Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44611
LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20 (https://dejure.org/2020,44611)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.11.2020 - 8 Sa 182/20 (https://dejure.org/2020,44611)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. November 2020 - 8 Sa 182/20 (https://dejure.org/2020,44611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,44611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinweispflicht des Arbeitgebers bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit obsolet; Initiativpflicht des Arbeitgebers bei Verwirklichung des Urlaubsanspruches; Kein Schuldanerkenntnis wegen Lohnabrechnung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 278/16

    Urlaubsabgeltung - Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    Bei einem richtlinienkonformem Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG ist die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 30; 9 AZR 423/16 - Rn. 22).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 40; 9 AZR 321/16 - Rn. 46).

    Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen hinsichtlich einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen (BAG 19. Februar 2012 - 9 AZR 278/16 - Rn. 42; 9 AZR 321/16 - Rn. 48).

    (3) Das Nichterlöschen des Urlaubsanspruchs bei Nichterfüllen der Hinweisobliegenheit soll in erster Linie nicht ein Unterlassen des Arbeitgebers sanktionieren, sondern der Arbeitnehmer soll aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Möglichkeit einer - zeitnah zum Kalenderjahr erfolgenden - Erholung erhalten (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 34).

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    Diese Pflicht bestehe erst nach Wiedergenesung des Arbeitnehmers bezogen auf die konkreten Urlaubsansprüche (LAG Hamm Urteil vom 24.07.2019 (5 Sa 676/19).

    c) Dass die beklagte Arbeitgeberin im vorliegenden Fall nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem sie ihn, erforderlichenfalls förmlich, aufgefordert hat, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird, hindert nach Auffassung der Kammer jedoch nicht den Verfall des Urlaubsanspruchs des langandauernd arbeitsunfähigen Klägers zum 31. März des 2. Folgejahres (vgl. LAG Hamm 24. Juli 2019 - 5 Sa 676/19 - Rn. 27 ff.; aA. ArbG Berlin 13. Juni 2019 - 42 Ca 3229/19 - Rn. 34 ff.).

    (2) Das LAG Hamm (24. Juli 2019 - 5 Sa 676/19 - Rn.28) hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber, solange die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, nicht in der Lage ist, einen zutreffenden konkreten Hinweis hinsichtlich des Verfalls des Urlaubsanspruchs zu erteilen.

    des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht bei einem langfristig erkrankten Arbeitnehmer nicht; diese Pflicht besteht erst wieder nach (nachgewiesener) Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche des Arbeitnehmers, so auch LAG Hamm, 24.07.2019 -5 Sa 676/19 juris im Leitsatz).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    Im Übrigen sei auch der 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres wegen der Erkrankung des Klägers nicht gewährte Urlaub nicht verfallen, weil die Beklagte entgegen der neueren Rechtsprechung des EuGH vom 06.11.2018 - C-619/16 - und des BAG vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - einen ausreichenden Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen am oder vor Ende der Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 gegenüber dem Kläger nicht erteilt habe.

    Die Beklagte meint, dass auch bei dauerhafter Erkrankung infolge der Rechtsprechung des EuGH (C-619/16) und des BAG (9 AZR 541/15) keine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe, den Arbeitnehmer dahingehend zu belehren, dass sein Urlaubsanspruch am Ende des Urlaubsjahres bzw. am Ende des Übertragungszeitraumes von drei Monaten verfalle, wenn er ihn bis dahin nicht nehme Zu Recht weise das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass nach § 9 BUrlG ein Arbeitnehmer nur dann Urlaub nehmen kann, wenn er arbeitsfähig ist.

    Der Arbeitgeber kann sich danach auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers nur berufen, wenn er zuvor korrekt und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn, erforderlichenfalls förmlich, auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird (EuGH [Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 [ Kreuziger ] - Rn. 52).

    Erbringt jedoch der Arbeitgeber den ihm insoweit obliegenden Nachweis und zeigt sich, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen hat, stehen Art. 7 der RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh dem Verlust des Urlaubsanspruches und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem Wegfall der finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen (EuGH [Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 [ Kreuziger ] - Rn. 54).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    Grundsätzlich führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 f.; 9 AZR 321/16 - Rn. 45).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 40; 9 AZR 321/16 - Rn. 46).

    Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen hinsichtlich einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen (BAG 19. Februar 2012 - 9 AZR 278/16 - Rn. 42; 9 AZR 321/16 - Rn. 48).

  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 610/84

    Urlaubsanspruch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    Selbst wenn die Abrechnung auch bezüglich der Urlaubstage ein Schuldanerkenntnis enthalten würde, sei der Arbeitgeber gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht daran gehindert, sich auf das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen (BAG, Urteil vom 10.03.1987, 8 AZR 610/84).

    Die Abrechnung enthalte keinen Verzicht auf einen Erlöschenstatbestand, (BAG, 10.03.1987, 8 AZR 610/84; LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002, 9 Sa 654/02; LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2007, 6 Sa 436/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr,25).

    Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - Rn. 18, NZA 1987, 557; LAG Rheinland-Pfalz 09. Oktober 2002 - 9 Sa 654/02 - Rn. 32, DB 2003, 156; LAG Schleswig-Holstein 09. Mai 2007 - 6 Sa 436/06 - Rnr. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr.25mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002 - 9 Sa 654/02

    Urlaubsabgeltung - Schuldanerkenntnis - Gehaltsabrechnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    Die Abrechnung enthalte keinen Verzicht auf einen Erlöschenstatbestand, (BAG, 10.03.1987, 8 AZR 610/84; LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002, 9 Sa 654/02; LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2007, 6 Sa 436/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr,25).

    Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - Rn. 18, NZA 1987, 557; LAG Rheinland-Pfalz 09. Oktober 2002 - 9 Sa 654/02 - Rn. 32, DB 2003, 156; LAG Schleswig-Holstein 09. Mai 2007 - 6 Sa 436/06 - Rnr. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr.25mwN).

  • ArbG Berlin, 13.06.2019 - 42 Ca 3229/19

    Hinweis auf Verfall des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    c) Dass die beklagte Arbeitgeberin im vorliegenden Fall nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem sie ihn, erforderlichenfalls förmlich, aufgefordert hat, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird, hindert nach Auffassung der Kammer jedoch nicht den Verfall des Urlaubsanspruchs des langandauernd arbeitsunfähigen Klägers zum 31. März des 2. Folgejahres (vgl. LAG Hamm 24. Juli 2019 - 5 Sa 676/19 - Rn. 27 ff.; aA. ArbG Berlin 13. Juni 2019 - 42 Ca 3229/19 - Rn. 34 ff.).

    Es kann daher nicht darauf ankommen, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf eine Hinweisobliegenheit erst aufgrund einer ex-post-Betrachtung „entlastet“ wird (so aber ArbG Berlin 13. Juni 2019 - 42 Ca 3229/19 - Rn. 34 ; vgl. auch BeckOK ArbR/ Lampe , 54. Ed. 1.12.2019, BUrlG § 7 Rn. 19d), sondern nur darauf, ob der Arbeitnehmer durch den zu erteilenden Hinweis rechtlich zur tatsächlichen Urlaubsnahme angehalten werden kann und der Hinweis damit zum Gesundheitsschutz beiträgt.

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2007 - 6 Sa 436/06

    Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs im laufenden Arbeitsverhältnis durch Zahlung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    Die Abrechnung enthalte keinen Verzicht auf einen Erlöschenstatbestand, (BAG, 10.03.1987, 8 AZR 610/84; LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002, 9 Sa 654/02; LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2007, 6 Sa 436/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr,25).

    Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - Rn. 18, NZA 1987, 557; LAG Rheinland-Pfalz 09. Oktober 2002 - 9 Sa 654/02 - Rn. 32, DB 2003, 156; LAG Schleswig-Holstein 09. Mai 2007 - 6 Sa 436/06 - Rnr. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr.25mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.02.2016 - 2 Sa 244/15

    Lohnabrechnung mit saldierten Urlaubstagen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    Die Abrechnung enthalte keinen Verzicht auf einen Erlöschenstatbestand, (BAG, 10.03.1987, 8 AZR 610/84; LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002, 9 Sa 654/02; LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2007, 6 Sa 436/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr,25).

    Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - Rn. 18, NZA 1987, 557; LAG Rheinland-Pfalz 09. Oktober 2002 - 9 Sa 654/02 - Rn. 32, DB 2003, 156; LAG Schleswig-Holstein 09. Mai 2007 - 6 Sa 436/06 - Rnr. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr.25mwN).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
    Grundsätzlich führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 f.; 9 AZR 321/16 - Rn. 45).

    Bei einem richtlinienkonformem Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG ist die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 30; 9 AZR 423/16 - Rn. 22).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 646/12

    Kostenentscheidung - Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2020 - 8 Sa 182/20 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für Urlaub aus dem Jahr 2016 iHv. 6.395,21 Euro brutto und dem Jahr 2017 iHv. 6.397,40 Euro brutto nebst Zinsen richtet.
  • ArbG Erfurt, 21.10.2021 - 6 Ca 586/21

    Anspruch Urlaubsabgeltung - Ausgleich bestehendes Zeitguthaben - beendetes

    Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg im Urteil vom 17.11.2020, Az. 8 Sa 182/20.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht