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   LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta (Kost) 6166/21   

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LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta (Kost) 6166/21 (https://dejure.org/2021,39614)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2021 - 26 Ta (Kost) 6166/21 (https://dejure.org/2021,39614)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2021 - 26 Ta (Kost) 6166/21 (https://dejure.org/2021,39614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104 ; ZPO § 91 ; RVG -VV Nr. 3201
    1. Bei der Frage, ob aus Anlass oder im Rahmen eines Berufungsverfahrens aufgrund einer Tätigkeit des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Zugang des erstinstanzlichen Urteils Gebühren angefallen sind, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die ausgeführte ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 104 ; ZPO § 91 ; RVG -VV Nr. 3201
    Gesonderte Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt im Berufungsverfahren aufgrund sonstiger Einzeltätigkeit Prozessgebühr für Antrag auf Zurückweisung der Berufung als Sachantrag Erstattung von Rechtsanwaltskosten unabhängig der Zweckentsprechung Keine Erstattung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesonderte Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt im Berufungsverfahren aufgrund sonstiger Einzeltätigkeit; Prozessgebühr für Antrag auf Zurückweisung der Berufung als Sachantrag; Erstattung von Rechtsanwaltskosten unabhängig der Zweckentsprechung; Keine Erstattung von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 614
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt werden, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11, Rn. 7; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02; 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06; 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 10).

    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher in der Regel nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe).

    bb) Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 21; BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07, Rn. 12).

    Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Kosten eines gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt werden, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11, Rn. 7; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02; 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06; 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 10).

    (1) Allerdings wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (ausgehend von der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02) die Ansicht vertreten, dass bei späterer Berufungsrücknahme die Anwaltschaft zwar nur von den Mandanten die 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG beanspruchen könne, vom Gegner jedoch die ermäßigte 1, 1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG zu erstatten sei (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 9. Januar 2020 - 3 Ta 28/19, Rn. 14; LAG Köln 25. Februar 2016 - 4 Ta 31/16, Rn. 8; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91 Rn. 107; Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021 Rn. 16, § 91 ZPO Rn. 16).

    Nach der dieser Auffassung zugrundeliegenden Ausgangsentscheidung des BGH vom 17. Dezember 2002 (X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe) kann die Frage, ob in der aktuellen Situation (nach Rechtmitteleingang) tatsächlich etwas zu veranlassen ist, nicht allein den Ausschlag geben.

    (2) Bereits in dieser Entscheidung führte der BGH allerdings auch aus, dass von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts die Frage zu unterscheiden ist, welche Maßnahmen der einmal beauftragte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten dürfe (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, zu II 3 d der Gründe).

  • BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    Durch § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO wird nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts der Überprüfung entzogen, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, nicht auch die einzelne veranlasste Maßnahme (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22, str., zum Streitstand: BGH 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, Rn. 18).(Rn.19).

    Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 18; BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, Rn. 9; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, zu II 2 a der Gründe).

    bb) Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 21; BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07, Rn. 12).

    § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO erspart nicht die Prüfung, ob die einzelnen Maßnahmen der Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22).

    Bei der Überprüfung der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten soll im Übrigen entscheidend auf das Merkmal der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung", nicht aber auf das der "Notwendigkeit" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzustellen sein (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22).

    Das sagt als solches nichts darüber aus, in welchem Umfang der Rat als zweckentsprechend angesehen werden kann, um die Kostenerstattungspflicht auszulösen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22; BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16 f.).

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    Dieser Gesichtspunkt sagt als solcher noch nichts darüber aus, in welchem Umfang der Rat als zweckentsprechend angesehen werden kann, um die Kostenerstattungspflicht auszulösen (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16 f.).(Rn.22).

    Eine Erstattung der Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden, wenn für die konkrete Tätigkeit des Anwalts kein Anlass bestand (vgl. BAG 18. April 2012 - 3 AZB 22/11, Rn. 10)(Rn.21) , insbesondere dann, wenn die Maßnahme offensichtlich nutzlos war (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16).(Rn.22).

    Während auch die bloße Entgegennahme der Berufung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mitumfasst sind (vgl. BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 5; 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 9 f.; 8. März 2017 - X ZB 11/16, Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH 29. April 2019 - X ZB 4/17, Rn. 16) oder einen Zurückweisungsantrag bei Gericht einreicht.

    Das sagt als solches nichts darüber aus, in welchem Umfang der Rat als zweckentsprechend angesehen werden kann, um die Kostenerstattungspflicht auszulösen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22; BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16 f.).

    Ein Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern, was auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 14).

    Es wird insoweit die Auffassung des BGH geteilt, dass der Berufungsgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründungsschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs des Rechtsmittelführers sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann und dass das auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für solche Tätigkeiten durchschlägt, die sinnvoll nur aufgrund einer sachlichen Prüfung des Streitstoffs in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden können (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 14).

  • BAG, 16.07.2003 - 2 AZB 50/02

    Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rücknahme des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    Ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist im Sinne des Gebührenrechts als Sachantrag anzusehen, sodass dem zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt des Rechtsmittelbeklagten, der einen Schriftsatz mit diesem Inhalt bei Gericht eingereicht hat, grundsätzlich die volle Prozessgebühr zusteht (vgl. BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02, Rn. 12).

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ausgehen kann, solange mangels einer Berufungsbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02, Rn. 15).(Rn.28).

    (1) Ein solcher Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist im Sinne des Gebührenrechts allerdings als Sachantrag anzusehen, sodass dem zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt des Rechtsmittelbeklagten, der einen Schriftsatz mit diesem Inhalt bei Gericht eingereicht hat, die volle 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zusteht (vgl. BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02, Rn. 12).

    (2) Der Erstattungsfähigkeit steht jedoch entgegen, dass es nicht ersichtlich ist, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ausgehen konnte, solange mangels einer Berufungsbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich war (vgl. BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02, Rn. 15), und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (vgl. BGH 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, Rn. 13).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH wird davon ausgegangen, dass es nicht ersichtlich ist, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ausgehen kann, solange mangels einer Berufungsbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02, Rn. 15), und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (vgl. BGH 28. Februar 2013 - V ZB 132/12, Rn. 13).

  • BGH, 06.12.2007 - IX ZB 223/06

    Gebühren des sich im Berufungsverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt werden, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11, Rn. 7; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02; 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06; 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 10).

    Die Entgegennahme des Auftrags allein lässt die Verfahrensgebühr nicht entstehen (vgl. BGH 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 6; aA LAG Schleswig-Holstein 19. März 2014 - 3 Ta 36/14, Rn. 10; OLG Brandenburg 12. September 2008 - 6 W 146/08, Rn. 9).

    Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Kosten eines gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt werden, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11, Rn. 7; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02; 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06; 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 10).

    Durch die Entgegennahme des Auftrags ist eine Gebühr hier nicht angefallen (vgl. BGH 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 6; aA wohl LAG Schleswig-Holstein 19. März 2014 - 3 Ta 36/14, Rn. 10; OLG Brandenburg 12. September 2008 - 6 W 146/08, Rn. 9).

  • BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02

    Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    Eine Partei soll sich daher im Prozess grundsätzlich anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen (vgl. BGH 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 d der Gründe).

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl. BGH 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02; 26. April 2005 - X ZB 17/04; 2. November 2011 - XII ZB 458/10, Rn. 35).

    Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 18; BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, Rn. 9; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    Eine Erstattung der Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden, wenn für die konkrete Tätigkeit des Anwalts kein Anlass bestand (vgl. BAG 18. April 2012 - 3 AZB 22/11, Rn. 10)(Rn.21) , insbesondere dann, wenn die Maßnahme offensichtlich nutzlos war (vgl. BGH 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 16).(Rn.22).

    Demzufolge kann eine Erstattung der Anwaltsgebühren dann nicht verlangt werden, wenn für die Tätigkeit des Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestand (vgl. BAG 18. April 2012 - 3 AZB 22/11, Rn. 10).

    Die Entscheidung des BAG vom 18. April 2012 (3 AZB 22/11, Rn. 10) wird hingegen zT dahin verstanden, dass die Verfahrensgebühr jedenfalls dann nicht erstattungsfähig sein soll, wenn die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden ist (vgl. LAG Hamm 22. August 2019 - 8 Ta 613/18, Rn. 22; so wohl auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 9. Januar 2020 - 3 Ta 28/19, Rn. 22).

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 160/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Erforderlichkeit der Beauftragung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt werden, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11, Rn. 7; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02; 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06; 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 10).

    Das gilt auch für die rechtskundige Partei und für diejenige, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11, Rn. 8).

    Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Kosten eines gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt werden, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11, Rn. 7; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02; 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06; 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, Rn. 10).

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    Während auch die bloße Entgegennahme der Berufung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mitumfasst sind (vgl. BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 5; 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 9 f.; 8. März 2017 - X ZB 11/16, Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH 29. April 2019 - X ZB 4/17, Rn. 16) oder einen Zurückweisungsantrag bei Gericht einreicht.

    2) Die Erstattung einer Gebühr für die Fertigung des Bestellungsschriftsatzes sowie die Einreichung eines Zurückweisungsantrags, was nicht mehr zum Berufungsrechtszug gehörte (vgl. dazu BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 6), kommt hier nicht in Betracht, weil diese Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren und das Kostenschonungsgebot verletzt ist.

    Auch insoweit ist zu beachten, dass eine Partei die Erstattung der durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts verursachten Kosten nur insoweit erwarten kann, als der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, Rn. 12 f.; 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, Rn. 13; 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 9 mwN).

  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21
    bb) Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 21; BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07, Rn. 12).

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Rechtsmittelgegner gleichzeitig mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift vom Rechtsmittelgericht mitgeteilt wird, dass aus formalen Gründen eine Verwerfung des Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt sei und deshalb für ihn keine als risikohaft empfundene Situation besteht (vgl. BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12; BGH 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - Rn. 10).

  • BGH, 28.02.2013 - V ZB 132/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2020 - 3 Ta 28/19

    Erstattung Rechtsanwaltskosten - Vertretungsanzeige vor Rücknahme der

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17

    Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2014 - 3 Ta 36/14

    Kostenfestsetzung, Rechtsanwaltskosten, Erstattungsfähigkeit, Verfahrensgebühr,

  • OLG Brandenburg, 12.09.2008 - 6 W 146/08

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr für den Anwalt

  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2019 - 17 Ta 6079/19

    Anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - ausstehende

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

  • LAG Hamm, 22.08.2019 - 8 Ta 613/18

    Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach gestelltem Sachantrag

  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung

  • LAG Hessen, 11.04.2011 - 13 Ta 104/11

    Kostenfestsetzung - Rücknahme der zur Fristwahrung eingelegten Berufung -

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 3/09

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch des Streithelfers in mehreren

  • LAG Köln, 25.02.2016 - 4 Ta 31/16

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufung Gegner bei "vorsorglicher"

  • BGH, 26.04.2005 - X ZB 17/04

    Rechtsfolgen fehlerhafter Auswahl der richterlichen Mitglieder des

  • BGH, 10.11.2009 - VIII ZB 60/09

    Ergreifen von kostenauslösenden Maßnahmen während einer Stellungnahmefrist durch

  • BGH, 08.03.2017 - X ZB 11/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen

  • LAG Nürnberg, 29.12.2023 - 4 Ta 101/23

    Kostenfestsetzungsverfahren - Verfahrensgebühr bei Erstellung eines

    Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, ist eine nach außen erkennbare Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts nicht erforderlich (vgl. OLG Koblenz v. 04.04.2012 - 14 W 171/12; LAG Berlin-Brandenburg v. 08.09.2021 - 26 Ta (Kost) 6166/21).

    Eine Partei soll sich im Prozess grundsätzlich anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen (LAG Berlin-Brandenburg v. 08.09.2021 - 26 Ta (Kost) 6166/21 m. w. Nw.).

  • LAG Niedersachsen, 29.09.2022 - 4 Ta 143/22

    Kostenerstattung gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch bei nur vorsorglich eingelegtem

    Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, lag unter Berücksichtigung der von dieser Entscheidung abweichenden Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 8. September 2021 - 26 Ta (Kost) 6166/21 - nach § 78 Satz 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor.
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