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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - 15 Sa 1194/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,4095
LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - 15 Sa 1194/20 (https://dejure.org/2021,4095)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2021 - 15 Sa 1194/20 (https://dejure.org/2021,4095)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - 15 Sa 1194/20 (https://dejure.org/2021,4095)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Keine automatische Anrechnung von Zwischenverdienst bei unwiderruflicher Freistellung; Keine böswillige Unterlassung bei nachweislichem Bemühen um neue Arbeitsstelle

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Muss sich ein Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen, wenn er durch den Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wurde?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 16/01

    Freistellung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes - Auskunft

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - 15 Sa 1194/20
    Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entsteht aufgrund des Vertrages und setzt nicht zwingend voraus, dass die vereinbarten Dienste tatsächlich geleistet werden (BAG 19.03.2002 - 9 AZR 16/01 - juris Rn. 25).

    Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers erlischt nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages i.S.v. § 397 BGB oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrages (BAG 19.03.2002 - 9 AZR 16/01 - juris Rn. 30).

  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 337/16

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - 15 Sa 1194/20
    Selbst grobe Fahrlässigkeit reicht insofern jedoch nicht aus (BAG 22.03.2017 - 5 AZR 337/16 - juris Rn. 17).
  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 26/00

    Freistellung des Arbeitnehmers - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - 15 Sa 1194/20
    Insofern kann ein Arbeitgeber auch nicht in Gläubigerverzug geraten (BAG 23.01.2001 - 9 AZR 26/00 - juris Rn. 15), so dass allein deswegen § 615 BGB nicht zur Anwendung kommen kann.
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