragstellers "namens und in Vollmacht des noch unbekannten Rechtsnachfolgers" sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen die in dem angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2021 verfügte Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das abgeschlossene Gerichtsverfahren 44 Ca 3238/21 begehrt (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg vom 29. August 2018 - L 7 SO 2855/18 B).

    Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil Prozesskostenhilfe als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden kann (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg vom 29. August 2018 - L 7 SO 2855/18 B mit zahlreichen Nachweisen).

  • LAG Hamm, 25.11.2002 - 4 Ta 180/02

    Rückwirkende PKW-Bewilligung nach dem Tod des Antragstellers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2022 - 10 Ta 1629/21
    Dass auch die teilweise und auch vom Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Antragstellers vertretene Auffassung, dass bei einem "steckengebliebenen" PKH-Gesuch auch nach dem Tod noch eine Bewilligung in Betracht käme (vgl. etwa LAG Hamm vom 25. November 2002 - 4 Ta 180/02 Rn. 16 und Thüringer LSG vom 15. April 2014 - L 8 SO 1450/12 B) nicht richtig sein kann, zeigt sich auch daran, dass dem verstorbenen Antragsteller die Prozesskostenhilfe nur mit erheblicher Ratenzahlung zu bewilligen gewesen wäre.
  • LSG Thüringen, 15.04.2014 - L 8 SO 1450/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - rückwirkende Bewilligung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2022 - 10 Ta 1629/21
    Dass auch die teilweise und auch vom Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Antragstellers vertretene Auffassung, dass bei einem "steckengebliebenen" PKH-Gesuch auch nach dem Tod noch eine Bewilligung in Betracht käme (vgl. etwa LAG Hamm vom 25. November 2002 - 4 Ta 180/02 Rn. 16 und Thüringer LSG vom 15. April 2014 - L 8 SO 1450/12 B) nicht richtig sein kann, zeigt sich auch daran, dass dem verstorbenen Antragsteller die Prozesskostenhilfe nur mit erheblicher Ratenzahlung zu bewilligen gewesen wäre.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht