Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37896
LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20 (https://dejure.org/2020,37896)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20 (https://dejure.org/2020,37896)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2020 - 17 Ta 1414/20 (https://dejure.org/2020,37896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,37896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festlegung einer besonderen Gerichtsgebühr nach § 38 GKG bei verschuldeter Säumnis; Keine automatische Vertagung bei einer im Verhandlungstermin erklärten Klageerweiterung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Köln, 20.07.2018 - 11 Ta 252/17

    Verzögerungsgebühr; Einzelfall

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20
    Eine beabsichtigte Klageerweiterung rechtfertigt es nicht ohne weiteres, einen anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu versäumen (entgegen LAG Köln vom 20.07.2018 - 11 Ta 252/17 - juris).(Rn.4).

    Dass eine im Termin erfolgte Klageerweiterung nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, trifft zu, rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis (entgegen LAG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 - 11 Ta 252/17 - Rdnr. 9, juris).

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 W 1/15

    Voraussetzungen der Auferlegung einer besonderen Gebühr gem. § 38 S. 1 GKG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20
    Die Gebühr kann auch im Falle der Säumnis einer Partei festgesetzt werden, wenn nach der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ein Einspruchstermin nach § 341a ZPO anberaumt werden muss; denn der Ausnahmeregelung für die Fälle des § 335 ZPO hätte es nicht bedurft, wenn eine Gebühr nach § 38 GKG im Fall des Erlasses eines Versäumnisurteils ohnehin nicht verhängt werden dürfte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2015 - I-6 W 1/15, 6 W 1/15 - juris, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht