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   LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09   

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https://dejure.org/2009,18214
LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 (https://dejure.org/2009,18214)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 (https://dejure.org/2009,18214)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 15 Ta 466/09 (https://dejure.org/2009,18214)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgeld zur Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung; Organisationsverschulden eines Arbeitgebers bei Verhinderung von Zuwiderhandlungen; Höhe des Ordnungsgeldes gegen Großunternehmen bei acht Verstößen

  • Judicialis

    BetrVG § 23 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2
    Ordnungsgeld zur Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung; Organisationsverschulden der Arbeitgeberin bei Verhinderung von Zuwiderhandlungen; Höhe des Ordnungsgeldes gegen Großunternehmen bei acht Verstößen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 03.05.2007 - 10 Ta 692/06

    Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren; Ordnungsgeldfestsetzung bei Verstoß

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09
    Es kann darüber hinaus auch ein Auswahl- oder Überwachungsfehler vorliegen (LAG Hamm vom 03.05.2007 - 10 Ta 692/06 - juris Rn. 88).

    Hierbei sind sowohl der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, ferner der wirtschaftliche Erfolg, den der Schuldner bei einer weiteren Nichtbeachtung des Titels erzielen könnte (LAG Hamm vom 03.05.2007 a. a. O. m. w. N.).

    Das LAG Hamm (vom 03.05.2007 a. a. O.) war von 6.200,-- EUR ausgegangen.

  • BAG, 02.06.2008 - 3 AZB 24/08

    Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09
    Aus den Entscheidungen des BAG (vom 02.06.2008 - 3 AZB 24/08 - AP Nr. 11 zu § 85 ArbGG 1979 und vom 25.08.2004 - AZB 41/03 - AP Nr. 41 zu § 23 BetrVG 1972) ergibt sich, dass letztendlich 10.000,-- EUR bzw. 7.000,-- EUR festgesetzt worden waren.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (BAG vom 02.06.2008 a. a. O.) Rn. 9 - 12 m. n. Ausf.).

  • LAG Berlin, 09.04.2002 - 6 Ta 235/02

    Vollstreckung aus einem im Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09
    Insofern verlangt § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG zwar keinen (weiteren) groben Verstoß, jedoch einen Verschulden des Arbeitgebers (LAG Berlin vom 09.04.2002 - 6 Ta 235/02 - AP Nr. 31 zu § 83 ArbGG 1979 Rn. 17), wobei Fahrlässigkeit ausreicht.
  • LAG Niedersachsen, 13.10.1999 - 13 TaBV 106/98

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates; Mitbestimmungsrecht des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09
    Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann das Verschulden des Arbeitgebers auch in einem Organisationsverschulden liegen (LAG Niedersachsen vom 13.10.1999 - 13 TaBV 106/98 - juris, Rn. 89).
  • BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 54/07

    Auskunftsanspruch bei unzureichender Gehaltsliste

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09
    Nach einem solchen konkreten Vorbringen des Betriebsrates kann ein Arbeitgeberin sich nicht weiter auf ihr Nichtwissen hinsichtlich des Beschlusses stützen (BAG vom 30.09.2008 - 1 ABR 54/07 - DB 2009, 407 Rn. 13).
  • BAG, 25.08.2004 - 1 AZB 41/03

    Bestimmtheit eines Unterlassungstitels

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09
    In der Praxis erwirkt ein Betriebsrat auch üblicherweise solche Beschlüsse (vgl. BAG vom 25.08.2004 - 1 AZB 41/03 - AP Nr. 41 zu § 23 BetrVG 1972 Rn. 3).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 15 Ta 466/09
    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO setzt wegen ihrer strafrechtlichen oder strafrechtsähnlichen Ahndung einer Tat ebenfalls die Schuld des Täters voraus (BVerfG, Beschluss vom 14.07.1981 - 1 BvR 575/80 - BVerfGE 58, 159 zu B. d. Gr.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.04.2017 - 15 Ta 1522/16

    Zwangsvollstreckung - Verhängung von Ordnungsgeld - Höhe - schriftlicher

    Ebenfalls ist zu beachten, ob ein Verstoß gegen einen Titel erstmalig oder wiederholt erfolgt (LAG Hamm 03.05.2007 - 10 Ta 692/06 - juris Rn 91; LAG Berlin-Brandenburg 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris Rn 36; LAG Schleswig-Holstein 03.01.2012 - 6 Ta 187/11 - juris Rn 29).

    Soweit die hiesige Kammer in früheren Verfahren angenommen hat, dass bei ähnlichem Organisationsverschulden ein Ordnungsgeld i. H. v. 1.000,00 EUR pro Verstoß angemessen sei, ist dies dahingehend kritisiert worden, dass größere Unternehmen solche Beträge aus der "Portokasse" zahlten (Bertzbach, jurisPR-ArbR 31/2009 Anm. 4 zu LAG Berlin-Brandenburg 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris).

    Auch die hiesige Kammer hat die Erfahrung gemacht, dass bei größeren Unternehmen ein Steuerungseffekt erst eintritt, wenn nach wiederholten Zwangsvollstreckungsverfahren das Ordnungsgeld auch pro Verstoß angehoben wird (LAG Berlin-Brandenburg 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris; nachfolgend vom 03.07.2010 - 15 Ta 2118/09 nv; 05.07.2010 - 15 Ta 1179/10 nv).

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.07.2014 - 5 Ta 172/13

    Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld, Höhe, Festsetzung, Beschlussverfahren,

    a) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin setzt die Verhängung eines Ordnungsgeldes keinen weiteren groben Pflichtverstoß i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG voraus (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.05.2009 - 15 Ta 499/09 -, Rn. 31, juris; 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris; Fitting, Aufl. 25, § 23, Rn. 84).

    Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann das Verschulden des Arbeitgebers auch in einem Organisationsverschulden liegen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 03.01.2012 - 6 Ta 187/11 -, Rn. 25, juris; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 13.10.1999 - 13 TaBV 106/98 -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 -, Rn. 31, juris).

    Ebenfalls zu beachten ist, ob ein Verstoß gegen einen Titel erstmalig oder wiederholt erfolgt (LAG Hamm, Beschl. v. 03.05.2007 - 10 Ta 692/06 -, Rn. 91, juris; LAG Berlin, Beschl. v. 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 -, Rn. 36, juris).

    Die 6. Kammer hat in ihrem Beschluss vom 03.01.2012 (6 Ta 187/11) bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das LAG Berlin zuletzt in einer Entscheidung vom 14.05.2009 (15 Ta 466/09) bei acht Verstößen sogar ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 8.000,00 ? festgesetzt hatte und somit von 1.000,00 ? für jeden Verstoß ausgegangen war.

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11

    Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld, Höhe, Festsetzung, Beschlussverfahren,

    Zwar verlangt § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keinen weiteren groben Verstoß, jedoch ein Verschulden des Arbeitgebers, wobei fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers ausreicht (LAG Berlin 09.04.2002 - 6 Ta 235/02 - juris; 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris; Fitting, Aufl. 25, § 23, Rn. 84).

    Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann das Verschulden des Arbeitgebers auch in einem Organisationsverschulden liegen (LAG Niedersachsen 13.10.1999 - 13 TaBV 106/98 - juris; LAG Berlin 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris).

    In jedem Fall muss das Ordnungsgeld seiner Höhe nach geeignet sein, den Arbeitgeber zu betriebsverfassungsgemäßem Verhalten anzuhalten (LAG Hamm 03.05.2007 - 10 Ta 692/06 - juris; LAG Berlin 14.05.2009 - 15 Ta 466/09 - juris).

    Das LAG Berlin hatte zuletzt in einer Entscheidung vom 14.05.2009 (15 Ta 466/09) bei acht Verstößen sogar ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt EUR 8.000,00 festgesetzt und ist somit von EUR 1.000,00 für jeden Verstoß ausgegangen.

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