Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 5 TaBV 141/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 76 Abs 3 S 4 BetrVG, § 126 BGB
E-Mail-Zusendung eines als PDF-Datei angehängten Einigungsstellenspruchs - Verstoß gegen Schriftformerfordernis - keine Befugnis des Vorsitzenden zur nachträglichen Änderung des Spruchs - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 76 Abs 3 S 4 BetrVG, § 126 Abs 3 BGB
E-Mail-Zusendung eines als PDF-Datei angehängten Einigungsstellenspruchs - Verstoß gegen Schriftformerfordernis - keine Befugnis des Vorsitzenden zur nachträglichen Änderung des Spruchs.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Form der Übermittlung eines Einigungsstellenspruchs; Anforderungen an die Heilung von Formmängeln
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4; BGB § 126 Abs. 3
Anforderungen an die Form der Übermittlung eines Einigungsstellenspruchs; Anforderungen an die Heilung von Formmängeln - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Oder, 08.12.2011 - 8 BV 39/11
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 5 TaBV 141/12
- BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 45/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 31/09
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 5 TaBV 141/12
Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, da er zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des korrigierten Einigungsstellenspruchs vom 21.08.2011 gerichtet ist (vgl. Beschlüsse des BAG vom 05.10.2010 - 1 ABR 31/09 -, EzA § 76 BetrVG 2001 Nr. 2 sowie vom 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 -, EzA § 50 BetrVG 2001 Nr. 7).Fehlt es daran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos (vgl. Beschluss des BAG vom 05.10.2010 - 1 ABR 31/09 -, aaO).
Eine rückwirkende Heilung der Verletzung der in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG geregelten Formvorschrift ist wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Einigungsstellenspruchs, der vom Arbeitgeber zudem nach § 77 Abs. 1 BetrVG ungeachtet einer gerichtlichen Anfechtung durchzuführen ist, grundsätzlich nicht möglich (vgl. Beschluss des BAG vom 05.10.2010 - 1 ABR 31/09 -, aaO).
- BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08
Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 5 TaBV 141/12
Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, da er zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des korrigierten Einigungsstellenspruchs vom 21.08.2011 gerichtet ist (vgl. Beschlüsse des BAG vom 05.10.2010 - 1 ABR 31/09 -, EzA § 76 BetrVG 2001 Nr. 2 sowie vom 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 -, EzA § 50 BetrVG 2001 Nr. 7). - BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
Berufungsbegründung per E-Mail
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 5 TaBV 141/12
Soweit nach der Rechtsprechung des BGH das Einreichen eines durch Einscannen des unterzeichneten Schriftsatzes als pdf-Datei erstellten Berufungsbegründungsschriftsatzes dem Unterschriftserfordernis von § 130 Nr. 6 ZPO genügt (vgl. Beschluss des BGH vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 -, zitiert nach juris-Datenbank), kann diese nur für das Prozessrecht bedeutsame Vorschrift für die Zuleitung des Spruchs einer Einigungsstelle nicht herangezogen werden. - LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2011 - 17 TaBV 1366/11
Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle - Zuleitung durch E-Mail
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 5 TaBV 141/12
Auch wenn das Gesetz für die Zuleitung als solche kein besonderes Formerfordernis bestimmt, wird daher die Übersendung einer pdf-Datei mit eingescannter Unterschrift des Vorsitzenden den mit der Schriftform bezweckten Zielen der gesetzlichen Vorschrift, die nur bei Übermittlung eines Originals des unterzeichneten Spruchs an die Betriebsparteien durch den Vorsitzenden erreicht werden, nicht gerecht (im Ergebnis ebenso Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2011 - 17 TaBV 1366/11 -, zitiert nach juris-Datenbank).
- BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 45/12
Berichtigung eines Einigungsstellenspruchs
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. März 2012 - 5 TaBV 141/12 - wird zurückgewiesen.