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   LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta (Kost) 6047/20   

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https://dejure.org/2020,37893
LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta (Kost) 6047/20 (https://dejure.org/2020,37893)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.11.2020 - 26 Ta (Kost) 6047/20 (https://dejure.org/2020,37893)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. November 2020 - 26 Ta (Kost) 6047/20 (https://dejure.org/2020,37893)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    0,8 Verfahrensgebühr für bloße Abwicklungstätigkeiten; Keine 1,3 Verfahrensgebühr bei fehlenden prozessualen Handlungen; Festsetzung von Gebühren nur für Tätigkeiten ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 37
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Berlin, 15.02.1984 - 82 T 380/83
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich auch alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG); sie werden mit der Verfahrensgebühr ggf. selbständig entgolten (vgl. BVerwG 4. September 2009 - 9 KSt 10/09, Rn. 6; LG Berlin 15. Februar 1984 - 82 T 380/83, JurBüro 1984, 1034; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3101 Rn. 62, 67).(Rn.12).

    c) Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich auch alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG), wie sie auch hier durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgenommen worden sind; sie werden mit der Verfahrensgebühr ggf. selbständig entgolten (vgl. BVerwG 4. September 2009 - 9 KSt 10/09, Rn. 6; LG Berlin 15. Februar 1984 - 82 T 380/83, JurBüro 1984, 1034; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3101 Rn. 62, 67).

  • BGH, 24.09.2014 - IV ZR 422/13

    Grenzen der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung: Anrechnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    Er hindert nur die kumulative Forderung der Gesamtgebühr und der Einzelgebühren (vgl. BGH 24. September 2014 - IV ZR 422/13, Rn. 12).(Rn.13).

    Er hindert nur die kumulative Forderung der Gesamtgebühr und der Einzelgebühren (vgl. BGH 24. September 2014 - IV ZR 422/13, Rn. 12).

  • LAG Nürnberg, 28.01.2011 - 7 Ta 96/10

    Vergleich - Prozesskostenhilfeantrag - Widerrufsverzicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass nur Handlungen des Rechtsanwalts, die während seiner Beiordnung vorgenommen wurden, einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse begründen können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 - 17 Ta (Kost) 6078/12, Rn. 5; 17. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6080/18, Rn. 7; LAG Nürnberg 28. Januar 2011 - 7 Ta 96/10; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage 2019, § 48 Rn. 113).

    Dies schließt indes nicht aus, dass der Rechtsanwalt die Gebühr mehrfach auslösen kann, zB durch die Wahrnehmung mehrerer Termine oder durch ein sonstiges Tätigwerden (vgl. LAG Nürnberg 28. Januar 2011 - 7 Ta 96/10, Rn. 21 f).

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 14/09

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    Sind ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder eine Klage oder ein Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme eines Antrags enthält, eingereicht und ist auch ein gerichtlicher Termin nicht wahrgenommen worden, ist eine 1, 3 Verfahrensgebühr nicht verdient, wie aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG iVm Nr. 3100 VV RVG folgt (vgl. BGH 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, Rn. 23).(Rn.11).

    Wie aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG iVm Nr. 3100 VV RVG folgt, ist eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1, 3 ua erst verdient, wenn der Rechtsanwalt eine entsprechende Verfahrenshandlung vornimmt (vgl. BGH 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, Rn. 23).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 26 Ta 6080/18

    Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts - Widerrufsvergleich -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    Ist Prozesskostenhilfe - wie hier - uneingeschränkt ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt worden, sind alle folgenden, Gebühren auslösende und zum Verfahren zählende Tätigkeiten auch zu vergüten (Abgrenzung zu LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6080/18, Rn. 7).(Rn.14).

    In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass nur Handlungen des Rechtsanwalts, die während seiner Beiordnung vorgenommen wurden, einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse begründen können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 - 17 Ta (Kost) 6078/12, Rn. 5; 17. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6080/18, Rn. 7; LAG Nürnberg 28. Januar 2011 - 7 Ta 96/10; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage 2019, § 48 Rn. 113).

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente dann nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, was nicht Zweck der Prozesskostenhilfe ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12, Rn. 9; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11, Rn. 14; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03, zu II 2 b der Gründe).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).
  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente dann nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, was nicht Zweck der Prozesskostenhilfe ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12, Rn. 9; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11, Rn. 14; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12

    Prozesskostenhilfe - beendeter Rechtsstreit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente dann nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, was nicht Zweck der Prozesskostenhilfe ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12, Rn. 9; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11, Rn. 14; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03, zu II 2 b der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 17 Ta 6073/12

    Kein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei Abschluss eines widerruflichen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20
    Nur Gebühren, die (ausschließlich) vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 - 17 Ta (Kost) 6073/12, Rn. 6, für den Fall eines Widerrufsvergleichs).
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