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   LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20   

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LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20 (https://dejure.org/2020,44609)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 9 Sa 18/20 (https://dejure.org/2020,44609)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2020 - 9 Sa 18/20 (https://dejure.org/2020,44609)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vermutete Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund nicht erhaltener Einladung zum Vorstellungsgespräch; Keine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung; Fachliche Voraussetzungen zum Befähigungsnachweis nach ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einladung zum Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers lediglich bei offensichtlichem Fehlen der fachlichen Eignung entbehrlich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    Die Verletzung der in § 165 S. 3 SGB IX (juris: SGB 9 2018) geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung (s. u.a. BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 13 - 25).(Rn.81).

    Diese Bestimmung findet nach § 153 Abs. 3 SGB IX auch auf gleichgestellte behinderte Menschen Anwendung (vgl. auch BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 16 - 18, BAGE 156, 107).

    Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 24 mwN. auch zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH).

    Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 35; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 45; BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 13 - 25).

    Im Falle schwerbehinderter Bewerber soll der persönliche Eindruck entscheidend sein und nicht die "Papierform" (BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 40).

    Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 37 - 38 zur entsprechenden Regelung § 82 S. 3,4 SGB IX a.F.).

    Die Widerlegung dieser Vermutung setzt daher den Nachweis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers berühren (s. zur Vorgängerregelung in § 82 S. 3 SGB IX a.F. BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 50; BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 -, Rn. 69, juris mwN.).

  • BAG, 20.01.2016 - 8 AZR 194/14

    Entschädigung nach dem AGG - Unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 -, Rn. 24, juris).

    Insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als nicht schwerbehinderte Konkurrenten (BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 -, Rn. 32, juris zur insoweit entsprechenden Regelung in § 82 S. 3 SGB IX a.F.).

  • BAG, 22.10.2015 - 8 AZR 384/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung - Bewerberauswahl -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    Bereits deshalb kommt es, sofern ein Bewerber vorab ausgenommen und damit vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde, nicht zwangsläufig ausschließlich auf den Vergleich mit dem/der letztlich eingestellten Bewerber/in an (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 20).

    Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 35; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 45; BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 13 - 25).

  • BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    a) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus (§ 15 Abs. 2 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist verschuldensunabhängig (BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 -, Rn. 30, juris).

    Die Widerlegung dieser Vermutung setzt daher den Nachweis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers berühren (s. zur Vorgängerregelung in § 82 S. 3 SGB IX a.F. BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 50; BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 -, Rn. 69, juris mwN.).

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 650/12

    AGG - Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen der Behinderung -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des Grades der Behinderung und gegebenenfalls einer Gleichstellung zu geschehen (BAG, Urteil vom 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 -, Rn. 30, juris).
  • BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 35; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 45; BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 13 - 25).
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 809/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    Sonstige Anhaltspunkte gibt es nicht, das Bewerbungsschreiben ist konkret auf die ausgeschriebene Stelle bezogen, der Kläger legt im Bewerbungsschreiben dar, weshalb er sich gerade für diese Stelle interessiert (vgl. zu den Voraussetzungen einer nicht ernsthaften bzw. rechtsmissbräuchlichen Bewerbung BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 -, Rn. 74ff juris).
  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    Der Arbeitgeber soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BAG, Urteil vom 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 -, Rn. 41, juris).
  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 431/08

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach dem Gesetzesziel einladen (BAG, Urteil vom 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 -, BAGE 131, 232-243, Rn. 22).
  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20
    Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (s. i.E. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11; BAG, Urteil vom 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 401/18

    Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 633/15

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 188/11

    Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) -

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 466/09

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - ungünstigere Behandlung in "vergleichbarer

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

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