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   LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17   

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https://dejure.org/2018,25430
LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17 (https://dejure.org/2018,25430)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17 (https://dejure.org/2018,25430)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2018 - 2 Sa 1565/17 (https://dejure.org/2018,25430)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Kameramanns bei einer öffentlichen Rundfunkanstalt

  • Betriebs-Berater

    Programmgestaltendes Merkmal bei Kameramann in Rundfunkanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611a; GG Art 5 Abs. 1 S. 2
    Arbeitnehmer - Kameramann - programmgestaltend - Rundfunkanstalt

  • rechtsportal.de

    BGB § 611a; GG Art 5 Abs. 1 S. 2
    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Kameramanns bei einer öffentlichen Rundfunkanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kameramann; Rundfunkanstalt; Arbeitnehmer; programmgestaltend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2018, 895
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17
    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. nur BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - BAGE 145, 26 ff. = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 24 zu Rz. 16 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist." Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BAG 17.04.2013, a.a.O., Rz. 17; BVerfG 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - zu C II 1b d. Gr. BVerfGE 59, 231).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG 17.04.2013, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.).

    Vielmehr ist die genannte Aussage des Bundesarbeitsgerichts lediglich als Hinweis auf einen Erfahrungswert zu verstehen: So werden nichtprogrammgestaltende Mitarbeiter häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (BAG, 17.04.2013, a.a.O., Rz. 19 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Der Kläger steht daher in einem unbefristeten Arbeitsvertrag als Kameramann mit der Beklagten, welcher durch das in der Vergangenheit schlüssige Verhalten von Arbeitsleistung und Vergütung geschlossen worden ist (vgl. dazu nur BAG 17.04.2013, a.a.O., Rz. 13).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17
    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist." Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BAG 17.04.2013, a.a.O., Rz. 17; BVerfG 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - zu C II 1b d. Gr. BVerfGE 59, 231).

    Es hat ausdrücklich die Kameramänner dem Produktionsbereich zugeordnet (BVerfG 13.01.1982, a.a.O., zitiert nach Juris Rz. 5).

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17
    Dabei bestimme sich der Arbeitnehmerbegriff nach den wesentlich gleichen Kriterien wie der Begriff des Beschäftigten iSv. § 7 Abs. 1 SGB IV. Werde jemand als Beschäftigter iSv. § 7 Abs. 1 SGB IV behandelt, sei er auch Arbeitnehmer, wie das Bundessozialgericht jüngst entschieden habe (BSG 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R).

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen, zitiert nach Juris Rz. 24) gibt es in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür, einen Mitarbeiter einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt, den diese im Rahmen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als abhängig beschäftigt melden und für den sie dementsprechend Beiträge abführen, hinsichtlich anderer Zahlungspflichten (im BSG-Fall die Umlage U 2) als freien Mitarbeiter zu qualifizieren, der nicht in einem Arbeitsverhältnis steht.

  • LAG Hessen, 16.10.2023 - 7 Sa 230/22
    Schließlich kann die Beklagte auch von festangestellten Teilzeitbeschäftigten nur in begrenztem Rahmen erwarten, dass sie auf Abruf ohne Weiteres zur Verfügung stehen, wie § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz verdeutlicht (BAG vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - LAG Berlin - Brandenburg vom 02.06.2015 - 11 Sa 89/15 - LAG Berlin - Brandenburg vom 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17 - LAG München vom 17.10.2013 - 2 Sa 1083/12 -).
  • LAG Hessen, 23.10.2023 - 7 Sa 751/22
    Schließlich kann die Beklagte auch von festangestellten Teilzeitbeschäftigten nur in begrenztem Rahmen erwarten, dass sie auf Abruf ohne Weiteres zur Verfügung stehen, wie § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz verdeutlicht (BAG vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - LAG Berlin - Brandenburg vom 02.06.2015 - 11 Sa 89/15 - LAG Berlin - Brandenburg vom 13.04.2018 - 2 Sa 1565/17 - LAG München vom 17.10.2013 - 2 Sa 1083/12 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 - 2 Sa 285/18

    Kameramann - Arbeitnehmereigenschaft - nicht programmgestaltender Mitarbeiter -

    Auch wenn dem Kläger die technische Gestaltung des Kamerabildes obliegen und er einen gewissen Spielraum bei der Aufnahme der Bilder haben mag, wird hierdurch die Sendung nicht inhaltlich gestaltet oder künstlerisch geprägt, wie dies etwa bei Spielfilmproduktionen der Fall sein kann ( vgl. hierzu auch LAG Berlin-Brandenburg 13. April 2018 - 2 Sa 1565/17 - juris ).
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