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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22   

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LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22 (https://dejure.org/2023,12354)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2023 - 3 Sa 898/22 (https://dejure.org/2023,12354)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2023 - 3 Sa 898/22 (https://dejure.org/2023,12354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 2 AGG, § 242 BGB, § 6 Abs 1 S 2 AGG
    Entschädigungszahlung nach § 15 Abs 2 AGG - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Rechtsmissbrauch

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 242 BGB

  • IWW

    § 15 Absatz 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), §§ ... 5, 8, 10 AGG, § 11 AGG, § 15 Absatz 2 AGG, § 15 Absatz 4 Satz 1 AGG, § 61b Absatz 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz), § 6 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 AGG, § 7 Absatz 1 AGG, § 5 AGG, § 20 AGG, § 8 Absatz 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz), § 64 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b ArbGG, § 66 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Absatz 1, Absatz 2 ZPO (Zivilprozessordnung), § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 520 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ZPO, § 61b Absatz 1 ArbGG, § 69 Absatz 2 ArbGG, § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG, § 242 BGB, § 15 AGG, § 64 Absatz 6 ArbGG, § 97 Absatz 1 ZPO, § 72 Absatz 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher Bewerbung; Rechtsmissbrauchseinwand bei Entschädigungsanspruch nach AGG ; Rechtsmissbräuchliche Bewerbung mangels ernsthafter Stellenabsicht; Kein Schadensersatz bei nur formellem Bewerbungsstatus

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kein Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher Bewerbung; Rechtsmissbrauchseinwand bei Entschädigungsanspruch nach AGG; Rechtsmissbräuchliche Bewerbung mangels ernsthafter Stellenabsicht; Kein Schadensersatz bei nur formellem Bewerbungsstatus

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kein Schadensersatzanspruch bei Rechtsmissbrauch im Bewerbungsverfahren

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadenersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 ff; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 ff mit weiteren Nachweisen).(Rn.51).

    Sein Fall sei nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - zugrunde gelegen habe.

    Der vom Arbeitsgericht zitierte Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16) sei nicht vergleichbar.

    Es wird lediglich darauf verwiesen, dass der vom Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - entschiedene Fall nicht vergleichbar sei und in diesem Zusammenhang wird angegeben, hier sei Einstellungsvoraussetzung das weibliche Geschlecht und der Hinweis, er bewerbe sich als Mann, habe der Klarstellung gedient.

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vergleiche etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 48 mit weiteren Nachweisen).

    cc) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 40; hierzu ausführlich BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 49 mit weiteren Nachweisen).

    cc) Soweit der Kläger wiederholt ausführt, sein Fall sei nicht vergleichbar mit dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - zugrunde lag, ist es zutreffend, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt.

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadenersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 ff; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 ff mit weiteren Nachweisen).(Rn.51).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinn von § 242 BGB vor (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen).

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vergleiche etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 48 mit weiteren Nachweisen).

    cc) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 40; hierzu ausführlich BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 49 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadenersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 ff; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 ff mit weiteren Nachweisen).(Rn.51).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
    Eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers/einer Bewerberin im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Absatz 2 AGG geltend zu machen, handelt auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (vergleiche EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Randnummer 35 fortfolgende).
  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
    Damit ist sowohl die Frist des § 15 Absatz 4 Satz 1 AGG als auch die Frist des § 61b Absatz 1 ArbGG gewahrt (vergleiche hierzu auch BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Randnummer 10 fortfolgende).
  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 284/11

    Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
    Auch ansonsten entstehen vorliegend keine nachteiligen Folgen für die Parteien, wenn die Zurückweisung der Berufung sowohl mit deren Unzulässigkeit als auch mit deren Unbegründetheit begründet wird (vergleiche hierzu auch BAG 13. Februar 2012 - 7 AZR 284/11 - Randnummer 13, dort hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen, ob die Berufung zulässig gewesen ist, weil jedenfalls die Revision unbegründet war).
  • BAG, 27.01.2021 - 10 AZR 512/18

    Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes - Erstellen mobilerBühnen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
    Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht) 15. Dezember 2022 - 2 AZR 117/22 - Randnummer 5; 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Randnummer 15).
  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
    In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vergleiche BGH (Bundesgerichtshof) 23. Juni 2015 - II ZR 166/14 - Randnummer 12 mit weiteren Nachweisen; Musielak/Voit/Ball ZPO § 520 Randnummer 31).
  • BAG, 15.12.2022 - 2 AZR 117/22

    Unzulässige Berufung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
    Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht) 15. Dezember 2022 - 2 AZR 117/22 - Randnummer 5; 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Randnummer 15).
  • LAG Hamm, 05.12.2023 - 6 Sa 896/23

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Rechtsmissbrauch bei

    Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin eingelegte Berufung des Klägers wies das LAG Berlin-Brandenburg (20.01.2023 - 3 Sa 898/22) zwischenzeitlich zurück.

    Dabei sei insbesondere auf die Entscheidungen des LAG Hamm vom 23.03.2023 (18 Sa 888/22) sowie vom 23.08.2023 (9 Sa 538/22) sowie des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2023 (3 Sa 898/22) hinzuweisen.

    Daher ist es für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Bedeutung, ob sich der Kläger in anderen Fällen um Stellen beworben hat, weil er bezogen auf diese Stellen Interesse hatte, tatsächlich einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen (LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22, Rn. 48).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22

    Rechtsmissbrauch - Zahlung einer Entschädigung - Benachteiligung wegen des

    Hierzu hat das LAG Berlin-Brandenburg bereits in einem der anderen von dem Kläger geführten Verfahren, in denen der Kläger bei der Bewerbung identisch vorgegangen ist, ausgeführt (LAG Berlin-Brandenburg 20. Januar 2023 - 3 Sa 898/22 - Randnummer 46 fortfolgende mit zustimmender Anmerkung Burmann jurisPR-ArbR 32/2023 Anm. 3).

    (ebenso bereits LAG Berlin-Brandenburg 20. Januar 2023 - 3 Sa 898/22 - Randnummer 65).

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 12.09.2023 - 6 Ca 6055/23

    Entschädigungszahlung nach dem AGG

    In diesem Zusammenhang sprach der Kläger die Entscheidungen des LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 21.6.2022 - 2 Sa 21/22, NZA-RR 2022, 455 ff.) und des LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 20.1.2023 - 3 Sa 898/22, BeckRS 2023, 12149) an, bei denen man unschwer erkennen könne, dass er in beiden Fällen der Kläger gewesen ist.

    · Aus dem Tatbestand der - unstreitig den Kläger betreffenden - Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg lässt sich ableiten, dass der Kläger im Zeitraum vom März 2021 bis Juni 2022 elf Verfahren beim Arbeitsgericht Berlin zwecks Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem AGG anhängig gemacht haben könnte (LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.1.2023 - 3 Sa 898/22, BeckRS 2023, 12149 Rn. 14, beck-online; vgl. auch ArbG Berlin Urt. v. 23.6.2022 - 42 Ca 716/22, BeckRS 2022, 30247 Rn. 7, beck-online).

    · In dem nach seinen Angaben von ihm stammenden Verfahren vor dem LAG Berlin-Brandenburg hatte der Kläger zudem durch die Worte "Suchen Sie nur ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau? In ihrer Stellenanzeige haben Sie dies so angegeben." eine Absage provoziert (LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.1.2023 - 3 Sa 898/22, BeckRS 2023, 12149 - Rn. 39 ff.).

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