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   LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21   

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https://dejure.org/2021,42401
LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21 (https://dejure.org/2021,42401)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21 (https://dejure.org/2021,42401)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 11 Ta 1120/21 (https://dejure.org/2021,42401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Aussetzung bis Erledigung eines Strafverfahrens - Kündigungsschutzklage

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigungsschutzklage - Aussetzung bis Erledigung eines Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine weitere Aussetzung Kündigungsschutzverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdachtskündigung - und die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gewalttat in Wohnheim für Menschen mit Behinderung: Kündigungsschutzverfahren gegen Tatverdächtige geht weiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine weitere Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens bei laufendem Strafverfahren ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Schuldfähigkeit spielt für die personenbedingte Kündigung keine Rolle

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzprozess muss bei laufendem Strafverfahren nicht immer ausgesetzt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine weitere Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16

    Aussetzung eines Zivilverfahrens bei dem Verdacht einer Straftat bereits vor dem

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21
    Das Beschwerdegericht hat uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund überhaupt gegeben ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - NJW 2018, 2267; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 252 ZPO Rn. 3), Nach § 149 Absatz 1 ZPO, der nach § 46 Absatz 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gilt, kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

    § 149 Absatz 1 ZPO ermöglicht zwar eine Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - a. a. O.).

    Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 149, 411a, 581 ZPO bewusste Verzahnungen zwischen den Verfahren geschaffen (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - a.a.O.).

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21
    Deshalb können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen (BAG, Urteil vom 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367 = AP Nr. 151 zu § 626 BGB = NZA 1999, 863).

    Zudem hat die Kündigung keinen Sanktions- oder Kompensationscharakter, sondern soll ausschließlich zukünftige Beeinträchtigungen verhindern; deshalb ist ein Verschulden nicht zwingend in jedem Fall erforderlich (BAG, Urteil vom 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - a. a. O.).

  • BAG, 10.03.1977 - 4 AZR 675/75

    Gleichzeitige ordentliche und außerordentliche Kündigung - Unwirksamkeit -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21
    Dies macht es der Beklagten und ihren Mitarbeitern unzumutbar, weiter mit der Klägerin zusammen zu arbeiten (BAG, Urteil vom 10. März 1977-4 AZR 675/75 - BAGE 29, 57 = AP Nr. 9 zu § 313 ZPO zu einem Arbeitnehmer, der Frau und Kind erschossen hat).
  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21
    Ein Tötungsdelikt ist daher für eine Kündigung aus wichtigem Grund an sich geeignet (BAG, Urteil vom. 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78 = AP Nr. 163 zu § 626 BGB = NZA 2000, 1282 zum öffentlichen Dienst).
  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21
    Diese hat unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die in der Sache unterliegende Partei zu tragen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 -NJW-RR 2020, 98).
  • LAG Hessen, 06.03.2019 - 18 Ta 69/19

    Aussetzung nur bei fehlender anderweitiger Entscheidungsreife

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21
    Da die Strafermittlungen Einfluss auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung haben müssen, muss für eine Aussetzung ferner hinreichend feststehen, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 4 Sa 27/17 - juris; Hessisches LAG, Beschluss vom 6. März 2019 - 18 Ta 69/19 - juris).
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21
    Deshalb besteht regelmäßig keine Rechtfertigung für die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Strafverfahrens, in dem der Kündigungsvorwurf auf seine strafrechtliche Relevanz hin geprüft wird (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - BAGE 143, 244 =AP Nr. 51 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 2013, 371).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 4 Sa 27/17

    Aussetzung des Verfahrens: Voraussetzungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21
    Da die Strafermittlungen Einfluss auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung haben müssen, muss für eine Aussetzung ferner hinreichend feststehen, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 4 Sa 27/17 - juris; Hessisches LAG, Beschluss vom 6. März 2019 - 18 Ta 69/19 - juris).
  • LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22

    Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO nur bei ausreichendem

    Im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessens sind der Gesichtspunkt des dadurch möglichen Erkenntnisgewinns mit dem Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs. 1, 56 ArbGG abzuwägen (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Einfluss auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung haben Strafermittlungen nur dann, wenn hinreichend feststeht, dass das Zivilverfahren nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; LAG Baden-Württemberg 22. Mai 2017 -4 Sa 27/17- Rn. 14, juris; Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen).

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