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   LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11   

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https://dejure.org/2011,10380
LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11 (https://dejure.org/2011,10380)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11 (https://dejure.org/2011,10380)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 (https://dejure.org/2011,10380)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessener Nachtzuschlag für Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

  • rabüro.de

    Für eine Stewardess mit Zugschaffnerfunktion ist ein Nachtzuschlag von 25 % angemessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZG § 6 Abs. 5
    Angemessener Nachtzuschlag für Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachtzuschlag für Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11
    Die einzelne Tarifnorm wird aber hiervon nur als ein Teil eines Gesamtpakets "Tarifvertrag" erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 5. September 2002 - 9 AZR 202/01).

    Auch wenn der Zweck der Ausgleichsleistung die mit der Nachtarbeit für die Arbeitnehmerin verbundenen Nachteile ausgleichen soll, können die Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden (BAG, Urteil vom 5. September 2002 - 9 AZR 202/01).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG, Urteil vom 5. September 2002 - 9 AZR 202/01).

    Soweit die Klägerin das Wahlrecht der Beklagten zwischen Geld- und Freizeitausgleich in ihren Anträgen zutreffend berücksichtigt hat, lehnt sich die Klägerin mit ihrem Ansatz, für je 90 Nachtarbeitsstunden sei ein bezahlter freier Tag als angemessen zu erachten, offenbar an den Referentenentwurf zu § 6 Abs. 5 ArbZG (zitiert nach BAG, Urteil vom 5.9.2002 - 9 AZR 202/01) an.

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11
    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 10 AZR 369/10 trägt die Beklagte.

    5 ArbZG enthalten sei, hat das Bundesarbeitsgericht auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Klägerin mit Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2010 ist entsprechend den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der Revisionsentscheidung vom 18. Mai 2011 im Verfahren 10 AZR 369/10 abzuändern und der Klage in Form der zuletzt gestellten Anträge stattzugeben.

    Zwingend ist dies jedoch nicht (BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - 26 Sa 809/09

    Angemessener Freizeitausgleich für Nachtarbeit; Auslieferungsfahrer in der Brot-

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11
    33 Bei der Bemessung des finanziellen Zuschlags für Nachtarbeit ist von dem regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 von Hundert auszugehen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08, vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2009 - 26 Sa 809/09 und 26 Sa 827/09).

    Mit der Steuerfreiheit von Nachtarbeit ist mittelbar deren "Wert" akzeptiert (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2009 - 26 Sa 809/09 und 26 Sa 827/09 m.w.N.).

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08

    Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11
    33 Bei der Bemessung des finanziellen Zuschlags für Nachtarbeit ist von dem regelmäßig als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 von Hundert auszugehen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08, vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2009 - 26 Sa 809/09 und 26 Sa 827/09).

    Als Kriterium für die Angemessenheit eines unter 25 % liegenden Nachtarbeitszuschlags werden z.B. Bereitschaftszeiten bzw. Zeiten der Entspannung genannt (BAG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08) oder Umstände, nach denen der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, nicht erreicht werden kann (BAG, Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04).

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11
    Zunächst können die im Wirtschaftszweig des Arbeitgebers bestehenden Tarifverträge eine Orientierung hinsichtlich der Angemessenheit bieten (vgl. BAG, Urteil vom 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02).

    Ein höherer Prozentsatz kann gerechtfertigt sein, wenn die Arbeitnehmerin dauernd in der Nacht eingesetzt wird (BAG, Urteil vom 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02).

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11
    Als Kriterium für die Angemessenheit eines unter 25 % liegenden Nachtarbeitszuschlags werden z.B. Bereitschaftszeiten bzw. Zeiten der Entspannung genannt (BAG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08) oder Umstände, nach denen der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, nicht erreicht werden kann (BAG, Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04).
  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 422/04

    Freizeitausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11
    Die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG ist grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen (BAG, Urteil vom 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2010 - 10 Sa 276/10

    Nachtzuschlag nach § 6 Abs 5 ArbZG - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11
    Nachdem das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. April 2010 (10 Sa 276/10) die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und im wesentlichen ausgeführt hatte, dass angesichts der tariflichen Formulierungen anzunehmen sei, dass in der regelmäßigen Vergütung für die Tätigkeit als Nachtstewardess der Zuschlag nach § 6 abs.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12

    Gesetzlicher Ausgleichsanspruch für Nachtarbeit; stillschweigende tarifliche

    Hinsichtlich der Höhe hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 (- 10 Sa 1450/11 -) einen Zuschlag von 25 % des Tariflohns für angemessen gehalten.

    Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der Nacht Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 - LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Deshalb kann der tariflichen Ausgleichsregelung im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung für die Bestimmung der angemessenen Ausgleichsleistung im Fahrdienst zukommen (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11) .

    Da die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 -) , kann der Kläger bei einem Acht-Stunden-Tag für je 32 in der Nacht zischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Stunden einen bezahlten freien Tag beanspruchen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12 25 Sa 1010/12

    Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG - keine tarifvertragliche

    Hinsichtlich der Höhe hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 (- 10 Sa 1450/11 -) einen Zuschlag von 25 % des Tariflohns für angemessen gehalten.

    Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der Nacht Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 - LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Deshalb kann der tariflichen Ausgleichsregelung im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung für die Bestimmung der angemessenen Ausgleichsleistung im Fahrdienst zukommen (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11) .

    Da die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 -) , kann der Kläger bei einem Acht-Stunden-Tag für je 32 in der Nacht zischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Stunden einen bezahlten freien Tag beanspruchen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 5 Sa 1784/12

    Anspruch auf gesetzlichen Nachtarbeitszuschlag - keine tarifliche

    Das LAG Berlin-Brandenburg hielt im Urteil vom 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11 - einen Nachtzuschlag von 25 % für jede geleistete Nachtstunde, wahlweise einen bezahlten freien Tag für jeweils 90 geleistete Nachtstunden im Fahrdienst der Beklagten für angemessen.

    Geschuldet sei ein Zuschlag von 25 %, wie vom LAG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11 - ausführlich begründet.

    Zur Höhe des Zuschlags beziehe er sich auf das Urteil des Arbeitsgerichts sowie auf das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11-.

    Da die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist, weil das Wahlrecht des Arbeitgebers nur Sinn macht, wenn sich die jeweiligen Leistungen nach ihrem Wert entsprechen, da andernfalls der Arbeitgeber von vorneherein auf die für ihn günstigere Alternative verwiesen wäre (vgl. Urteile des BAG vom 01.02.2006 - 5 AZR 422/04 -, NZA 2006, S. 494 f. sowie des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11 -), konnte der Kläger auf Grundlage der gesetzlichen Vorschrift - weitergehend als in der vergleichsweise getroffenen Regelung - als wahlweise zu gewährenden Freizeitausgleich gleichwertige Leistungen verlangen, die allein bei einem prozentual gleichen Aufschlag vorliegen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 18 Sa 1021/12

    Gesetzlicher Ausgleich für geleistete Nachtarbeit - keine tarifvertragliche

    Hinsichtlich der Höhe hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 (- 10 Sa 1450/11 -) einen Zuschlag von 25 % des Tariflohns für angemessen gehalten.

    Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der Nacht Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 - LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -).

    Da die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 -), kann der Kläger bei einem Acht-Stunden-Tag für je 32 in der Nacht zischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Stunden einen bezahlten freien Tag beanspruchen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2013 - 6 Sa 1490/12

    Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG - Stewardess - keine

    Für die Zeit vor dem 01.01.2010 ergebe sich dies aus der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - und des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11.

    Dafür spricht, dass dauerhaft während der Nacht zu leistende Arbeit gesundheitsbelastender ist als solche an einzelnen Tagen oder Wochen und auch die Teilhabe am sozialen Leben dadurch deutlich stärker beeinträchtigt wird ( LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11 - zu II.2.3 der Gründe ).

  • ArbG Berlin, 29.08.2012 - 31 Ca 8942/12

    Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11 - gemeint, es sei ein Ausgleich in Höhe von 25 % zu gewähren.

    Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11 - ausführlich begründet.

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