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   LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 4 Sa 470/13   

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LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 4 Sa 470/13 (https://dejure.org/2013,39425)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.06.2013 - 4 Sa 470/13 (https://dejure.org/2013,39425)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 4 Sa 470/13 (https://dejure.org/2013,39425)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Differenzlohnklage einer Krankenschwester in Diakoniestation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Inkrafttretens einer Dienstvereinbarung bei Wirksamkeitshemmnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 4 Sa 470/13
    Soweit das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Teilnichtigkeit von Betriebsvereinbarungen ausgeführt hat, es komme für die isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an, wenn sich der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung darstellt (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3), steht dies dem nicht entgegen.

    Die Weitergeltung von Teilen tariflicher oder betrieblicher Normen trotz möglicherweise entgegenstehenden Willens der Vertragsschließenden beruht auf dem Ziel, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch die Normen geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3).

    Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB, der auch auf Dienstvereinbarungen anwendbar ist ( vgl. für Betriebsvereinbarungen BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 22.07.2003 - 1 ABR 28/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 108 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 4 ) hat die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Teilnichtigkeit von Betriebsvereinbarungen ausgeführt hat, es komme für die isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an, wenn sich der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung darstellt (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3 ), steht dies dem nicht entgegen.

    Die Weitergeltung von Teilen tariflicher oder betrieblicher Normen trotz möglicherweise entgegenstehenden Willens der Vertragsschließenden beruht auf dem Ziel, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch die Normen geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3 ).

  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 4 Sa 470/13
    Soweit das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Teilnichtigkeit von Betriebsvereinbarungen ausgeführt hat, es komme für die isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an, wenn sich der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung darstellt (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3), steht dies dem nicht entgegen.

    Die Weitergeltung von Teilen tariflicher oder betrieblicher Normen trotz möglicherweise entgegenstehenden Willens der Vertragsschließenden beruht auf dem Ziel, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch die Normen geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Teilnichtigkeit von Betriebsvereinbarungen ausgeführt hat, es komme für die isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an, wenn sich der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung darstellt (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3 ), steht dies dem nicht entgegen.

    Die Weitergeltung von Teilen tariflicher oder betrieblicher Normen trotz möglicherweise entgegenstehenden Willens der Vertragsschließenden beruht auf dem Ziel, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch die Normen geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 3 ).

  • BAG, 22.07.2003 - 1 ABR 28/02

    Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 4 Sa 470/13
    Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB, der auch auf Dienstvereinbarungen anwendbar ist ( vgl. für Betriebsvereinbarungen BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG 22.07.2003 - 1 ABR 28/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 108 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 4 ) hat die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
  • BAG, 15.03.2006 - 4 AZR 75/05

    Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 4 Sa 470/13
    Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage ( st. Rechtsprechung ua. BAG 15.03.2006 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 31 mwN ).
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