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   LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19   

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LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19 (https://dejure.org/2019,54681)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2019 - 7 Sa 620/19 (https://dejure.org/2019,54681)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. November 2019 - 7 Sa 620/19 (https://dejure.org/2019,54681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütungspflicht für fünfminütige Umkleidezeit; An- und Ablegezeiten auffälliger Dienstkleidung als vergütungspflichtige Arbeitszeit; An- und Ablegezeiten der Dienstwaffe als vergütungspflichtige Arbeitszeit; Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen bei ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Erst die Uniform, dann zur Arbeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    An- und Ablegen einer Dienstuniform zu Hause als vergütungspflichtige Arbeitszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 389
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    Von diesen gesetzlichen Regelungen weicht die im TV-L geregelte Vergütungspflicht nicht ab (BAG 19.09.2012 - 5 AZR 678/11- Rz 28 - BAGE 143, 107-118).

    Die Fremdnützigkeit ergibt sich in diesem Fall aus der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer zwingend vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzuziehen (BAG vom 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 Rn 23- BAGE 143, 107 ff).

    Eine gesonderte Vergütungsregelung für Umkleidezeiten hat der TV-L nicht getroffen (BAG vom 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 - Rn 29).

    2.3.3.1 Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit der - eigennützigen - Zurücklegung des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 25.4.2018 - 5 AZR 424/17 - Erz. 18 - NZA 2018, 1211; vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 Rn. 23; vom 19.9. 2012 - 5 AZR 678/11 - NZA-RR 2013, 63 mwN; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Krause, 4. Aufl. 2018 - § 60 Rz. 18).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtung des Arbeitgebers innerbetriebliche Wegezeiten zwischen dem auf seine Weisung im Betrieb vorgenommenen Umkleiden und dem Arbeitsplatz zu vergüten (vgl. BAG 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 - Rn 28).

  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 382/16

    Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. (BAG 06.09.2017 - 5 AZR 382/16 - Rn 12 - BAGE 160, 167-172) zählt zu den "versprochenen Diensten" iSd § 611 BGB nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt.

    Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist aber dann nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 06.09.2017 - 5 AZR 382/16 - BAGE 160, 167-172; Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - Rn 32 - BAGE 146, 271 - 283) .

    Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (BAG vom 06.09.2017 -- 5 AZR 382/16 - Rn 13).

    In diesen Fällen dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis des Arbeitnehmers, da er keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 245/17 Rz. 24; vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16- EzA § 611 BGB 2002 Nr. 9) .

  • BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 638/89

    Gesetzliche Ruhezeit und tariflicher Freizeitausgleich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    Soweit ein Tag beschäftigungsfrei ist, erfüllt er stets die Voraussetzungen einer Ruhezeit (vgl. BAG 13. Februar 1992 - 6 AZR 638/89 - Rn. 29 zu den arbeitszeitlichen Regelungen der Allgemeinen Zollordnung (AZO)) .

    Ein "qualifiziertes Ruhen" gerade wegen eines bestimmten Anlasses ist nicht zu beanspruchen, so dass auch Zeiten eines Urlaubs, arbeitsfreie Feiertage und sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung regelmäßig die Voraussetzungen einer Ruhezeit erfüllen (BAG 13. Februar 1992 - 6 AZR 638/89 - Rn. 29).

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 245/17

    Vergütung für Umkleidezeiten - auffällige Dienstkleidung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    Zwischen den Parteien ist aber neben der Frage, ob diese Zeiten überhaupt zu vergüten sind, auch im Streit, in welchem Umfang solche Umkleide- und Rüstzeiten unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers (sog. modifizierter subjektiver Maßstab , vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn 29 - EzA § 611 BGB 2002 Nr. 10 mwN) erforderlich sind.

    In diesen Fällen dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis des Arbeitnehmers, da er keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 245/17 Rz. 24; vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16- EzA § 611 BGB 2002 Nr. 9) .

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste iSd § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 12 - BAGE 157, 116 - 124).

    Für Umkleidezeiten bedeutet dies, dass das das An- und Ablegen einer Dienstkleidung als Arbeitszeit zu werten ist, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss (BAG vom 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - Rn 12 - NZA 2017, 323) .

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 574/15

    Umkleidezeiten als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    2.2.2.1 Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für einzelne Überstunden nicht in jeder Hinsicht genügen, hat das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen, sofern die Schätzung nicht mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte willkürlich wäre (vgl. BAG 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 - Rn - 53 - ZTR 2017, 242-245; vom 25.3.2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 18, 20, BAGE 151, 180) .

    Voraussetzung für eine Schätzung ist demnach lediglich, dass die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen nach zumutbaren Maß um eine Substantiierung bemüht hat (vgl. BAG 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 - Rn - 53 mwN) .

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 424/17

    Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht - Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    2.3.3.1 Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit der - eigennützigen - Zurücklegung des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 25.4.2018 - 5 AZR 424/17 - Erz. 18 - NZA 2018, 1211; vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 Rn. 23; vom 19.9. 2012 - 5 AZR 678/11 - NZA-RR 2013, 63 mwN; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Krause, 4. Aufl. 2018 - § 60 Rz. 18).

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht bei einem Monteur bereits das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle als Teil der vertraglichen Hauptleistungspflicht angesehen hat, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet sei, verschiedene Kunden aufzusuchen - sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen (vgl. dazu BAG BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 424/17 - Rn 18, juris) , Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG 12.2. 2003 - 10 AZR 299/02 - Rn. 47 mwN).
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    2.3.3.1 Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit der - eigennützigen - Zurücklegung des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 25.4.2018 - 5 AZR 424/17 - Erz. 18 - NZA 2018, 1211; vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 Rn. 23; vom 19.9. 2012 - 5 AZR 678/11 - NZA-RR 2013, 63 mwN; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Krause, 4. Aufl. 2018 - § 60 Rz. 18).
  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 437/17

    Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19
    Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt und dies damit begründet, den Tarifbeschäftigten in den Polizeiabschnitten würde ein Buchungskorridor von 30 Minuten für jeden tatsächlich geleisteten Dienst für vor- oder nachbereitende Tätigkeiten gewährt, konnte zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass dieses Vorbringen hilfsweise erfolgte, der Kläger damit eine Rangfolge gebildet hat, in der er seine Ansprüche zur Prüfung durch das Gericht stellen will (vgl. zu dieser Anforderung bei mehreren prozessualen Ansprüchen BAG v. 02.08.2018 - 6 AZR 437/17 - BAGE 163, 205-218).
  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 294/00

    Ersatzruhetage für Wochenfeiertage

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 800/11

    Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2019 - 5 Sa 2060/18

    Arbeitszeitmodell "Metropolitan"; Vergütung von Rüst- und Wegezeiten im Zentralen

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 621/12

    Auswirkungen der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

  • BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12

    Wechselschichtarbeit nach BMT-G und TVöD-F

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 602/13

    Umfang der Arbeitszeit - "Überstundenschätzung"

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

  • BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 59/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 - 15 Sa 575/19

    Häusliche Umkleidezeiten - unzumutbare Umkleidemöglichkeiten - fremdnützig -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 3 Sa 610/19

    Vergütung von Rüst-, Umzieh- und Wegezeiten eines Objektschützers Umgang mit

    (aaa) Der Kläger hat weder ein objektiv feststellbares eigenes Interesse an dem Tragen der Dienstuniform und der Schutzausrüstung noch an der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten außerhalb seiner Arbeitszeit (vergleiche hierzu zum Beispiel auch LAG Berlin-Brandenburg 19. November 2019 - 7 Sa 620/19 - 4. September 2020 - 13 Sa 1652/19 -).

    Zum einen ist es Sache des beklagten Landes als Arbeitgeber, erforderliche und zumutbare Umkleideräume im Betrieb zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies von den Arbeitnehmern zuerst beantragt werden muss (vergleiche auch LAG Berlin-Brandenburg 19. November 2019 - 7 Sa 620/19 -).

    Hierdurch geht der fremdnützige Charakter der Tätigkeit nicht verloren (vergleiche LAG Berlin-Brandenburg 19.November 2019 - 7 Sa 620/19 - 24.September 2019 - 11 Sa 568/19 - für den häuslichen Bereich).

    Der Kläger erspart dem beklagten Land durch das An- und Ablegen der Dienstwaffe im häuslichen Bereich sogar die andernfalls anfallende und ebenfalls zu vergütende Arbeitszeit für das Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfaches (vergleiche auch LAG Berlin-Brandenburg 19. November 2019 - 7 Sa 620/19 - 4. September 2020 - 13 Sa 1652/19-).

    Erforderlich wäre hier daher ein substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vorbringens (vergleiche auch LAG Berlin-Brandenburg vom 19.November 2019 - 7 Sa 620/19 -).

    Seine Klage ist insoweit aber unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen er mit diesen Mitarbeitern vergleichbar ist, insbesondere inwieweit diesen Mitarbeitern Vergütung für häusliche Umkleidezeiten gezahlt würde beziehungsweise diese häuslichen Umkleidezeiten in dem genannten Buchungskorridor enthalten wären (so auch LAG Berlin-Brandenburg 19. November 2019 - 7 Sa 620/19- und 4. September 2020 - 13 Sa 1652/19 -).

    Erforderlich wäre hier daher ein substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vorbringens (vergleiche auch LAG Berlin-Brandenburg vom 19.November 2019 - 7 Sa 620/19 -).

    Prägender Anlass für diese Fahrten ist vielmehr das Erreichen des - festen - Arbeitsplatzes am Schutzobjekt (vergleiche auch LAG Berlin-Brandenburg 19. November 2019 - 7 Sa 620/19 - 6. Juni 2019 - 23 Sa 1694/18).

    Denn bei der Wahrnehmung der Jedermann-Rechte und -Pflichten unterscheidet sich der Kläger in Dienstuniform nicht von einem Objektschützer ohne Dienstuniform oder einem sonstigen Dritten (vergleiche auch LAG Berlin-Brandenburg 19. November 2019 - 7 Sa 620/19 -).

    Da sich aufgrund des rollierenden Schichtsystems nicht feststellen lässt, an welchen dieser sieben mit Arbeitspflicht versehenen Tage des neuntägigen Zyklus im Fall der Dienstpflicht an einem bestimmten dienstfreien Tag zu arbeiten wäre, ist es nach dieser Rechtsprechung sachgerecht, die durchschnittlich auf diese 7 Tage entfallenden Arbeitsstunden, also abgerundet 7, 07 Stunden (5 x 8, 25 + 1,5 + 6,75 : 7) zugrunde zu legen (so zum Beispiel LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 23 Sa 1694/18 - 19. November 2019 - 7 Sa 620/19, 4. September 2010 - 13 Sa 1593/19).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2020 - 13 Sa 1593/19

    Vergütung - Umkleidezeit - Rüstzeit - Wegezeit

    Damit handelt es sich bei den Umkleide- und Rüstzeiten grundsätzlich um (vergütungspflichtige) Arbeitszeit (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 - 7 Sa 620/19).

    Das beklagte Land hätte sich zu dem Vortrag des Klägers mit eigenem Sachvortrag näher einlassen können und müssen, da es sich hierbei um eigene Bereiche des Landes Berlin handelt, zu denen es nähere Erklärungen abgeben kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 - 7 Sa 620/19).

    Hiermit überwiegt deutlich der fremdnützige Charakter (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 - 7 Sa 620/19 - und Urteil vom 24.09.2019 - 11 Sa 568/19 - für den häuslichen Bereich).

    (3) Im Hinblick darauf, dass unzweifelhaft Zeit auf das An- und Ablegen von Dienstuniform und persönlicher Schutzausrüstung anfällt und dass das beklagte Land selbst noch in erster Instanz davon ausgegangen war, diese Zeit betrage regelmäßig maximal 5 Minuten, schätzt die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben beider Parteien und der allgemeinen Lebenserfahrung die regelmäßige Zeit für das An- und Ablegen von Dienstuniform und persönlicher Schutzausrüstung unter Berücksichtigung des Alters des Klägers sowie unter Berücksichtigung saisonaler Besonderheiten auf jeweils 5 Minuten (so auch in den Parallelverfahren LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2019 - 5 Sa 2060/18, vom 05.06.2019 - 23 Sa 1694/18 , vom 19.11.2019 -7 Sa 620/19 und vom 24.09.2019 - 11 Sa 568/19).

    Seine Klage war auch insoweit unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen er mit diesen Mitarbeitern vergleichbar ist, insbesondere inwieweit diesen Mitarbeitern Vergütung für die hier geltend gemachten Umkleide- und Rüstzeiten gezahlt würde bzw. diese Zeiten in dem genannten Buchungskorridor enthalten wären (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 - 7 Sa 620/19).

  • BAG, 31.03.2021 - 5 AZR 148/20

    Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten

    Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2019 - 7 Sa 620/19 - werden zurückgewiesen.
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