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   LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10   

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https://dejure.org/2010,38309
LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10 (https://dejure.org/2010,38309)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10 (https://dejure.org/2010,38309)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2010 - 7 Sa 1354/10 (https://dejure.org/2010,38309)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 902/06

    Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10
    Dabei ist unter "Betrieb" die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (vgl. std. Rspr. BAG, z.B. BAG vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 - AP Nr. 40 zu § 23 KSchG 1969).

    Der Gesetzgeber unterscheidet in § 1 Abs. 1 KSchG zwischen "Betrieb" und "Unternehmen", so dass auch in § 23 Abs. 1 KSchG der Betriebsbegriff nicht mit dem des Unternehmens gleichgesetzt werden kann (BAG vom 28.10.2010 - 2 AZR 392/10 - PM; vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 a.a.O.).

    Der Gesetzgeber hat ungeachtet der Diskussion darüber, ob die Betriebsbezogenheit des Kündigungsschutzgesetzes beibehalten oder diese durch eine Unternehmensbezogenheit abgelöst werden sollte, und in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des Betriebsbegriffs in § 23 Abs. 1 KSchG in mehreren Änderungen des Gesetzeswortlauts des § 23 Abs. 1 KSchG unverändert an dem Begriff des "Betriebes" festgehalten hat (vgl. ausführlich dazu BAG vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 a.a.O.).

    Ein solcher Betrieb muss zudem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfüllen (vgl. std. Rspr. vgl. BAG vom 26.03.2009 - 2 AZR 883/07 - DB 2009, 1409-1410; vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 - a.a.O.).

    Er hat für die Seeschifffahrts-, Binnenschifffahrts- und Luftverkehrsbetriebe, also für Lebenssachverhalte, bei denen typischerweise Auslandsberührungen zu erwarten sind, unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten diese Sachverhalte mit einem Anknüpfungspunkt in der Bundesrepublik Deutschland versehen und auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Begrenzung des Betriebsbegriffs auf die Bundesrepublik Deutschland Gesetzesänderungen keine Anpassungen vorgenommen (vgl. dazu ausführlich BAG vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 a.a.O.).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 883/07

    Kleinbetriebsklausel - Ausländischer Betriebsteil

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10
    Ein solcher Betrieb muss zudem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfüllen (vgl. std. Rspr. vgl. BAG vom 26.03.2009 - 2 AZR 883/07 - DB 2009, 1409-1410; vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 - a.a.O.).

    Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nicht dem deutschen Recht unterliegen, zählen aber auch dann bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht mit, wenn die ausländische Arbeitsstätte mit der deutschen einen Gemeinschaftsbetrieb bildet (vgl. BAG vom 26.03.2009 - 2 AZR 883/07 - DB 2009, 1409 ff.).

  • BAG, 28.02.1991 - 2 AZR 517/90

    Kündigung - Gemeinsamer Betrieb bei Land- und Seebetrieb

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10
    Daraus folgt zugleich, dass im Bodenbetrieb mehr als zehn Personen beschäftigt sein müssen, damit auch die Arbeitnehmer des Bodenbetriebs in den Genuss des Kündigungsschutzes gelangen (vgl. Kiel in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011 § 24 Rz. 4; BAG vom 28.02.1991 - 2 AZR 517/90 - RZK I 4 c 14 unter Hinweis auf BAG vom 28.12.1956 - 2 AZR 207/56 - BAGE 3, 197).

    Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn Boden- und Luftbetrieb einen gemeinsamen Betrieb bilden (vgl. BAG vom 28.02.1991 - 2 AZR 517/90 - a.a.O.).

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10
    Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - DB 2009, 1936-1938).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10
    Die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des Begriffs "Betrieb" in § 23 Abs. 1 KSchG wurde vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - BverfGE 97, 169).
  • BVerfG, 12.03.2009 - 1 BvR 1250/08

    Keine Verletzung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung, die den

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10
    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 12. März 2009 - 1 BvR 1250/08) ist im Zusammenhang mit § 23 KSchG allerdings dann eine verfassungskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs vorzunehmen, wenn sich die Betriebsleitung im Ausland befindet, die Arbeitsleistung von mehr als zehn Arbeitnehmern, die den Betrieb im Übrigen bilden, aber in Deutschland erbracht wird.
  • BAG, 28.12.1956 - 2 AZR 207/56

    Arbeitsverhältnis: Anwendbarkeit des KSchG auf den Landbetrieb eines

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10
    Daraus folgt zugleich, dass im Bodenbetrieb mehr als zehn Personen beschäftigt sein müssen, damit auch die Arbeitnehmer des Bodenbetriebs in den Genuss des Kündigungsschutzes gelangen (vgl. Kiel in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011 § 24 Rz. 4; BAG vom 28.02.1991 - 2 AZR 517/90 - RZK I 4 c 14 unter Hinweis auf BAG vom 28.12.1956 - 2 AZR 207/56 - BAGE 3, 197).
  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

    Im kündigungsschutzrechtlichen Sinn bildet nach § 24 Abs. 2 KSchG "die Gesamtheit der ... Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs" einen Betrieb (ErfK/Kania, 18. Aufl. 2018, BetrVG, § 117 Rn. 4), wobei der Flugbetrieb und der/die Bodenbetrieb(e) je selbständige Betriebe sind (vgl. LAG Berlin-Brandenburg [16.11.2010] - 7 Sa 1354/10 - zu 2.1.2.2 der Gründe - unveröff., die Rechtsprechung zu Schifffahrtsunternehmen auf Luftfahrtunternehmen übertragend (vgl. BAG [28.02.1956] - 2 AZR 207/56 - juris Rn. 8 = AP Nr. 1 zu § 22 KSchG = BAGE 3, 197: die einzelnen Schiffe seien Betriebe, die für das KSchG zu einem Betrieb fingiert würden, der vom Landbetrieb verschieden sei; folgend BAG [28.02.1991] - 2 AZR 517/90 - juris Rn. 14 = RzK I 4c Nr. 14: "Fiktion", ausgenommen der Fall eines "gemeinsamen Betriebes")).
  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

    (a)Die Fiktion des § 24 Abs. 2 KSchG grenzt Luftverkehrs- und Schifffahrtsbetriebe zunächst nur auf zweierlei Weise vom allgemeinen Betrieb i. S. d. § 23 KSchG ab: Zum einen trennt sie die Schiffe bzw. Luftfahrzeuge von ihren zugehörigen Land- bzw. Bodenbetrieben (vgl. dazu BAG 28.12.1956 - 2 AZR 207/56; 28.02.1991 - 2 AZR 517/90; LAG C.-Brandenburg 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10).
  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 404/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

    (1)Die Fiktion des § 24 Abs. 2 KSchG grenzt Luftverkehrs- und Schifffahrtsbetriebe zunächst nur auf zweierlei Weise vom allgemeinen Betrieb iSd. § 23 KSchG ab: Zum einen trennt sie die Schiffe bzw. Luftfahrzeuge von ihren zugehörigen Land- bzw. Bodenbetrieben (vgl. dazu BAG 28.12.1956 - 2 AZR 207/56; 28.02.1991 - 2 AZR 517/90; LAG Berlin-Brandenburg 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10).
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