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   LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17   

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https://dejure.org/2017,31277
LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17 (https://dejure.org/2017,31277)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2017 - 7 Sa 38/17 (https://dejure.org/2017,31277)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 7 Sa 38/17 (https://dejure.org/2017,31277)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 626 Abs. 1 BGB

  • aufrecht.de

    Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen auf einen privaten E-Mail-Account

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsmitarbeiters bei Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf einen privaten E-Mail-Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung - Weiterleitung privater E-Mails

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigung bei Weiterleitung betrieblicher Informationen auf private E-Mail

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Außerordentliche Kündigung; Weiterleitung privater E-Mails

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsmitarbeiters bei Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf einen privaten E-Mail-Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Weiterleitung von betrieblichen Emails an privaten Email-Account - fristlose Kündigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen an privaten E-Mail-Account kann zur fristlosen Kündigung führen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsicht, Arbeitnehmer! Private E-Mails können Arbeitsplatz kosten!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf privaten Mail-Account rechtfertigt außerordentliche Kündigung

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Weiterleitung von Firmendaten an privaten E-Mail Account: Grund für eine außerordentliche Kündigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Weiterleitung betrieblicher E-Mails an privaten Account

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 532
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Die Weiterleitung von Mails mit betrieblichen Informationen auf einen privaten E-Mail Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber stellt eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dar (im Anschluss an BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13).(Rn.30).

    Neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten ist als wichtiger Grund auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet (vgl. BAG vom 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - NZA 2014, 1258 - 1261).

    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG vom 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13).

    Aufgrund dieser Rücksichtnahmepflicht ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (vgl. BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 45).

    Verstößt der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen diese Vorgaben, kann darin ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegen (BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13).

    Ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (vgl. BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - NZA 2014, 1258 - 1261 mwN.).

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 741/12

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Ein Fehler im Verfahren der Arbeitnehmervertretung ist dem Arbeitgeber nur dann zuzurechnen, wenn erkennbar nicht eine Stellungnahme des Gremiums, sondern etwa nur eine persönliche Äußerung seines Vorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. BAG vom 26.09.2013 - 2 AZR 741/12 - NZA 2014, 529 - 533).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Es wäre hier Sache des Klägers gewesen, im Rahmen von § 138 Abs. 2 ZPO konkret zu den Vertragsentwürfen und Verhandlungen vorzutragen, um den Sachvortrag der Beklagten, am 08.04.2016 habe bereits ein nachverhandeltes Vertragsangebot des neuen Arbeitgebers vorgelegen, entgegenzutreten, zumal es sich bei diesen Umständen um Dinge handelt, die ausschließlich in der Kenntnissphäre des Klägers lagen (vgl. BAG 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 56).
  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Als dann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (std. Rspr. vgl. z. B. BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - NZA 2016, 161 - 169).
  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 367/91

    Wichtiger Grund- Darlegungs- und Beweislast bei Rechtfertigungsgründen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Eine ausdrückliche Genehmigung seitens der Beklagten trägt der Kläger - der von ihm in Anspruch genommene Rechtfertigungsgründe gemäß § 138 Abs. 2 ZPO näher vortragen müsste (vgl. BAG vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91 - juris) nicht vor.
  • LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22

    Außerordentliche Kündigung - Löschung betrieblicher Daten und Emails - Rückgabe

    Der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2017 (Az. 7 Sa 38/17) lag zugrunde, dass der dortige Kläger zahlreiche Emails an seine private Anschrift versandt hatte, kurz vor Aufnahme einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, wobei es sich um Angebots- und Kalkulationsunterlagen für ein Projekt, das nicht vom Kläger betreut wurde sowie eine Kundenliste der Kunden des Klägers mit deren Kontaktdaten, handelte.
  • ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des

    aa) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (insoweit im Schwerpunkt zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, Rn. 26; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. b) bb) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017 - 7 Sa 38/17, Rn. 28; Niemann, in: Erfurter Kommentar, 21. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 154 ff.; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 271 ff.).
  • ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19

    Verstoß gegen Rücksichtnahmepflicht wegen Weiterleitung dienstlicher E-Mails an

    Aufgrund dieser Rücksichtnahmepflicht ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (so LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, NZA-RR 2017, Seite 532 ff. unter Bezugnahme auf BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O.).

    Verstößt der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen diese Vorgaben, kann damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegen (so LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, a.a.O. m.w.N.).

    Ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (so ebenfalls LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O.).

  • ArbG Stuttgart, 04.08.2021 - 25 Ca 1048/19

    Betriebsveröffentlichte Gerichtsschriftsätze mit Gesundheitsdaten -

    (1) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (jüngst ArbG Aachen, Urt. v. 22.4.2021 - 8 Ca 3432/20, NZA-RR 2021, 366; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.5.2017 - 7 Sa 38/17).
  • LAG Hamm, 28.05.2020 - 15 Sa 2008/19

    Blindkopien dienstlicher E-Mails als Kündigungsgrund Weiterleitung dienstlicher

    Aufgrund dieser Rücksichtnahmepflicht ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13, aaO; LAG Berlin-Brandenburg 16. Mai 2017 - 7 Sa 38/17, juris).

    Ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13, aaO, ihm folgend LAG Berlin-Brandenburg 16. Mai 2017 - 7 Sa 38/17, aaO).

  • ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des

    aa) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (insoweit im Schwerpunkt zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, Rn. 26; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. b) bb) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017 - 7 Sa 38/17, Rn. 28; Niemann, in: Erfurter Kommentar, 21. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 154 ff.; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 271 ff.).
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