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   LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15   

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LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15 (https://dejure.org/2015,61685)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15 (https://dejure.org/2015,61685)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 11 BVL 5006/15 (https://dejure.org/2015,61685)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97
    Tarifzuständigkeit von ver. di für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 97 Abs. 1
    Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15
    Die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung dieser Vorschrift ergibt aber über den Wortlaut hinaus auch die Antragsbefugnis einzelner Arbeitgeber, wenn - wie hier - über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zum Abschluss von Tarifverträgen mit diesem Arbeitgeber gestritten wird (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - BAGE 116, 45 = AP Nr. 18 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273 m. w. N.).

    Weitere Personen oder Stellen waren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 1 ABR 74/98 - BAGE 93, 83; BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - BAGE 116, 45 = AP Nr. 18 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273).

    Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung festgelegten Organisationsbereich BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - BAGE 116, 45 = AP Nr. 18 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273).

    Abzustellen ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers (BAG Beschluss vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 - a. a. O.).

    Die im Rahmen des Schiedsverfahrens gefundene Regelung muss sich noch im Bereich einer möglichen Satzungsauslegung halten (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - a. a. O.), wobei der Schiedsstelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist.

    Die Satzung des DGB schließt Doppelzuständigkeiten der Einzelgewerkschaften nicht von vorneherein aus, sondern setzt sie voraus (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - a. a. O.).

    Selbst nach einem Schiedsspruch der DGB- Schiedsstelle ist aber eine Doppelzuständigkeit nicht generell ausgeschlossen, sondern kann "ausnahmsweise angebracht" sein (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - a. a. O.; BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - a. a. O.).

    Es existiert kein Grundsatz, der eine Tarifkonkurrenz verbietet (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - a. a. O).

    Ansonsten ist nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifkonkurrenz zu entscheiden (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - a. a. O); sie steht der Wirksamkeit der in der Schiedsvereinbarung getroffenen Zuständigkeitsabgrenzung jedenfalls nicht entgegen.

  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 4/96

    Schiedsspruch der DGB-Schiedsstelle über Zuständigkeitsstreit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15
    Weitere Personen oder Stellen waren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 1 ABR 74/98 - BAGE 93, 83; BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - BAGE 116, 45 = AP Nr. 18 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273).

    Ein solcher Schiedsspruch klärt die Frage der Tarifzuständigkeit der DGB Gewerkschaften auch für den tariflichen Gegenspieler (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166 = AP Nr. 10 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) NZA 1997, 613).

    Dies entspricht der streitschlichtenden Funktion des Schiedsverfahrens, nämlich eine abschließende Klärung der Organisationsbereiche in autonomer gewerkschaftlicher Entscheidung zu erreichen (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - a. a. O.).

    Selbst nach einem Schiedsspruch der DGB- Schiedsstelle ist aber eine Doppelzuständigkeit nicht generell ausgeschlossen, sondern kann "ausnahmsweise angebracht" sein (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - a. a. O.; BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - a. a. O.).

    Da die Schiedsvereinbarung sich im Rahmen der satzungsmäßigen Zuständigkeiten bewegt (s. o.), hat sie gegenüber der Beteiligten zu 1.) bindende Wirkung (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166 = AP Nr. 10 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) NZA 1997, 613).

  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 74/98

    Zuständigkeitsbereich der IG Metall

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15
    Weitere Personen oder Stellen waren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 1 ABR 74/98 - BAGE 93, 83; BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - BAGE 116, 45 = AP Nr. 18 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273).

    Dieser Einigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschluss vom 14.Dezember 1999 - 1 ABR 74/98 - BAGE 93, 83 = AP Nr. 14 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2000, 949) die gleiche Bindungswirkung wie einem Schiedsspruch zu.

  • BAG, 13.03.2007 - 1 ABR 24/06

    Rechtliches Interesse an Entscheidung über Tarifzuständigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15
    Auch der Umstand, dass Letztere unter den Voraussetzungen des § 5 TVG Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären und dabei auf die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien zu achten hat, genügt nicht, um eine materiell-rechtliche Betroffenheit anzunehmen (BAG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 ABR 24/06 - BAGE 121, 362 = Nr. 21 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2007, 1069).

    (BAG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 ABR 24/06 -, BAGE 121, 362 = AP Nr. 21 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2007, 1069).

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15
    Dieser ist aber in der DGB-Satzung nicht enthalten und nach Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit (BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - BAGE 135, 80 = AP Nr. 140 zu Art. 9 GG = NZA 2010, 1068) auch nicht zwingend.
  • LAG Hamburg, 02.12.2005 - 6 TaBV 3/05
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15
    Ob sich - wie die Beteiligte zu 2.) meint - ihre Zuständigkeit aus der Regelung des § 4 der Satzung i. V. m. Ziffer 1.4 des Organisationskatalogs ergibt (so LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 7 TaBV 151/12 - juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 01. Dezember 2005 - 6 TabV 3/05 - juris; LAG Köln, Beschluss vom 08. Januar 2003 - 7 TaBV 57/02 - ArbuR 2003, 394; dagegen: Boemke, jurisPR-ArbR 8/2013, Anmerkung 5), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
  • LAG Köln, 08.01.2003 - 7 TaBV 57/02

    Betriebsratswahl; Anfechtung; Wählbarkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15
    Ob sich - wie die Beteiligte zu 2.) meint - ihre Zuständigkeit aus der Regelung des § 4 der Satzung i. V. m. Ziffer 1.4 des Organisationskatalogs ergibt (so LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 7 TaBV 151/12 - juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 01. Dezember 2005 - 6 TabV 3/05 - juris; LAG Köln, Beschluss vom 08. Januar 2003 - 7 TaBV 57/02 - ArbuR 2003, 394; dagegen: Boemke, jurisPR-ArbR 8/2013, Anmerkung 5), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2012 - 7 TaBV 151/12

    Tarifzuständigkeit - Zuständigkeitskonflikt - Vereinbarung im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15
    Ob sich - wie die Beteiligte zu 2.) meint - ihre Zuständigkeit aus der Regelung des § 4 der Satzung i. V. m. Ziffer 1.4 des Organisationskatalogs ergibt (so LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 7 TaBV 151/12 - juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 01. Dezember 2005 - 6 TabV 3/05 - juris; LAG Köln, Beschluss vom 08. Januar 2003 - 7 TaBV 57/02 - ArbuR 2003, 394; dagegen: Boemke, jurisPR-ArbR 8/2013, Anmerkung 5), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
  • LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22

    Aussetzung des Verfahrens bei echter Vorgreiflichkeit; Keine Vorgreiflichkeit bei

    Durch Beschluss vom 05.09.2022, dem Vertreter der Antragstellerin unter dem 14.09.2022 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Bochum die Anträge "zurückgewiesen" und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis fehle, da ihr bereits die Gewerkschaftseigenschaft fehle; jedenfalls aber habe sie aufgrund der Schiedsvereinbarung, die Gegenstand des Verfahrens des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg - 11 BvL 5006/15 - war, ihre Zuständigkeit für den Bereich des hier maßgeblichen Betriebes aufgegeben.

    Die normative Wirkung der hier maßgeblichen Schiedsvereinbarung könnte indessen aus dem Umstand folgen, dass diese Gegenstand einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG, hier LAG Berlin-Brandenburg, 11 BvL 5006/15 aaO, gewesen ist mit der Folge, dass jene Entscheidung gemäß § 97 Abs. 3 ArbGG für und gegen Jedermann gilt und es auch hierzu eine entsprechende Veröffentlichungspflicht gibt (§ 97 Abs. 3 ArbGG).

    Allerdings darf nicht übersehen werden, dass Gegenstand der Überprüfung des Verfahrens vor dem LAG Berlin-Brandenburg (11 BvL 5006/15) die Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 01.04.2021 war.

  • ArbG Bochum, 05.09.2022 - 4 BV 10/22
    Aus einer aufgefundenen Entscheidung des LAG - Brandenburg vom 15.12.2015 (11 BvL 5006/15) ist zu entnehmen, dass die IG - Bau u.a. mit Verdi Vereinbarungen über die abschließende Abstimmung ihrer eigenen Organisationsbereiche getroffen hat.

    Selbst wenn man unterstellen würde, dass es sich vorliegend bei der Beteiligten zu 1) um eine Gewerkschaft im Sinne des BVerfG handeln würde, ergibt sich aus der vor dem Landesarbeitsgericht Brandenburg geschlossenen Schiedsvereinbarung (LAG Brandenburg vom 15.12.2015 - 11 BvL 5006/15), dass die Beteiligte zu 1) auf di Geltendmachung von Rechten für Betriebe von Servicegesellschaften, deren Tätigkeitszweck auf die Unterstützung eines Klinikbetriebs gerichtet ist, was vorliegend unstreitig der Fall ist, verzichtet hat.

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