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   LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17   

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https://dejure.org/2018,25336
LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17 (https://dejure.org/2018,25336)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17 (https://dejure.org/2018,25336)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 7 Sa 1588/17 (https://dejure.org/2018,25336)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer personenbedingten Änderungskündigung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 2
    Personenbedingte Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 2
    Wirksamkeit einer Änderungskündigung zum Zwecke der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer personenbedingten Änderungskündigung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Krankheitsbedingte Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Krankheitsbedingte Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 550/14

    Ordentliche Änderungskündigung - krankheitsbedingte Leistungsminderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17
    Zu einer krankheitsbedingten Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer einzelne Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann (im Anschluss an BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14)(Rn.22).

    2.2.1 Eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne von § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und das Änderungsangebot des Arbeitgebers sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vgl. z.B. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - EzA § 2 KSchG Nr. 95; BAG 05.06.2014 - 2 AZR 615/13 - Rnr. 22 - BAGE 148, 227).

    Keine von ihnen darf sich weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rz. 23 m.w.N.).

    Eine Änderung der Vertragsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rnr. 24; 20.03.2014 - 2 AZR 825/12 - EzA § 626 BGB 2002 Krankheit Nr. 4 Rz. 20) auch durch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung bedingt sein.

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen auf betrieblichen Ursachen beruhen, ferner ist das Alter des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und weiter darauf abzustellen, wie lange das Arbeitsverhältnis ungestört verlaufen ist (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rz. 24).

    Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sich eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen daraus ergeben könnte, dass das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung mehr als nur geringfügig gestört wäre (vgl. BAG vom 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rnr. 24).

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 991/11

    Zustimmungsbescheid des Integrationsamts - keine aufschiebende Wirkung von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17
    Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil bereits deshalb für fehlerhaft, weil das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 nicht hinreichend berücksichtigt habe.

    Da gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes jedoch keine aufschiebende Wirkung haben, entfaltet die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung - vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit (für die hier von keiner der Parteien Anhaltspunkte vorgetragen wurde) - solange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist (vgl. BAG 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 - BAGE 145, 199 - 204).

    Für die Berechtigung des Arbeitgebers, auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids die Kündigung zunächst zu erklären, ist es ohne Bedeutung, ob die Zustimmung vom Widerspruchsausschuss oder einem Gericht aufgehoben wird, solange die betreffende Entscheidung nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist (vgl. BAG 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 - Rz. 23).

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach den bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BAG vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - NZA 2017, 1282 ff.; BVerfG vom 17.02.2004 - 1 BvR 2341/00).
  • BVerfG, 17.02.2004 - 1 BvR 2341/00

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in einem Verfahren zur Aufteilung einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach den bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BAG vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - NZA 2017, 1282 ff.; BVerfG vom 17.02.2004 - 1 BvR 2341/00).
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17
    Eine Änderung der Vertragsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rnr. 24; 20.03.2014 - 2 AZR 825/12 - EzA § 626 BGB 2002 Krankheit Nr. 4 Rz. 20) auch durch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung bedingt sein.
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 163/11

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17
    Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rnr. 13 - EzA § 2 KSchG Nr. 87).
  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 536/06

    Kündigung - Minderleistung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17
    Denn es steht nach ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06 -, BAGE 125, 257-266) fest, dass der Kläger dasjenige zu leisten hat, was er muss und dies so gut wie er es - in seiner Person - kann.
  • BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 615/13

    Änderungskündigung - Chefarzt-Dienstvertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17
    2.2.1 Eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne von § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und das Änderungsangebot des Arbeitgebers sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vgl. z.B. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - EzA § 2 KSchG Nr. 95; BAG 05.06.2014 - 2 AZR 615/13 - Rnr. 22 - BAGE 148, 227).
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