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   LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19   

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LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19 (https://dejure.org/2019,37902)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.07.2019 - 21 Sa 402/19 (https://dejure.org/2019,37902)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 21 Sa 402/19 (https://dejure.org/2019,37902)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige wegen unrichtiger Darstellung des Standes der Beratungen mit dem Betriebsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige wegen unrichtiger Darstellung des Standes der Beratungen mit dem Betriebsrat; Wirksamkeit der Freistellung oder Kündigung von Arbeitnehmern vor Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren - unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer*innen als vorweggenommene Entscheidung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    Für die Wahrung der Schriftform genügt die Textform iSd. § 126b BGB ( BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 42 ff. ).

    Es ist vielmehr ausreichend, wenn sie rechtzeitig im Verlauf des Verfahrens gegeben werden, wobei es auch vom Verlauf der Beratungen abhängt, welche Informationen als zweckdienlich anzusehen sind ( vgl. EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 53; BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50 ).

    Von Letzterem ist auszugehen, wenn alle Argumente ausgetauscht sind und weitere Ansätze für zielführende Verhandlungen nicht (mehr) bestehen ( BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ).

    Darüber hinaus darf der oder die Arbeitgeber*in das Konsultationsverfahren auch dann als beendet betrachten, wenn er oder sie den Betriebsrat vollständig unterrichtet und ihm ergebnisoffene Beratungen ernsthaft angeboten hat, der Betriebsrat auf das Beratungsangebot jedoch innerhalb von zwei Wochen nicht reagiert ( vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57; BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 60 ).

    (cc) Darauf, ob die Schuldnerin verpflichtet war, der PV Kabine die von dieser geforderten weiteren Information zu geben, oder ob die Schuldnerin im Rahmen ihrer Beurteilungskompetenz ( dazu BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 60; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ) berechtigterweise schon früher hätte annehmen dürfen, das kein Ansatz für zielführende Verhandlung mehr besteht, sondern es der PV Kabine vor allem darum ging zu verzögern - wie ua. mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf angenommen haben ( LAG Düsseldorf 13. März 2016 - 12 Sa 726/18 - Rn. 236 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 10. April 2019 - 4 Sa 586/18 - Rn. 231 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 21. Juni 2019 - 10 Sa 598/18 - Rn. 232 zitiert nach juris ) -, kommt es nicht an.

    Dementsprechend ist eine Massenentlassungsanzeige auch dann unwirksam, wenn der oder die Arbeitgeber*in der Anzeige den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat irreführend in einer Weise darstellt, die geeignet ist, eine für den oder die Arbeitgeber*in günstige Entscheidung der Behörde zu erwirken ( vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24 mwN ).

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    Es ist auch nicht erforderlich, dass sämtliche Informationen bereits zu Beginn des Konsultationsverfahrens vorliegen ( EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 52; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ).

    Dabei müssen sich die Planungen soweit konkretisiert haben, dass sinnvolle Beratungen möglich sind ( vgl. EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 46; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 18 ).

    (4) Das Konsultationsverfahren ist abgeschlossen, wenn der Betriebsrat zu der beabsichtigten Massenentlassung abschließend Stellung genommen hat ( vgl. BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - Rn. 36; zu den Anforderungen an eine abschließende Stellungnahme siehe BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 38 mwN ), die Betriebsparteien sich über das "ob", den Umfang und den Zeitpunkt der beabsichtigten Massenentlassung und deren Folgenmilderung geeinigt oder einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen haben, die sich eindeutig auch auf die beabsichtigte Massenentlassung beziehen ( vgl. BAG 9. Juni 2015 - 6 AZR 638/15 - Rn. 19; BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 23 zum Interessenausgleich ) oder die Verhandlungen jeweils gescheitert sind.

    Von Letzterem ist auszugehen, wenn alle Argumente ausgetauscht sind und weitere Ansätze für zielführende Verhandlungen nicht (mehr) bestehen ( BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ).

    In diesem Fall ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen, wenn der oder die Arbeitgeber*in dem Betriebsrat nach den zuletzt gegebenen Informationen eine angemessene Frist zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt hat und die Frist abgelaufen ist ( vgl. BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ).

    (cc) Darauf, ob die Schuldnerin verpflichtet war, der PV Kabine die von dieser geforderten weiteren Information zu geben, oder ob die Schuldnerin im Rahmen ihrer Beurteilungskompetenz ( dazu BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 60; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ) berechtigterweise schon früher hätte annehmen dürfen, das kein Ansatz für zielführende Verhandlung mehr besteht, sondern es der PV Kabine vor allem darum ging zu verzögern - wie ua. mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf angenommen haben ( LAG Düsseldorf 13. März 2016 - 12 Sa 726/18 - Rn. 236 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 10. April 2019 - 4 Sa 586/18 - Rn. 231 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 21. Juni 2019 - 10 Sa 598/18 - Rn. 232 zitiert nach juris ) -, kommt es nicht an.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    (1) Die Unterrichtungspflicht umfasst die schriftliche Information über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG genannten Punkte, insbesondere die Gründe für die beabsichtigte Massenentlassung, sowie alle zweckdienlichen Auskünfte, die der Betriebsrat benötigt, um nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Entlassungen und deren Folgenmilderung machen zu können ( vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 39 und EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 53 zu Art. 2 Abs. 3 der MERL sowie BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60 ).

    Es ist auch nicht erforderlich, dass sämtliche Informationen bereits zu Beginn des Konsultationsverfahrens vorliegen ( EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 52; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ).

    Es ist vielmehr ausreichend, wenn sie rechtzeitig im Verlauf des Verfahrens gegeben werden, wobei es auch vom Verlauf der Beratungen abhängt, welche Informationen als zweckdienlich anzusehen sind ( vgl. EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 53; BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50 ).

    Dabei müssen sich die Planungen soweit konkretisiert haben, dass sinnvolle Beratungen möglich sind ( vgl. EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 46; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 18 ).

    (3) Damit der Betriebsrat die Möglichkeit hat, auf die Willensbildung des oder der Arbeitgeber*in tatsächlich noch Einfluss zu nehmen, darf der oder die Arbeitgeber*in die endgültige Entscheidung, eine Massenentlassung vorzunehmen, oder eine sonstige Entscheidung, die unmittelbar zur Vornahme einer Massenentlassung zwingt, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist ( vgl. EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 70 f. ).

    Für die Frage, ob der oder die Arbeitgeber*in unumkehrbare Maßnahmen getroffen hat, die ergebnisoffenen Beratungen entgegenstehen, kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahmen unmittelbar den in Rede stehenden Betrieb oder den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Arbeitnehmervertretung betreffen, sondern nur darauf, ob diese Maßnahmen zur Folge haben, dass der oder die Arbeitgeber*in gezwungen ist, eine Massenentlassung vorzunehmen ( EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 71; vgl. zum Beginn einer Betriebsstilllegung durch die Kündigung von leitenden Angestellten auch BAG 4. März 2006 - 10 AZR 586/02 - Rn. 37 ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - 7 Sa 1938/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    (c) Die Schaffung vollendeter Tatsachen vor dem Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der PV Kabine war auch geeignet, dem Konsultationsverfahren seine Wirksamkeit zu nehmen ( aA ua. LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/8 - Rn. 123 zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 123 zitiert nach juris ).

    (d) Dem steht auch nicht entgegen, dass für den Flugbetrieb der Schuldnerin zwei selbstständige Arbeitnehmervertretungen, die PV Kabine und die PV Cockpit gebildet waren (aA LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn 237 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 15. März 2019 - 6 Sa 587/18 - Rn. 243 zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 123 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 10. April 2019 - 4 Sa 586/18 - Rn. 234 zitiert nach juris ).

    (e) Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht, dass es sich bei dem Bereich Kabine und dem Bereich Cockpit um zwei unterschiedliche Betriebe handele, weshalb die Kündigung der Pilot*innen auf die Beteiligungsmöglichkeiten der PV Kabine keinen Einfluss habe (so LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 167 ff. zitiert nach juris und LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 15 Sa 2026/18 - Rn. 166 zitiert nach juris zum Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 TV PV Kabine ).

    (aa) Offen bleiben kann, ob nach § 17 Abs. 2 KSchG und dem Unionsrecht für die Konsultation der Arbeitnehmervertretung eine Trennung zwischen beiden Bereichen überhaupt zulässig wäre ( zweifelnd insoweit wohl auch LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 123, das bezogen auf das Konsultationsverfahren nicht auf den Betriebsbegriff abstellt ).

    (bbb) Soweit teilweise angenommen wird, die Bereiche Kabine und Cockpit seien als zwei eigene Betriebe anzusehen, weil für Luftfahrtunternehmen der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff nicht gelte und daher nach § 4a Abs. 2 TVG auf den durch den Tarifvertrag definierten Betrieb abzustellen sei ( LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 15 Sa 2026/18 - Rn. 166 zitiert nach juris unter Verweis auf Richardi/Forst, 16. Aufl. § 117 Rn. 24; ähnlich auch LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 169 zitiert nach juris ) wird übersehen, dass § 117 Abs. 2 BetrVG bezogen auf Luftfahrtunternehmen an den Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 KSchG anknüpft und damit eine Regelung zum Betriebsbegriff enthält.

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2019 - 12 Sa 726/18

    Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    Daher ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf alle Arbeitnehmervertretungen iSd. Art. 2 der MERL bzw. nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der MERL auf alle Arbeitnehmervertretungen nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten anwendbar ( vgl. dazu auch EuArbR/Spelge, 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 74 ff. mwN; ErfK/Kiel 19. Aufl. KSchG § 17 Rn. 19b; aA zB APS/Moll, 5. Aufl. KSchG § 17 Rn. 57 ) und damit auch auf die PV Kabine ( ähnlich auch ua. LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn. 226 zitiert nach juris ).

    Erst, nachdem die PV Kabine auch diese Termine mit der Begründung abgesagt hatte, sie wolle zunächst die Anhörungstermine am 8. und 21. Dezember 2017 vor dem Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und dem Arbeitsgericht Berlin in den von der PV Kabine und der Schuldnerin eingeleiteten Beschlussverfahren abwarten, waren aus der Sicht der Schuldnerin die Möglichkeiten für konstruktive Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über einen Interessausgleich und Sozialplan ohne Hinzuziehung eines oder einer neutralen Dritten ausgeschöpft und damit zugleich auch keine Ansätze mehr für zielführende Verhandlungen über die beabsichtigte Massenentlassung auf rein betrieblicher Ebene mehr gegeben ( ähnlich auch ua. LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn. 234, zitiert nach juris, das allerdings davon ausgeht, dass das Konsultationsverfahren aufgrund dessen Verknüpfung mit dem Interessenausgleichs-und Sozialplanverfahren erst mit den Spruch der Einigungsstelle über ihre Unzuständigkeit am 11. Januar 2018 beendet war ).

    (cc) Darauf, ob die Schuldnerin verpflichtet war, der PV Kabine die von dieser geforderten weiteren Information zu geben, oder ob die Schuldnerin im Rahmen ihrer Beurteilungskompetenz ( dazu BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 60; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ) berechtigterweise schon früher hätte annehmen dürfen, das kein Ansatz für zielführende Verhandlung mehr besteht, sondern es der PV Kabine vor allem darum ging zu verzögern - wie ua. mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf angenommen haben ( LAG Düsseldorf 13. März 2016 - 12 Sa 726/18 - Rn. 236 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 10. April 2019 - 4 Sa 586/18 - Rn. 231 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 21. Juni 2019 - 10 Sa 598/18 - Rn. 232 zitiert nach juris ) -, kommt es nicht an.

    (d) Dem steht auch nicht entgegen, dass für den Flugbetrieb der Schuldnerin zwei selbstständige Arbeitnehmervertretungen, die PV Kabine und die PV Cockpit gebildet waren (aA LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn 237 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 15. März 2019 - 6 Sa 587/18 - Rn. 243 zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 123 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 10. April 2019 - 4 Sa 586/18 - Rn. 234 zitiert nach juris ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 2040/18
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    Wegen der Einzelheiten des Tarifvertrags wird auf die von dem Beklagten im Verfahren 21 Sa 2040/18 eingereichte Anlage BB 17 (dort Bl. 1044 ff. d.A.) verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die von dem Beklagten im Verfahren 21 Sa 2040/18 eingereichte Anlage BB 9 (dort Bl. 830 ff. d.A.) verwiesen.

    Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens sowie der dem Schreiben beigefügten Anlagen wird auf die von dem Beklagten im Verfahren 21 Sa 2040/18 eingereichte Anlage BB 10 (dort Bl. 863 ff. d.A.) verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens vom 19. Januar 2018 wird auf die von dem Beklagten erstinstanzlich eingereichte Anlage B17 und wegen der Einzelheiten der Stellungnahme der PV Kabine auf die von dem Beklagten im Verfahren 21 Sa 2040/18 eingereichte Anlage BB 15 (dort Bl. 1034 ff. d.A.) verwiesen.

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 (41 BV 13752/17) wies das Arbeitsgericht den Antrag der Schuldnerin nach § 122 InsO mit der Begründung zurück, die Betriebsänderung habe mit der Kündigung der Piloten bereits begonnen.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses ( ZinsO 2018, S. 538 ff. ) verwiesen.

    Denn allein mit dem Kabinenpersonal ohne den Pilot*innen und den für den Flugbetrieb unverzichtbaren Personen konnte bzw. durfte die Schuldnerin bzw. später der Beklagte den Flugbetrieb nicht weiterführen ( ähnlich auch bereits ArbG Berlin 21. Dezember 2017 - 41 BV 13752/17 - Rn. 105 zitiert nach juris ).

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 638/15

    Einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren Massenentlassungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    (4) Das Konsultationsverfahren ist abgeschlossen, wenn der Betriebsrat zu der beabsichtigten Massenentlassung abschließend Stellung genommen hat ( vgl. BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - Rn. 36; zu den Anforderungen an eine abschließende Stellungnahme siehe BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 38 mwN ), die Betriebsparteien sich über das "ob", den Umfang und den Zeitpunkt der beabsichtigten Massenentlassung und deren Folgenmilderung geeinigt oder einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen haben, die sich eindeutig auch auf die beabsichtigte Massenentlassung beziehen ( vgl. BAG 9. Juni 2015 - 6 AZR 638/15 - Rn. 19; BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 23 zum Interessenausgleich ) oder die Verhandlungen jeweils gescheitert sind.

    Dies ist ohne weiteres zulässig ( BAG 9. Juni 2015 - 6 AZR 638/15 - Rn. 19 mwN ) und, da sich die Regelungsgegenstände weitgehend decken, häufig auch sinnvoll (vgl. DDZ/Deinert/Callsen, 10. Aufl. KSchG § 17 Rn. 46; Krieger/Ludwig, NZA 2010, 919, 921) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 15 Sa 2026/18

    Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    (e) Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht, dass es sich bei dem Bereich Kabine und dem Bereich Cockpit um zwei unterschiedliche Betriebe handele, weshalb die Kündigung der Pilot*innen auf die Beteiligungsmöglichkeiten der PV Kabine keinen Einfluss habe (so LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 167 ff. zitiert nach juris und LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 15 Sa 2026/18 - Rn. 166 zitiert nach juris zum Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 TV PV Kabine ).

    (bbb) Soweit teilweise angenommen wird, die Bereiche Kabine und Cockpit seien als zwei eigene Betriebe anzusehen, weil für Luftfahrtunternehmen der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff nicht gelte und daher nach § 4a Abs. 2 TVG auf den durch den Tarifvertrag definierten Betrieb abzustellen sei ( LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 15 Sa 2026/18 - Rn. 166 zitiert nach juris unter Verweis auf Richardi/Forst, 16. Aufl. § 117 Rn. 24; ähnlich auch LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 169 zitiert nach juris ) wird übersehen, dass § 117 Abs. 2 BetrVG bezogen auf Luftfahrtunternehmen an den Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 KSchG anknüpft und damit eine Regelung zum Betriebsbegriff enthält.

  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19
    Dagegen spricht, dass § 24 Abs. 2 KSchG bei Fluggesellschaften nur zwischen dem Flug- und dem Bodenbetrieb unterscheidet ( ErfK/Kiel, 19. Aufl. KSchG § 24 Rn. 2 ) und die Bereiche Kabine und Cockpit mangels arbeitsorganisatorischer Eigenständigkeit auch nach dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff der MERL keine selbstständigen Betriebe darstellen ( vgl. zum Betriebsbegriff der MERL EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27 ff. ).

    Der der Richtlinie zugrundeliegende Betriebsbegriff ist hingegen rein unionsrechtlich geprägt ( EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23 sowie bereits EuGH 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25 ) und ist auch - ebenso wie der Betriebsbegriff des § 17 Abs. 2 KSchG - nicht tarifdispositiv ( vgl. EuArbR/Spelge, 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 65 ).

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 586/18

    Betriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 84/07

    Betriebsübergang: Indiztatsachen - Massenentlassung: Ende des

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

  • BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05

    Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

  • LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 598/18

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • LAG Düsseldorf, 15.03.2019 - 6 Sa 587/18

    Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • EuGH, 20.10.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 601/14

    Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

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