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   LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18   

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LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18 (https://dejure.org/2018,39777)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 21 Sa 391/18 (https://dejure.org/2018,39777)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2018 - 21 Sa 391/18 (https://dejure.org/2018,39777)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Heilung von Fehlern bei der Unterrichtung bei Betriebsübergang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Widerspruchsfrist gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang auf eine noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH

  • rechtsportal.de

    Betriebsübergang, Heilung von Fehlern bei der Unterrichtung, Beginn der Widerspruchsfrist, Verwirkung und rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beginn der Widerspruchsfrist gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang auf eine noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beginn der Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beginn der Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Heilung von Fehlern bei der Unterrichtung beim Betriebsübergang - Anmerkung zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.09.2018 - 21 Sa 391/18" von Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener, LL.M., original erschienen in: BB 2019, 120 - 128.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 120
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    Diesbezüglich verweist die Beklagte zu 2) auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2016 (8 AZR 612/15) zum fehlenden Hinweis auf eine Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 BetrVG und meint, diese sei auf die Nachholung einer bereits beantragten und kommunizierten Eintragung ins Handelsregister übertragbar.

    Den Beschäftigten soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ( vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34 mwN. ).

    76 (aa) Zur Identifizierbarkeit des Erwerberunternehmens gehört die vollständige Firmenbezeichnung, die Nennung des Firmensitzes, um ggf. das zuständige Handelsregister einsehen zu können, die Angabe einer Geschäftsadresse, um ggf. einen Widerspruch gegenüber dem Erwerberunternehmen erklären zu können, sowie die Nennung der gesetzlichen Vertretung des Unternehmens oder zumindest einer identifizierbaren natürlichen Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner ( vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 20; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn.4 7).

    (aa) Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Wegfall der Sozialplanprivilegierung eines neu gegründeten Unternehmens nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BGB ( BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 37 ff. ) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Im Unterschied zu einer unvollständigen Information wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine Sozialplanprivilegierung wird eine zunächst fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung über die Existenz einer GmbH nicht kraft Gesetzes durch bloßen Zeitablauf richtig oder vollständig ( vgl. dazu BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 41 ).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    76 (aa) Zur Identifizierbarkeit des Erwerberunternehmens gehört die vollständige Firmenbezeichnung, die Nennung des Firmensitzes, um ggf. das zuständige Handelsregister einsehen zu können, die Angabe einer Geschäftsadresse, um ggf. einen Widerspruch gegenüber dem Erwerberunternehmen erklären zu können, sowie die Nennung der gesetzlichen Vertretung des Unternehmens oder zumindest einer identifizierbaren natürlichen Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner ( vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 20; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn.4 7).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei einer eintragungspflichtigen Betriebserwerberin - wie der Beklagte zu 1) - die bereits erfolgte Eintragung ins Handelsregister zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB ist ( insoweit zumindest m issverständlich ErfK/Preis, 18. Aufl. § 613a BGB Rn. 88; MüKo/Müller-Glöge, 7. Aufl,. § 613a Rn. 106 ) oder ob die Unterrichtung grundsätzlich auch schon zu einem Zeitpunkt möglich ist, zu dem sich die Betriebserwerberin noch im Gründungstadium befindet (so Grau/Schaut, NZA 2018, 217 unter Verweis auf BAG 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - Rn. 36 ff. und BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 21 ).

    Denn jedenfalls muss dieser Umstand offengelegt und eine sich noch im Stadium der Vorgesellschaft befindliche zukünftige GmbH z.B. durch den Zusatz "iGr." als solche bezeichnet werden ( vgl. BAG 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - Rn. 36 ff. und BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 21; Grau/Schaut, NZA 2018, 217 ).

    Dies setzt aber voraus, dass die Korrektur oder die Vervollständigung in der gesetzlichen Form erfolgt und im Falle einer Vervollständigung aus Gründen der Rechtsklarheit auch als solche bezeichnet wird, damit die betroffenen Beschäftigten über den dadurch in Gang gesetzten Lauf der Widerspruchsfrist Kenntnis erlangen ( vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 21 ).

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten der oder des Verpflichteten das Interesse der oder des Berechtigten derart überwiegen, dass der oder dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist ( vgl. BAG 24 August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn.18 ).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl der oder des Berechtigten als auch der oder des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für die oder den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen ( vgl. BAG 24 August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 19 ).

    Dies entspricht jedoch nur der im Zeitpunkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage ( vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27; BAG 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - Rn. 22 ).

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Beschäftigte über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Erwerberunternehmen disponiert haben ( vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 31; BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 44 ).

    (d) Ebenso wenig wie in der Regel die bloße Weiterarbeit sind Vereinbarungen mit dem Erwerberunternehmen, durch die einzelne Arbeitsbedingungen - wie etwa die Art und der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung oder die Höhe der Arbeitsvergütung - geändert werden, geeignet, beim Veräußererunternehmen ein schutzwürdiges Vertrauen dahin auszulösen, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt wird ( vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32 ).

    Auch eine Vereinbarung mit dem Erwerberunternehmen, durch die das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird, die nicht mehr als Fortführung des bisherigen Vertrages angesehen werden kann, stellt eine Disposition über das Arbeitsverhältnis dar (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32 ).

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12

    Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    Der Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit muss aber nicht zwingend mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zusammenfallen ( vgl. BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 26 ).

    Denn durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage soll ja gerade der Bestand des Arbeitsverhältnisses gesichert werden und wird nicht über ihn disponiert ( vgl. BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 32 ).

  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 407/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei einer eintragungspflichtigen Betriebserwerberin - wie der Beklagte zu 1) - die bereits erfolgte Eintragung ins Handelsregister zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB ist ( insoweit zumindest m issverständlich ErfK/Preis, 18. Aufl. § 613a BGB Rn. 88; MüKo/Müller-Glöge, 7. Aufl,. § 613a Rn. 106 ) oder ob die Unterrichtung grundsätzlich auch schon zu einem Zeitpunkt möglich ist, zu dem sich die Betriebserwerberin noch im Gründungstadium befindet (so Grau/Schaut, NZA 2018, 217 unter Verweis auf BAG 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - Rn. 36 ff. und BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 21 ).

    Denn jedenfalls muss dieser Umstand offengelegt und eine sich noch im Stadium der Vorgesellschaft befindliche zukünftige GmbH z.B. durch den Zusatz "iGr." als solche bezeichnet werden ( vgl. BAG 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - Rn. 36 ff. und BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 21; Grau/Schaut, NZA 2018, 217 ).

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

    Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    Eine subjektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn zwar andere die Leistung erbringen könnten, der Schuldnerin oder dem Schuldner selbst jedoch diese Fähigkeit fehlt oder verloren gegangen ist, weil sie oder er das Leistungshindernis, das auch in der notwendigen Mitwirkung einer oder eines anderen bestehen kann, nicht überwinden kann ( BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 18 mwN. ).
  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 700/10

    Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    Aus solchen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses üblichen Anpassungen der Vertragsbedingungen lässt sich kein höherer Erklärungswert im Sinne einer Akzeptanz des Erwerberunternehmens als aus der widerspruchslosen Weiterarbeit ableiten ( vgl. BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36 ).
  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    Dies entspricht jedoch nur der im Zeitpunkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage ( vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27; BAG 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - Rn. 22 ).
  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - 21 Sa 391/18
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Beschäftigte über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Erwerberunternehmen disponiert haben ( vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 31; BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 44 ).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 728/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

  • BGH, 22.05.2014 - I ZR 109/13

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr bei Sendungsverlust:

  • BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 83/96

    Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei unterlassener Meldung der

  • AG Potsdam, 05.08.2019 - 35 IN 51/18

    Zur Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses

  • ArbG Hagen, 02.03.2021 - 5 Ca 1093/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betrieb-(teil-)übergang

    Weil davon das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht berührt wird, kann es regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 19.12.2002 - VII ZR 176/02 -, juris, unter II. 1. b) der Gründe, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 13.09.2018 - 21 Sa 391/18 -, juris, in den Entscheidungsgründen unter Rdnr. 63).
  • ArbG Hagen, 16.02.2021 - 5 Ca 753/20

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einer evtl. Betriebserwerberin

    Weil davon das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht berührt wird, kann es regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 19.12.2002 - VII ZR 176/02 -, juris, unter II. 1. b) der Gründe, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 13.09.2018 - 21 Sa 391/18 -, juris, in den Entscheidungsgründen unter Rdnr. 63).
  • ArbG Hagen, 23.02.2021 - 5 Ca 994/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betriebs-(teil-)übergang

    Weil davon das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht berührt wird, kann es regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 19.12.2002 - VII ZR 176/02 -, juris, unter II. 1. b) der Gründe, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 13.09.2018 - 21 Sa 391/18 -, juris, in den Entscheidungsgründen unter Rdnr. 63).
  • ArbG Hagen, 25.02.2021 - 1 Ca 1081/20

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch bei Betriebsübergang

    Weil davon das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht berührt wird, kann es regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 19.12.2002 - VII ZR 176/02; LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 13.09.2018 - 21 Sa 391/18).
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