Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 28 Abs 1 BetrVG, § 80 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 27 Abs 2 S 1 BetrVG, § 87 BetrVG
Betriebsrat - Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 28 BetrVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtige Bildung eines Betriebsratsausschusses für Öffentlichkeitsarbeit
- Betriebs-Berater
Verbot der Bildung eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtige Bildung eines Betriebsratsausschusses für Öffentlichkeitsarbeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)
Ein Betriebsrat kann einen Presseausschuss nicht wirksam bilden
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Warum ein Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit nicht geht
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit unzulässig
Verfahrensgang
- ArbG Potsdam, 29.03.2017 - 4 BV 43/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17
Papierfundstellen
- BB 2018, 1011
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 66/11
Geschäftsführender Ausschuss des Betriebsrats
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17
aa) Als betriebsratsinterner Organisationsakt ist ein Beschluss über eine Ausschussbildung der gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BAG, 14.08.2013, 7 ABR 66/11, NZA 2014, 162).37 Nach der vom Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 14.08.2013, 7 ABR 66/11, NZA 2014, 161) vorgenommenen Auslegung des § 28 Abs. 1 BetrVG bezieht sich die Ausschussbildung und Aufgabenübertragung schon nach der sprachlichen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eher auf spezifische, inhaltlich festgelegte Themengebiete und nicht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen.
So sind in der Gesetzesbegründung als Beispiele für die Bildung eines Ausschusses gem. § 28 BetrVG Fragen der Frauenförderung (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG) und die betriebliche Integration ausländischer Arbeitnehmer (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) genannt worden (vgl. BAG, 14.08.2013, 7 ABR 66/11, NZA 2014, 161).
- ArbG Potsdam, 29.03.2017 - 4 BV 43/16
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.03.2017 - 4 BV 43/16 - wird zurückgewiesen.unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Potsdam - 4 BV 43/16 - vom 29. März 2017 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
- BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 16/11
Übertragung der Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 2012 (7 ABR 16/11, NZA 2013, 284) nichts anderes.