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   LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09   

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https://dejure.org/2009,5677
LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09 (https://dejure.org/2009,5677)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 25 Sa 29/09 (https://dejure.org/2009,5677)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2009 - 25 Sa 29/09 (https://dejure.org/2009,5677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltssozietät

  • RA Kotz

    Fortbildungskosten - Rückzahlung als Vertragsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 7 Sa 85/14

    Prämie für einen Kraftfahrer als laufendes Arbeitsentgelt - AGB Kontrolle der

    Eine Aufrechnung mit Schadensersatz- oder sonstigen Zahlungsansprüchen ist mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nach § 387 BGB ausgeschlossen, solange nicht klar ist, wie hoch die auf die Bruttolohnforderung abzuführenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sind (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2009 - 25 Sa 29/09 - BeckRS 2010, 68683).

    Einer Entscheidung der Kammer zur Frage, ob eine etwaige Rückzahlungsvereinbarung der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. in Verbindung mit § 310 Abs. 3 BGB unterliegt oder ob die Dauer einer etwa vereinbarten Bindungsfrist von fünf Jahren bei einem Fortbildungsaufwand von 500, 00 EUR offensichtlich unangemessen und wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam ist (vgl. hierzu nur LAG Berlin, Urteil vom 12. November 2009 - 25 Sa 29/09 - BeckRS 2010, 68683) bedurfte es daher nicht mehr.

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18

    Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen

    (b)Demgegenüber ist nach in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretener Ansicht davon auszugehen, dass die Frist bei Dauertatbeständen bereits dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber generell von der Vornahme verbotener Geschäfte, also dem "Geschäftemachten" für einen Wettbewerber oder dem Unterhalten eines eigenen Konkurrenzbetriebs durch den Arbeitnehmer weiß (so wohl BAG, Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 511/06 - zitiert nach Juris; noch offen: BAG, Urteil vom 11.12.1990 - 3 AZR 407/89 - Juris; LAG Hessen, Urteil vom 26.10.1998 - 10 Sa 6/98 - Juris unter Hinweis auf RG, Urteil vom 01.05.1906 - III 478/05 - Juris; zustimmend BAG, Urteil vom 11.04.2000 - 9 AZR 131/99 - Juris; LAG Berlin, Urteil vom 12.11.2009 - 25 Sa 29/09 - zitiert nach Juris, wohl auch LAG Hamm, Urteil vom 27.10.2009 - 14 Sa 681/09 - zitiert nach Juris; LAG Hamm, Urteil vom 09.06.1993 - 15 Sa 139/93 - Juris; NK-ArbR/Reinhard, 1. Auflage, 2016, § 61 HGB, Rn. 9; für den Fall des Betriebs eines eigenen Handelsgewerbes MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Auflage, 2016, § 61 Rn. 33; Staub/Weber, HGB, 5. Auflage, 2008, § 61 Rn. 23; wohl auch Röhricht/Graf von Westphalen/Haas-Wagner/Vogt, HGB, 5. Auflage, 2019, § 61 Rn. 29).
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